{"id":66909,"date":"2022-05-10T11:52:10","date_gmt":"2022-05-10T09:52:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=66909"},"modified":"2022-05-10T11:52:10","modified_gmt":"2022-05-10T09:52:10","slug":"eugh-deckelung-des-streitwerts-fuer-abmahnkosten-nicht-unionsrechtswidrig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/eugh-deckelung-des-streitwerts-fuer-abmahnkosten-nicht-unionsrechtswidrig\/","title":{"rendered":"EuGH: Deckelung des Streitwerts f\u00fcr Abmahnkosten nicht unionsrechtswidrig"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Wer wegen einer Urheberrechtsverletzung abgemahnt wird, muss gegnerische Anwaltskosten maximal aus einem Streitwert von 1.000 Euro erstatten. Diese Regelung im Urhebergesetz ist mit Unionsrecht vereinbar, wie der EuGH nun entschied (Rs. C-559\/20).<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zum Schutz vor missbr\u00e4uchlichen Abmahnungen deckelt \u00a7 97a UrhG den Streitwert f\u00fcr Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen auf 1.000 Euro, sofern die abgemahnte Person Verbraucherin bzw. Verbraucher ist. Diese Deckelung verst\u00f6\u00dft nicht gegen EU-Recht, entschied der Europ\u00e4ische Gerichtshof (EuGH) in einem soeben ver\u00f6ffentlichten Urteil.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Entscheidung des EuGH lag ein Vorabentscheidungsersuchen des LG Saarbr\u00fccken zugrunde. Die Koch Media GmbH hatte einen Internetnutzer durch eine Kanzlei abmahnen lassen, weil er das Computerspiel \u201eThis War of Mine\u201c auf einer Filesharing-Plattform zum Download angeboten haben soll. Der Gegenstandswert f\u00fcr den Unterlassungsanspruch des Rechteinhabers bei einer Urheberrechtsverletzung in Bezug auf aktuelle Filme, Musik oder DVDs betr\u00e4gt nach h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung jedenfalls \u00fcber 10.000 Euro. Der Koch Media GmbH entstanden Anwaltskosten in H\u00f6he von knapp 1.000 Euro, basierend auf dem von der Kanzlei zugrunde gelegten Gegenstandswert von 20.000 Euro; diese Kosten machte sie gegen\u00fcber dem Abgemahnten geltend.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das AG Saarbr\u00fccken verurteilte den Abgemahnten jedoch nur zur Zahlung von 124 Euro, basierend auf dem nach \u00a7 97a III 2 UrhG gedeckelten Streitwert von 1.000 Euro; im \u00fcbrigen wies es die Klage ab.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Auf die Berufung der Koch Media GmbH legte das LG Saarbr\u00fccken dem EuGH die Frage vor, ob die Streitwertdeckelung u. a. mit Art. 14 der Richtlinie 2004\/48\/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vereinbar ist. Dieser sieht vor, dass die Prozesskosten und sonstigen Kosten der obsiegenden Partei in der Regel, soweit sie zumutbar und angemessen sind, von der unterlegenen Partei getragen werden, sofern Billigkeitsgr\u00fcnde dem nicht entgegenstehen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Streitwertdeckelung auf 1.000 Euro nach \u00a7 97a UrhG gilt nur im Verh\u00e4ltnis zwischen Rechteinhaber und Abgemahntem. Im Verh\u00e4ltnis zum Rechteinhaber kann jedoch der Anwalt bzw. die Anw\u00e4ltin des Rechteinhabers zum h\u00f6heren, nach der Rechtsprechung anzusetzenden Gegenstandswert (mind. 10.000 Euro) abrechnen. Das f\u00fchrt in der Praxis \u2013 wie auch im vorliegenden Fall \u2013 zu Divergenzen, die Rechteinhaber m\u00fcssen ihre erheblich h\u00f6heren Anwaltsgeb\u00fchren aus dem tats\u00e4chlichen Streitwert selbst tragen, soweit sie die Kosten aus einem Streitwert von 1.000 Euro \u00fcbersteigen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der EuGH entschied, dass Abmahnkosten \u201esonstige Kosten\u201c im Sinne von Art. 14 der Richtline sind und dass Art. 14 einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die vorsieht, dass die zu erstattenden \u201esonstigen Kosten\u201c pauschal auf der Basis eines gedeckelten Streitwerts berechnet werden. Voraussetzung sei jedoch, dass das nationale Gericht hiervon abweichen d\u00fcrfe, sofern die Anwendung der Deckelung unter Ber\u00fccksichtigung der spezifischen Merkmale des ihm vorgelegten Falles unbillig sei.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Gerichtshof setzt sich in seiner Entscheidung damit auseinander, dass Rechteinhaber jedenfalls einen erheblichen, angemessenen Teil ihrer Anwaltskosten erstattet bekommen m\u00fcssen, damit Abmahnungen nicht ihre abschreckende Wirkung verlieren. Die H\u00f6he der letztlich selbst zu tragenden Kosten d\u00fcrfe Rechteinhaber nicht davon abhalten, ihre Rechte gerichtlich geltend zu machen. Art. 14 der Richtlinie sehe aber auch vor, dass eine Erstattung ausscheidet, wenn Billigkeitsgr\u00fcnde es verbieten, der unterliegenden Partei die (an sich der H\u00f6he nach angemessenen) Kosten aufzuerlegen. Das nationale Gericht m\u00fcsse pr\u00fcfen k\u00f6nnen, ob ein Antrag auf Verurteilung zur Tragung der Kosten eines Vertreters f\u00fcr eine Abmahnung u.a. fair, gerecht und nicht missbr\u00e4uchlich sei. \u00a7 97a III UrhG solle sicherstellen, dass die von der unterlegenen Partei zu tragenden Kosten zumutbar und angemessen seien; er erm\u00f6gliche dem Gericht au\u00dferdem, in jedem Einzelfall dessen spezifische Merkmale zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: BRAK, Mitteilung vom 04.05.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wer wegen einer Urheberrechtsverletzung abgemahnt wird, muss gegnerische Anwaltskosten maximal aus einem Streitwert von 1.000 Euro erstatten. Diese Regelung im Urhebergesetz ist mit Unionsrecht vereinbar, wie der EuGH nun entschied (Rs. C-559\/20). 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