{"id":66901,"date":"2022-05-10T11:50:08","date_gmt":"2022-05-10T09:50:08","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=66901"},"modified":"2022-05-10T11:50:08","modified_gmt":"2022-05-10T09:50:08","slug":"anspruch-auf-ergaenzung-der-nachversicherung-in-der-rentenversicherung-beim-wechsel-eines-beamten-in-das-eu-ausland","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/anspruch-auf-ergaenzung-der-nachversicherung-in-der-rentenversicherung-beim-wechsel-eines-beamten-in-das-eu-ausland\/","title":{"rendered":"Anspruch auf Erg\u00e4nzung der Nachversicherung in der Rentenversicherung beim Wechsel eines Beamten in das EU-Ausland"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Macht ein Beamter von der Arbeitnehmerfreiz\u00fcgigkeit nach Art. 45 AEUV Gebrauch, indem er aus dem in Deutschland begr\u00fcndeten Beamtenverh\u00e4ltnis ausscheidet, um in einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union einer Erwerbst\u00e4tigkeit nachzugehen, so hat er einen Anspruch auf einen Ausgleichsbetrag, der die Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung erg\u00e4nzt, die ihm infolge der mit der Entlassung aus dem Beamtenverh\u00e4ltnis verbundenen Nachversicherung zusteht. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 4. Mai 2022 entschieden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Kl\u00e4ger, ein deutscher Staatsangeh\u00f6riger, war ab 1978 als beamteter Lehrer in Nordrhein-Westfalen t\u00e4tig; in diesem Dienstverh\u00e4ltnis w\u00e4re er Anfang Februar 2016 in den Ruhestand getreten. Er beantragte jedoch im Jahr 1999 seine Entlassung aus dem Beamtenverh\u00e4ltnis, um in \u00d6sterreich als Lehrer zu arbeiten. Daraufhin wurde der Kl\u00e4ger in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Im Gegensatz zum Bund und anderen L\u00e4ndern hat das Land Nordrhein-Westfalen keine gesetzliche Regelung geschaffen, nach der den Beamten im Falle ihres Ausscheidens aus dem Dienstverh\u00e4ltnis die bis dahin erworbenen Versorgungsanwartschaften im Grundsatz erhalten bleiben.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Jahr 2013 beantragte der Kl\u00e4ger beim beklagten Land die Bewilligung von \u201eAltersgeld\u201c mit der Begr\u00fcndung, die blo\u00dfe Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bleibe weit hinter dem Wert der von ihm bis zur Entlassung \u201eerworbenen\u201c beamtenrechtlichen Versorgungsanspr\u00fcche zur\u00fcck. Das Verwaltungsgericht D\u00fcsseldorf hat dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union mehrere Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt (EuGH, Urteil vom 13. Juli 2016, C-187\/15). Im Anschluss hieran hat es das Land Nordrhein-Westfalen verpflichtet, dem Kl\u00e4ger ab dem 1. Februar 2016 einen Ausgleichsbetrag f\u00fcr den Verlust der Altersversorgung aufgrund seiner Entlassung aus dem Beamtenverh\u00e4ltnis zuzuerkennen. Auf die Berufung des Landes hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil ge\u00e4ndert und das Land verpflichtet, an den Kl\u00e4ger ab dem 1. August 2016 eine Entsch\u00e4digung in H\u00f6he der Differenz zwischen der Altersrente einschlie\u00dflich Krankenversicherungszulage, die er von der Deutschen Rentenversicherung erh\u00e4lt, und einer fiktiven Altersrente einschlie\u00dflich Krankenversicherungszulage zuz\u00fcglich einer VBL-Zusatzrente zu zahlen, die der Kl\u00e4ger erhalten h\u00e4tte, wenn er zwischen dem 1. August 1980 und dem 31. August 1999 als angestellter Lehrer im Schuldienst des Landes t\u00e4tig gewesen w\u00e4re. Der Kl\u00e4ger k\u00f6nne wegen des im Versorgungsrecht geltenden Grundsatzes der strikten Gesetzesbindung lediglich einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch geltend machen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Auf die Revision des Kl\u00e4gers hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und das beklagte Land