{"id":66915,"date":"2022-05-10T11:53:59","date_gmt":"2022-05-10T09:53:59","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=66915"},"modified":"2022-05-10T11:53:59","modified_gmt":"2022-05-10T09:53:59","slug":"eugh-zur-informationspflicht-ueber-hersteller-garantie-im-online-handel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/eugh-zur-informationspflicht-ueber-hersteller-garantie-im-online-handel\/","title":{"rendered":"EuGH zur Informationspflicht \u00fcber Hersteller-Garantie im Online-Handel"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Ein Unternehmer, der auf Websites wie Amazon eine nicht von ihm selbst hergestellte Ware anbietet, hat den Verbraucher \u00fcber die Garantie des Herstellers zu informieren, wenn er sie zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Gesellschaft absoluts-bikes and more-GmbH &amp; Co. KG (im Folgenden: absoluts) bot auf der Online-Handelsplattform von Amazon die Ware eines Schweizer Herstellers an. Die Amazon-Angebotsseite enthielt keine Angaben zu einer von absoluts oder einem Dritten gew\u00e4hrten Garantie, aber unter der Rubrik \u201eWeitere technische Informationen\u201c einen Link, \u00fcber den der Nutzer auf ein vom Hersteller formuliertes Informationsblatt zugreifen konnte.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ein Konkurrenzunternehmen, das der Ansicht war, absoluts habe keine ausreichenden Angaben zu der vom Hersteller gew\u00e4hrten Garantie gemacht, erhob auf Grundlage der deutschen Rechtsvorschriften \u00fcber den unlauteren Wettbewerb eine Klage auf Unterlassung solcher Angebote gegen absoluts. Mittlerweile ist der Bundesgerichtshof (Deutschland) mit der Rechtssache befasst und hegt Zweifel, ob ein Unternehmer in der Situation von absoluts auf Grundlage der Verbraucherrechterichtlinie<sup>1<\/sup> verpflichtet ist, den Verbraucher \u00fcber das Bestehen einer vom Hersteller angebotenen gewerblichen Garantie zu informieren. Der Bundesgerichtshof wirft dabei auch die Frage nach dem Umfang einer solchen Pflicht und den Voraussetzungen auf, unter denen sie entsteht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mit seinem Urteil hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Unternehmer dem Verbraucher vorvertragliche Informationen zu einer gewerblichen Garantie des Herstellers zur Verf\u00fcgung zu stellen hat, wenn der Verbraucher ein berechtigtes Interesse daran hat, um die Entscheidung treffen zu k\u00f6nnen, ob er sich vertraglich an den Unternehmer binden m\u00f6chte. Der Gerichtshof hat au\u00dferdem entschieden, dass diese Informationen alle Angaben hinsichtlich der Bedingungen f\u00fcr die Anwendung und die Inanspruchnahme einer solchen Garantie umfassen m\u00fcssen, die dem Verbraucher eine solche Entscheidung erm\u00f6glichen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"w%c3%bcrdigung-durch-den-gerichtshof\">W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Erstens stellt der Gerichtshof zur Frage, ob der Unternehmer verpflichtet ist, den Verbraucher \u00fcber das Bestehen einer gewerblichen Garantie des Herstellers zu informieren<sup>2<\/sup>, fest, dass diese Pflicht, soweit sich der Vertragsgegenstand auf eine Ware bezieht, die von einer anderen Person als dem Unternehmer hergestellt wurde, s\u00e4mtliche f\u00fcr diese Ware bedeutsamen Informationen abdecken muss, damit der Verbraucher entscheiden kann, ob er sich vertraglich an den Unternehmer binden m\u00f6chte. Diese Informationen umfassen die wesentlichen Eigenschaften der Waren<sup>3<\/sup> sowie grunds\u00e4tzlich alle untrennbar mit der Ware verbundenen Garantien, darunter die vom Hersteller angebotene gewerbliche Garantie. Der Gerichtshof weist allerdings darauf hin, dass die \u00dcbermittlung von Informationen \u00fcber die gewerbliche Garantie des Herstellers zwar ein hohes Schutzniveau f\u00fcr den Verbraucher sicherstellt, eine unbedingte Verpflichtung, solche Informationen stets zur Verf\u00fcgung zu stellen, aber unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig erscheint. Eine solche Verpflichtung w\u00fcrde Unternehmer n\u00e4mlich dazu zwingen, die Informationen \u00fcber eine solche Garantie mit erheblichem Aufwand zu sammeln und zu aktualisieren, obgleich zwischen ihnen und den Herstellern nicht notwendigerweise eine unmittelbare vertragliche Beziehung besteht und wiewohl die gewerbliche Herstellergarantie grunds\u00e4tzlich nicht Gegenstand des Vertrags ist, den sie mit dem Verbraucher abschlie\u00dfen m\u00f6chten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Gerichtshof kommt folglich im Rahmen der Abw\u00e4gung zwischen einem hohen Verbraucherschutzniveau und der Wettbewerbsf\u00e4higkeit der Unternehmen zu dem Befund, dass der Unternehmer nur dann verpflichtet ist, dem Verbraucher vorvertragliche Informationen \u00fcber eine gewerbliche Garantie des Herstellers zur Verf\u00fcgung zu stellen, wenn der Verbraucher ein berechtigtes Interesse am Erhalt dieser Informationen hat, um die Entscheidung treffen, ob er sich vertraglich an den Unternehmer binden m\u00f6chte. Diese Pflicht des Unternehmers wird mithin nicht durch den blo\u00dfen Umstand ausgel\u00f6st, dass diese Garantie besteht, sondern aufgrund des Umstands, dass ein solches berechtigtes Interesse des Verbrauchers vorliegt. Hierzu weist der Gerichtshof darauf hin, dass dieses Interesse vorliegt, wenn der Unternehmer die gewerbliche Garantie des Herstellers zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht, insbesondere, wenn er daraus ein Verkaufs- oder Werbeargument herleitet, um die Wettbewerbsf\u00e4higkeit oder die Attraktivit\u00e4t seines Angebots im Vergleich zu den Angeboten seiner Wettbewerber zu verbessern.