{"id":66854,"date":"2022-05-10T11:33:28","date_gmt":"2022-05-10T09:33:28","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=66854"},"modified":"2022-05-10T11:33:28","modified_gmt":"2022-05-10T09:33:28","slug":"verhinderte-wohnungsbesichtigung-durch-mieter-fuehrt-zu-ausserordentlicher-kuendigung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/verhinderte-wohnungsbesichtigung-durch-mieter-fuehrt-zu-ausserordentlicher-kuendigung\/","title":{"rendered":"Verhinderte Wohnungsbesichtigung durch Mieter f\u00fchrt zu au\u00dferordentlicher K\u00fcndigung"},"content":{"rendered":"\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"weigerung-der-mieter-die-wohnung-vom-eigent%c3%bcmer-besichtigen-zu-lassen-f%c3%bchrt-zu-au%c3%9ferordentlicher-k%c3%bcndigung\">Weigerung der Mieter, die Wohnung vom Eigent\u00fcmer besichtigen zu lassen, f\u00fchrt zu au\u00dferordentlicher K\u00fcndigung<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Das Amtsgericht M\u00fcnchen verurteilte am 26.08.2021 zwei Mieter, aus ihrer Wohnung auszuziehen und diese an die Eigent\u00fcmer herauszugeben.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Mieter wohnten bereits seit 2005 in einer 60 Quadratmeter gro\u00dfen Dreizimmerwohnung in der Maxvorstadt. Als diese verkauft werden sollte, verweigerten sie m\u00f6glichen Interessenten jede Besichtigung. Aber auch so fanden sich K\u00e4ufer.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Diese wollten ihre neu erworbene Wohnung zumindest nach dem Erwerb anschauen und vereinbarten im Zeitraum von f\u00fcnf Monaten insgesamt acht Besichtigungstermine. Keiner der Termine kam zustande. Daraufhin mahnten sie die Mieter ab und k\u00fcndigten dann den Mietvertrag au\u00dferordentlich.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kl\u00e4ger meinen, ihnen st\u00fcnde ein Besichtigungsrecht zu, um den Zustand der Wohnung bewerten zu k\u00f6nnen. Auch die finanzierende Bank m\u00fcsse diese M\u00f6glichkeit haben. Die beharrliche Weigerung stelle einen Grund f\u00fcr eine au\u00dferordentliche K\u00fcndigung dar.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Beklagten f\u00fchrten verschiedene Gr\u00fcnde an, warum die Besichtigungstermine nicht zustande gekommen seien. An einem Termin habe der Mieter sich auf eine Online-Schulung vorbereiten m\u00fcssen. Die \u00fcbrigen Termine seien zumeist an Corona-Tests, Isolationen und den Infektionsschutzbestimmungen gescheitert.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Amtsgericht gab der Klage statt. Die zust\u00e4ndige Richterin begr\u00fcndete das Urteil wie folgt: \u201eDie Kl\u00e4ger k\u00f6nnen von den Beklagten die R\u00e4umung und Herausgabe der streitgegenst\u00e4ndlichen Wohnung aus \u00a7\u00a7 546 Abs. 1, Abs. 2 985 BGB verlangen. (\u2026) Gem\u00e4\u00df \u00a7 543 Abs. 1 BGB kann ein Mietverh\u00e4ltnis von jeder Partei aus wichtigem Grund au\u00dferordentlich fristlos gek\u00fcndigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem K\u00fcndigenden unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abw\u00e4gung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverh\u00e4ltnisses bis zum Ablauf der K\u00fcndigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverh\u00e4ltnisses nicht zugemutet werden kann. Dies ist hier der Fall.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Verweigerung des Zutritts zur Besichtigung der Wohnung durch die Kl\u00e4ger (\u2026) stellen einen wichtigen Grund f\u00fcr eine au\u00dferordentliche K\u00fcndigung des Mietverh\u00e4ltnisses gem. \u00a7 543 Abs. 1, 3 Satz 1 BGB dar. (\u2026) F\u00fcr eine Besichtigung der Wohnung durch den Vermieter m\u00fcssen grunds\u00e4tzlich besondere Gr\u00fcnde vorliegen. Dies ist hier der Fall. Da die Kl\u00e4ger vor dem Kauf der Wohnung wegen der Verweigerung der Besichtigung durch den Beklagten (\u2026) keine Gelegenheit hatten, die Wohnung zu besichtigen, steht den Kl\u00e4gern als Erwerber der Wohnung ein Besichtigungsrecht zu.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die vorgetragenen Verhinderungsgr\u00fcnde \u00fcberzeugten die Richterin hingegen nicht: \u201eAusreichende Verhinderungsgr\u00fcnde haben die Beklagten nicht vorgetragen bzw. nicht bewiesen. (\u2026) Soweit die Beklagten vortragen, (\u2026) eine Besichtigung [sei] nicht m\u00f6glich gewesen, weil der Beklagte (\u2026) am Wochenende (\u2026) Onlineformate f\u00fcr eine Schulung vorbereiten musste, haben die Beklagten mit Vorlage der Best\u00e4tigung (\u2026) keinen zul\u00e4ssigen Beweis angeboten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zudem stellt die Schulungsvorbereitung keinen ausreichenden Verhinderungsgrund dar. Selbst wenn der Vortrag zutreffend ist, w\u00e4re dem Beklagten (\u2026) zumutbar gewesen, f\u00fcr eine Besichtigungsm\u00f6glichkeit der Wohnung zu sorgen. (\u2026) Soweit die Beklagten behaupten, der Beklagte (\u2026) habe sich (..) wegen eines Coronavirustests in Quarant\u00e4ne begeben m\u00fcssen, liegt kein zul\u00e4ssiges Beweisangebot vor. Es wurden weder eine \u00e4rztliche Bescheinigung, Testnachweise oder beh\u00f6rdliche Quarant\u00e4neanordnungen vorgelegt, noch andere Beweise angeboten.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Urteil ist rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: AG M\u00fcnchen, Pressemitteilung vom 29.04.2022 zum Urteil 474 C 4123\/21 vom 26.08.2021 (rkr)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Weigerung der Mieter, die Wohnung vom Eigent\u00fcmer besichtigen zu lassen, f\u00fchrt zu au\u00dferordentlicher K\u00fcndigung Das Amtsgericht M\u00fcnchen verurteilte am 26.08.2021 zwei Mieter, aus ihrer Wohnung auszuziehen und diese an die Eigent\u00fcmer herauszugeben. Die Mieter wohnten bereits seit 2005 in einer 60 Quadratmeter gro\u00dfen Dreizimmerwohnung in der Maxvorstadt. 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