verpflichtet, dem Kl\u00e4ger ab dem 1. Februar 2016 einen Ausgleich f\u00fcr die mit seiner Entlassung aus dem Beamtenverh\u00e4ltnis verbundenen Einbu\u00dfen in der Altersversorgung zu zahlen:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Wert der Nachversicherung des Kl\u00e4gers bleibt bezogen auf die im Beamtenverh\u00e4ltnis verbrachte Zeit von ca. 20 Jahren deutlich hinter dem Wert der \u201eerworbenen\u201c Versorgungsanspr\u00fcche zur\u00fcck. Die damit einhergehende Beeintr\u00e4chtigung des Rechts der Arbeitnehmer auf Freiz\u00fcgigkeit nach Art. 45 AEUV ist nicht durch \u00f6ffentliche Interessen gerechtfertigt, sodass dem Kl\u00e4ger ein Ausgleichanspruch zusteht. Der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts gebietet es, innerstaatliche Vorschriften, wie hier den Grundsatz des Gesetzesvorbehalts im Versorgungsrecht, unangewendet zu lassen und einen Ausgleichsanspruch unmittelbar auf der Grundlage des Unionrechts zuzuerkennen. Die Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts zur Bestimmung des Ausgleichsanspruchs weichen dabei erheblich von denen des Verwaltungsgerichts ab.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Entsprechend der Vorgabe des EuGH zum \u201eg\u00fcltigem Bezugssystem\u201c, an dem sich die Rechtsstellung des aus dem Dienstverh\u00e4ltnis ausgeschiedenen Beamten zu orientieren hat, ist in einem ersten Schritt nach der zeitratierlichen Methode der Wert des Anteils an der fiktiven Gesamtversorgung des Kl\u00e4gers zum 1. Februar 2016 zu ermitteln, den der Kl\u00e4ger im Beamtenverh\u00e4ltnis zum beklagten Land verbracht hat. Ma\u00dfgeblich ist der Versorgungsanspruch, der dem Kl\u00e4ger beim Verbleib im Dienst des Landes bis zum regul\u00e4ren Eintritt in den Ruhestand nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Bestimmungen zugestanden h\u00e4tte; auszugehen ist dabei von den zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Beamtenverh\u00e4ltnis geltenden Umst\u00e4nden, etwa Statusamt und Stufe der Besoldung. Die im Beamtenverh\u00e4ltnis verbrachte Zeit ist in Bezug zu setzen zu dieser fiktiven Gesamtversorgung. Von diesem so berechneten Wert ist in einem zweiten Schritt der Anteil an der gesetzlichen Altersrente abzuziehen, der auf die Nachversicherung im Anschluss an die Entlassung aus dem Beamtenverh\u00e4ltnis entf\u00e4llt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: BVerwG, Pressemitteilung vom 04.05.2022 zum Urteil 2 C 3.21 vom 04.05.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Macht ein Beamter von der Arbeitnehmerfreiz\u00fcgigkeit nach Art. 45 AEUV Gebrauch, indem er aus dem in Deutschland begr\u00fcndeten Beamtenverh\u00e4ltnis ausscheidet, um in einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union einer Erwerbst\u00e4tigkeit nachzugehen, so hat er einen Anspruch auf einen Ausgleichsbetrag, der die Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung erg\u00e4nzt, die ihm infolge der mit der Entlassung aus &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/anspruch-auf-ergaenzung-der-nachversicherung-in-der-rentenversicherung-beim-wechsel-eines-beamten-in-das-eu-ausland\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Anspruch auf Erg\u00e4nzung der Nachversicherung in der Rentenversicherung beim Wechsel eines Beamten in das EU-Ausland<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1730],"tags":[],"class_list":["post-66901","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuern-recht"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/66901","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=66901"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/66901\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=66901"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=66901"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=66901"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}