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">F\u00fcr die Feststellung, ob die gewerbliche Garantie des Herstellers ein zentrales oder entscheidendes Merkmal des Angebots des Unternehmers darstellt, sind weiterhin Inhalt und allgemeine Gestaltung des Angebots hinsichtlich der betroffenen Ware zu ber\u00fccksichtigen sowie die Bedeutung der Erw\u00e4hnung der gewerblichen Garantie des Herstellers als Verkaufs- oder Werbeargument, der Positionierung der Erw\u00e4hnung der Garantie im Angebot, die Gefahr eines Irrtums oder einer Verwechslung, die diese Erw\u00e4hnung bei einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verst\u00e4ndigen Durchschnittsverbraucher hinsichtlich der unterschiedlichen Garantierechte, die er geltend machen kann, oder hinsichtlich der tats\u00e4chlichen Identit\u00e4t des Garantiegebers hervorrufen k\u00f6nnte, das Vorliegen von Erl\u00e4uterungen zu weiteren mit der Ware verbundenen Garantien im Angebot und jeder weitere Gesichtspunkt, der ein objektives Schutzbed\u00fcrfnis des Verbrauchers begr\u00fcnden kann.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zweitens hat der Gerichtshof zu der Frage, welche Informationen dem Verbraucher zu den \u201eBedingungen\u201c der gewerblichen Garantie des Herstellers<sup>4<\/sup> zur Verf\u00fcgung zu stellen sind, entschieden, dass der Unternehmer dem Verbraucher alle Informationen \u00fcber die Bedingungen f\u00fcr die Anwendung und die Inanspruchnahme der betreffenden gewerblichen Garantie zur Verf\u00fcgung zu stellen hat, um dem berechtigtem Interesse des Verbrauchers Rechnung zu tragen, Informationen \u00fcber die gewerbliche Garantie des Herstellers zu erhalten, um eine Entscheidung treffen zu k\u00f6nnen, ob er sich vertraglich an den Unternehmer binden m\u00f6chte. Neben Dauer und r\u00e4umlichem Geltungsbereich, die ausdr\u00fccklich in Art. 6 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie \u00fcber Verbrauchsg\u00fcter und Garantien f\u00fcr Verbrauchsg\u00fcter<sup>5<\/sup> genannt werden, k\u00f6nnen diese Informationen nicht nur den Reparaturort bei Besch\u00e4digungen oder m\u00f6gliche Beschr\u00e4nkungen der Garantie einschlie\u00dfen, sondern auch je nach den Umst\u00e4nden Namen und Anschrift des Garantiegebers.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"fu%c3%9fnoten\">Fu\u00dfnoten<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><sup>1<\/sup> Richtlinie 2011\/83\/EU des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 \u00fcber die Rechte der Verbraucher, zur Ab\u00e4nderung der Richtlinie 93\/13\/EWG des Rates und der Richtlinie 1999\/44\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85\/577\/EWG des Rates und der Richtlinie 97\/7\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011, L 304, S. 64, im Folgenden: Verbraucherrechterichtlinie).<br \/><sup>2<\/sup> Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Verbraucherrechterichtlinie. Nach dieser Bestimmung hat der Unternehmer, bevor der Verbraucher durch einen Vertrag im Fernabsatz oder einen au\u00dferhalb von Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen geschlossenen Vertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist, den Verbraucher in klarer und verst\u00e4ndlicher Weise \u00fcber das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und gewerblichen Garantien zu informieren.<br \/><sup>3<\/sup> Diese Pflicht ist in Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Verbraucherrechterichtlinie vorgesehen.<br \/><sup>4<\/sup> Dieser Begriff ist in Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Verbraucherrechterichtlinie aufgef\u00fchrt.<br \/><sup>5<\/sup> Richtlinie 1999\/44\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsg\u00fcterkaufs und der Garantien f\u00fcr Verbrauchsg\u00fcter (ABl. 1999, L 171, S. 12).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 05.05.2022 zum Urteil C-179\/21 vom 05.05.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Unternehmer, der auf Websites wie Amazon eine nicht von ihm selbst hergestellte Ware anbietet, hat den Verbraucher \u00fcber die Garantie des Herstellers zu informieren, wenn er sie zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht. Die Gesellschaft absoluts-bikes and more-GmbH &amp; Co. 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