{"id":669,"date":"2012-03-31T09:11:17","date_gmt":"2012-03-31T07:11:17","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=669"},"modified":"2012-09-19T14:22:14","modified_gmt":"2012-09-19T12:22:14","slug":"mittelpunkt-der-tatigkeit-fur-richter-und-hochschullehrer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/mittelpunkt-der-tatigkeit-fur-richter-und-hochschullehrer\/","title":{"rendered":"Mittelpunkt der T\u00e4tigkeit f\u00fcr Richter und Hochschullehrer"},"content":{"rendered":"<p><strong>Mittelpunkt der T\u00e4tigkeit f\u00fcr Richter und Hochschullehrer<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Die steuerliche Absetzbarkeit des h\u00e4uslichen Arbeitszimmers besch\u00e4ftigt immer wieder die Gerichte. Das Bundesverfassungsgericht hatte r\u00fcckwirkend f\u00fcr F\u00e4lle ab 2007 entschieden, dass ein Arbeitszimmer auch dann steuerlich abzugsf\u00e4hig sein muss, wenn es zwar nicht den Mittelpunkt der beruflichen und betrieblichen T\u00e4tigkeit bildet, jedoch dem Steuerpflichtigen kein anderer Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung steht. Der Gesetzgeber hatte daraufhin quasi die fr\u00fchere Regelung wieder ins Leben gerufen, die einen Abzug von bis zu 1.250 EUR im Jahr als Werbungskosten oder Betriebsausgaben gew\u00e4hrleistet. In den Genuss der Regelung kommen nicht nur Lehrer (die seinerzeit das Urteil erstritten), sondern insbesondere die Bezieher nebenberuflicher Eink\u00fcnfte, die ihrer Nebent\u00e4tigkeit von zu Hause aus nachgehen. Ein Abzug der unlimitierten Kosten des Arbeitszimmers bleibt denen vorbehalten, die den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Bet\u00e4tigung im Arbeitszimmer belegen k\u00f6nnen. Hier hatten die Gerichte bereits fr\u00fcher den qualitativen Mittelpunkt verlangt. Ob sich an dieser Betrachtung etwas nach der erzwungenen Umkrempelung des Gesetzes ge\u00e4ndert hat, hat der Bundesfinanzhof (BFH) f\u00fcr 2 Berufsgruppen richtungsweisend entschieden.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Den uneingeschr\u00e4nkten Abzug der Kosten des Arbeitszimmers verlangten eine Richterin und ein Hochschullehrer. Die Amtsrichterin verwies auf einen quantitativen Anteil von 60 % der Arbeitsleistung, den sie im Arbeitszimmer verbringe. Der an einer katholischen Universit\u00e4t lehrende Professor brachte es nach seinem Vortrag sogar auf einen Anteil von 80 %, da er in seinem Arbeitszimmer eine Spezialbibliothek aufgebaut habe, die f\u00fcr seine Forschungst\u00e4tigkeit und zur Vorbereitung der Vorlesungen und Seminare von existenzieller Bedeutung sei. Vor den Finanzgerichten scheiterten beide mit ihrem Antrag auf volle Kostenber\u00fccksichtigung.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der BFH h\u00e4lt an der Bestimmung nach dem qualitativen Ansatz fest und hat diesen f\u00fcr die Berufsgruppen der Hochschullehrer und Richter grunds\u00e4tzlich im Arbeitszimmer verneint. Danach sei f\u00fcr den Hochschullehrer die Vorlesung in der Universit\u00e4t und f\u00fcr den Richter die Aus\u00fcbung der rechtsprechenden T\u00e4tigkeit im Gericht pr\u00e4gend. Der Kern beider T\u00e4tigkeiten k\u00f6nne nicht im h\u00e4uslichen Arbeitszimmer verrichtet werden. Unerheblich sei, wie viele Stunden der Steuerpflichtige in seinem h\u00e4uslichen Arbeitszimmer zubringe. In beiden F\u00e4llen blieben damit die Kosten des Arbeitszimmers vollkommen unber\u00fccksichtigt, denn den Kl\u00e4gern stand ein Arbeitsplatz beim Arbeitgeber zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>In solchen F\u00e4llen bleibt es dabei, dass die Kosten des Arbeitszimmers entweder ganz oder gar nicht absetzbar sind. Eine nachgewiesene Nebent\u00e4tigkeit k\u00f6nnte zumindest zu einem anteiligen Abzug von bis zu 1.250 EUR f\u00fchren.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mittelpunkt der T\u00e4tigkeit f\u00fcr Richter und Hochschullehrer Kernproblem Die steuerliche Absetzbarkeit des h\u00e4uslichen Arbeitszimmers besch\u00e4ftigt immer wieder die Gerichte. 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