{"id":66889,"date":"2022-05-10T11:45:31","date_gmt":"2022-05-10T09:45:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=66889"},"modified":"2022-05-10T11:45:31","modified_gmt":"2022-05-10T09:45:31","slug":"betriebsrentenanpassung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/betriebsrentenanpassung\/","title":{"rendered":"Betriebsrentenanpassung"},"content":{"rendered":"\n<p>Wird die betriebliche Altersversorgung u. a. \u00fcber eine Pensionskasse im Sinne von \u00a7 1b Abs. 3 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) durchgef\u00fchrt und ist nach den Regelungen der Pensionskasse sichergestellt, dass ab Rentenbeginn s\u00e4mtliche auf den Rentenbestand entfallenden \u00dcbersch\u00fcsse zur Erh\u00f6hung der laufenden Leistungen verwendet werden, entf\u00e4llt nach \u00a7 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG die Verpflichtung des die Versorgung zusagenden Arbeitgebers zur Anpassungspr\u00fcfung und -entscheidung nach \u00a7 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG. Durch das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilit\u00e4ts-Richtlinie vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2553) fiel ab dem 31. Dezember 2015 die weitere Voraussetzung in \u00a7 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG weg, wonach zur Berechnung der garantierten Leistung der nach \u00a7 65 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Versicherungsaufsichtsgesetzes festgesetzte H\u00f6chstzinssatz zur Berechnung der Deckungsr\u00fcckstellung nicht \u00fcberschritten werden darf. Dies ist mit Unionsrecht vereinbar. Die durch \u00a7 30c Abs. 1a BetrAVG angeordnete Geltung der am 31. Dezember 2015 in Kraft getretenen \u00c4nderung auch f\u00fcr Anpassungszeitr\u00e4ume, die vor dem 1. Januar 2016 liegen, stellt keine verfassungsrechtlich unzul\u00e4ssige R\u00fcckwirkung dar.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorg\u00e4ngern langj\u00e4hrig als Angestellte besch\u00e4ftigt. Seit 1. Oktober 2011 bezieht sie Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Die Beklagte f\u00fchrt diese \u00fcber den BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes aG (BVV) durch. Bei diesem handelt es sich um eine regulierte Pensionskasse unter der Aufsicht der Bundesanstalt f\u00fcr Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Seit dem Rentenbeginn wurde die Betriebsrente der Kl\u00e4gerin nicht mehr erh\u00f6ht.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit ihrer Klage macht die Kl\u00e4gerin u. a. eine Anpassung des auf Beitr\u00e4gen der Arbeitgeberin beruhenden Teils ihrer Betriebsrente nach \u00a7 16 Abs. 1 BetrAVG zum Stichtag 1. Oktober 2014 geltend und verlangt daraus folgend f\u00fcr die Zeit ab dem Anpassungsstichtag monatlich eine weitere Betriebsrente i. H. v. 37,72 Euro brutto. Sie hat die Auffassung vertreten, die Beklagte k\u00f6nne sich nicht auf \u00a7 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG berufen. Sie sei auf den streitgegenst\u00e4ndlichen Anpassungsstichtag im Jahr 2014 nicht anwendbar. Die \u00c4nderung der Tatbestandsvoraussetzungen des \u00a7 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG sei mit Unionsrecht nicht vereinbar. Die \u00dcbergangsbestimmung in \u00a7 30c Abs. 1a BetrAVG versto\u00dfe gegen das verfassungsrechtliche R\u00fcckwirkungsverbot. Jedenfalls seien die tatbestandlichen Voraussetzungen des \u00a7 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht hatte mit Urteil vom 10. Dezember 2019 (Az. 3 AZR 122\/18) das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zur\u00fcckverwiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage i. H. v. 16,92 Euro brutto monatlich stattgegeben und im \u00dcbrigen abgewiesen. Es hat hinsichtlich des von ihm abgewiesenen Teils der Klage i. H. v. 5,04 Euro brutto monatlich die Auffassung der Beklagten best\u00e4tigt, sie sei gem\u00e4\u00df \u00a7 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nicht zur Pr\u00fcfung einer Anpassung verpflichtet.<\/p>\n\n\n\n<p>Die dagegen von der Kl\u00e4gerin neuerlich gef\u00fchrte Revision hatte vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die bei der Pensionskasse f\u00fcr den Tarif DA geltenden Regelungen erf\u00fcllen die Voraussetzungen des \u00a7 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG in seiner seit dem 31. Dezember 2015 geltenden Fassung. Die Neufassung des \u00a7 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG zum 31. Dezember 2015 verst\u00f6\u00dft nicht gegen das Verschlechterungsverbot aus Art. 7 Abs. 2 Richtlinie 2014\/50\/EU (sog. Mobilit\u00e4ts-Richtlinie). Dieses soll verhindern, dass die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht zur Absenkung des bestehenden Schutzes genutzt wird. Vorliegend hat der Gesetzgeber jedoch \u201elediglich\u201c zeitgleich mit und bei Gelegenheit der Umsetzung eine au\u00dferhalb des Regelungsbereichs der Richtlinie bestehende Rechtsprechung des Senats korrigiert. Die \u00dcbergangsvorschrift des \u00a7 30c Abs. 1a BetrAVG ist nicht wegen unzul\u00e4ssiger R\u00fcckwirkung verfassungswidrig. Die Betriebsrentner der Beklagten mussten bereits urspr\u00fcnglich davon ausgehen, dass eine Anpassungspr\u00fcfungspflicht nicht unver\u00e4ndert bestehen bleiben w\u00fcrde. Die vom Gesetzgeber gew\u00e4hlte Stichtagsregelung orientiert sich am Sachverhalt und ist vertretbar.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"hinweis\">Hinweis<\/h2>\n\n\n\n<p>Der Senat hat in einem weiteren Fall betreffend eine andere Pensionskasse das Vorliegen der Voraussetzungen des \u00a7 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nicht abschlie\u00dfend beurteilen k\u00f6nnen und die Sache deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zur\u00fcckverwiesen (Urteil 3 AZR 374\/21 vom 03.05.2022).<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: BAG, Pressemitteilung vom 03.05.2022 zum Urteil 3 AZR 408\/21 vom 03.05.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wird die betriebliche Altersversorgung u. a. \u00fcber eine Pensionskasse im Sinne von \u00a7 1b Abs. 3 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) durchgef\u00fchrt und ist nach den Regelungen der Pensionskasse sichergestellt, dass ab Rentenbeginn s\u00e4mtliche auf den Rentenbestand entfallenden \u00dcbersch\u00fcsse zur Erh\u00f6hung der laufenden Leistungen verwendet werden, entf\u00e4llt nach \u00a7 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG die Verpflichtung des &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/betriebsrentenanpassung\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Betriebsrentenanpassung<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1730],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/66889"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=66889"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/66889\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=66889"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=66889"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=66889"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}