{"id":66868,"date":"2022-05-10T11:37:49","date_gmt":"2022-05-10T09:37:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=66868"},"modified":"2022-05-10T11:37:49","modified_gmt":"2022-05-10T09:37:49","slug":"kein-grundsteuererlass-fuer-sanierungsbeduerftige-tennisanlage","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kein-grundsteuererlass-fuer-sanierungsbeduerftige-tennisanlage\/","title":{"rendered":"Kein Grundsteuererlass f\u00fcr sanierungsbed\u00fcrftige Tennisanlage"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Die Kl\u00e4ger, Eigent\u00fcmer eines mit einer Tennisanlage bebauten Grundst\u00fccks, haben keinen Anspruch auf Grundsteuererlass. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kl\u00e4ger erwarben das mit einer Tennishalle, einem Clubbistro nebst Wohnung und drei Au\u00dfentennispl\u00e4tzen bebaute Grundst\u00fcck im Jahr 2019 im Wege der Zwangsversteigerung. Die von ihnen anschlie\u00dfend beabsichtigte Nutzung als Verkaufs- und Lagerfl\u00e4che wurde ihnen inzwischen bestandskr\u00e4ftig untersagt. Kurz nach dem Erwerb beantragten sie beim Beklagten den Erlass der Grundsteuer f\u00fcr das Veranlagungsjahr 2019. Denn das Objekt sei f\u00fcr sie nahezu wertlos, weil es aufgrund der Sanierungsbed\u00fcrftigkeit nicht m\u00f6glich sei, die Tennisanlage zu betreiben und es deshalb im Leerstand verbleibe. Der Beklagte lehnte den Grundsteuererlass mit der Begr\u00fcndung ab, dass die Kl\u00e4ger die Minderung des Rohertrags des Objekts zu vertreten h\u00e4tten, weil sie es in Kenntnis des schlechten baulichen Zustands zur Sanierung erworben h\u00e4tten. Somit sei ihnen der daraus resultierende Leerstand und Mietausfall zuzurechnen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz hatte keinen Erfolg. Die Kl\u00e4ger, so die Koblenzer Richter, h\u00e4tten keinen Anspruch auf den begehrten Grundsteuererlass. Voraussetzung f\u00fcr einen Grundsteuererlass wegen Rohertragsminderung des Steuergegenstands sei unter anderem, dass der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten habe. Dies sei jedoch bei den Kl\u00e4gern der Fall. Sie h\u00e4tten die Ertragsminderung aufgrund eigener Willensentschlie\u00dfung herbeigef\u00fchrt und sehenden Auges in Kauf genommen, indem sie das Objekt in vollem Bewusstsein der Unrentabilit\u00e4t einer weiteren bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Nutzung als Tennisanlage sowie der Sanierungsbed\u00fcrftigkeit erworben h\u00e4tten. Die Unwirtschaftlichkeit des Betriebs der Tennisanlage habe sich f\u00fcr die Kl\u00e4ger auch nach ihrem eigenen Vorbringen eindeutig aus dem im Zwangsversteigerungsverfahren eingeholten Verkehrswertgutachten ergeben. Das Gutachten habe ausdr\u00fccklich auf die erforderlichen erheblichen Investitionen, die geringen Aussichten auf Umsatzsteigerung sowie den Bau- und Unterhaltungszustand inklusive Bausch\u00e4den bzw. Baum\u00e4ngel hingewiesen. Ihr Entschluss zur Sanierung und Nutzungs\u00e4nderung des Objekts stelle im Hinblick auf die Ertragssituation eine in die Risikosph\u00e4re der Kl\u00e4ger fallende unternehmerische Entscheidung dar, die nach dem gesetzgeberischen Willen f\u00fcr die Erhebung der Grundsteuer mit ihrem Charakter als Objekt- und nicht Ertragssteuer irrelevant sei. Aus der Gesetzesbegr\u00fcndung erg\u00e4be sich n\u00e4mlich, dass unter anderem nicht Ertrag bringende Grundst\u00fccke von der Erlassregelung ausdr\u00fccklich ausgenommen seien. Ebenso wenig komme zugunsten der Kl\u00e4ger ein Grundsteuererlass aus Billigkeitsgr\u00fcnden in Betracht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Gegen die Entscheidungen k\u00f6nnen die Beteiligten als Rechtsmittel die Zulassung der Berufung beantragen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: VG Koblenz, Pressemitteilung vom 02.05.2022 zum Urteil 5 K 932\/21 vom 05.04.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Kl\u00e4ger, Eigent\u00fcmer eines mit einer Tennisanlage bebauten Grundst\u00fccks, haben keinen Anspruch auf Grundsteuererlass. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz. Die Kl\u00e4ger erwarben das mit einer Tennishalle, einem Clubbistro nebst Wohnung und drei Au\u00dfentennispl\u00e4tzen bebaute Grundst\u00fcck im Jahr 2019 im Wege der Zwangsversteigerung. 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