{"id":66994,"date":"2022-05-14T11:27:56","date_gmt":"2022-05-14T09:27:56","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=66994"},"modified":"2022-05-14T11:27:56","modified_gmt":"2022-05-14T09:27:56","slug":"zerlegung-eines-gewerbesteuermessbetrages-zum-vorliegen-einer-einheitlichen-mehrgemeindlichen-betriebsstaette","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zerlegung-eines-gewerbesteuermessbetrages-zum-vorliegen-einer-einheitlichen-mehrgemeindlichen-betriebsstaette\/","title":{"rendered":"Zerlegung eines Gewerbesteuermessbetrages \u2013 Zum Vorliegen einer einheitlichen, mehrgemeindlichen Betriebsst\u00e4tte"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Zum Vorliegen einer einheitlichen, mehrgemeindlichen Betriebsst\u00e4tte, zur Anwendung des Verh\u00e4ltnisses der Arbeitsl\u00f6hne als Regelzerlegungsma\u00dfstab und zur Anordnung der Teilnahme eines Gemeindebediensteten an einer Au\u00dfenpr\u00fcfung sowie zur \u00c4nderung nach \u00a7 173 Abs. 1 AO<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der 3. Senat des FG D\u00fcsseldorf hatte die Zerlegung eines Gewerbesteuermessbetrages zu beurteilen:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kl\u00e4gerin betrieb eine Rohrleitung zum Transport von G\u00fctern. Die Gesch\u00e4ftsleitung und die Verwaltung der Kl\u00e4gerin befanden sich zun\u00e4chst in der Stadt F, im Streitjahr sodann in A-Stadt. Dort besch\u00e4ftigte die Kl\u00e4gerin neben dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer weitere Mitarbeiter, die teilweise auch Rohrfernleitungsanlagen dritter Unternehmen betreuten. In weiteren St\u00e4dten befanden sich Absperrarmaturen bzw. Stationen zur Einspeicherung und Abgabe der G\u00fcter.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zwischen der Kl\u00e4gerin, der Stadt F und den weiteren St\u00e4dten bestand eine gemeinsame Vereinbarung aus dem Jahr 1992, nach welcher der Gewerbesteuermessbetrag zwischen ihnen quotal zerlegt werden sollte. In der Erkl\u00e4rung zur Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags f\u00fcr das Streitjahr nahm die Kl\u00e4gerin die Zerlegung auf der Grundlage dieser Vereinbarung vor, f\u00fchrte wegen der Sitzverlegung allerdings anstelle der Stadt F nunmehr die Stadt A an. Mit darauffolgendem Bescheid, der keinen Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung enthielt, zerlegte das Finanzamt den Gewerbesteuermessbetrag entsprechend der von der Kl\u00e4gerin eingereichten Erkl\u00e4rung.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Rahmen einer nachfolgenden Betriebspr\u00fcfung erkannte das beklagte Finanzamt \u2013 zwischen den Beteiligten unstreitig -, dass die Stadt A der oben genannten Vereinbarung nie zugestimmt hatte und auch nicht als Rechtsnachfolgerin der Stadt F angesehen werden konnte. Im darauffolgenden auf \u00a7 129 i. V. m. \u00a7 164 Abs. 2 AO gest\u00fctzten \u00c4nderungsbescheid rechnete das Finanzamt der Stadt A deshalb 100 % des Gewerbesteuermessbetrages zu.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kl\u00e4gerin war hingegen der Ansicht, dass die Verwaltungszentrale in A-Stadt und die Rohrleitungen in den \u00fcbrigen St\u00e4dten als einheitliche, mehrgemeindliche Betriebsst\u00e4tte anzusehen sei; infolgedessen sei eine Zerlegung auf die involvierten Gemeinden unter Ber\u00fccksichtigung erwachsener Gemeindelasten vorzunehmen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der 3. Senat befand in seinem Urteil, dass der Stadt A der gesamte Steuermessbetrag zustehe, weil sich in A-Stadt die einzige Betriebsst\u00e4tte befunden habe, in der Arbeitsl\u00f6hne gezahlt worden seien. Demgegen\u00fcber handele es sich mangels r\u00e4umlicher Verbindung zur Rohrleitung gerade nicht um eine einheitliche, mehrgemeindliche Betriebsst\u00e4tte. Die Rechtsprechung zu Elektrizit\u00e4tsunternehmen, nach welcher eine fehlende r\u00e4umliche Verbindung zum Leitungsnetz kompensiert werden k\u00f6nnte, hielt der 3. Senat auf den Streitfall f\u00fcr nicht \u00fcbertragbar. Dar\u00fcber hinaus w\u00fcrde die fehlende r\u00e4umliche Verbindung im Streitfall auch tats\u00e4chlich nichso durch eine besonders enge wirtschaftliche, technische und organisatorische Verbindung aufgewogen, da die in der Betriebsst\u00e4tte in A-Stadt t\u00e4tigen Mitarbeiter zu einem wesentlichen Teil von dem Betrieb der Rohrleitung unabh\u00e4ngige Dienstleistungen gegen\u00fcber Drittunternehmen erbracht h\u00e4tten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Hinsichtlich der \u00c4nderungsbefugnis des Finanzamts erkannte der Senat die unterlassene Aufnahme eines Vorbehalts der Nachpr\u00fcfung in die urspr\u00fcnglichen Zerlegungsbescheide nicht als mechanisches Versehen des zust\u00e4ndigen Sachbearbeiters und damit nicht als offenbare Unrichtigkeit. Der Umstand, dass die Stadt A der Vereinbarung aus dem Jahr 1992 nie zugestimmt hatte und das Finanzamt davon erstmals im Rahmen der Betriebspr\u00fcfung erfuhr, wertete das Finanzgericht als nachtr\u00e4glich bekannt gewordene Tatsache, wobei es bei sinngem\u00e4\u00dfer Anwendung des \u00a7 173 AO auf Zerlegungsf\u00e4lle auf Fragen des Verschuldens nicht ankomme. Das Finanzamt sei auch berechtigt gewesen, im Rahmen der Anordnung der Au\u00dfenpr\u00fcfung die Teilnahme eines Gemeindebediensteten an der Au\u00dfenpr\u00fcfung anzuordnen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Entscheidung ist nicht rechtskr\u00e4ftig. Die vom Bundesfinanzhof zugelassene Revision ist unter dem Az. IV R 22\/21 anh\u00e4ngig.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: FG D\u00fcsseldorf, Mitteilung vom 12.05.2022 zum Urteil 3 K 2050\/17 vom 19.06.2020 (nrkr &#8211; BFH-Az.: IV R 22\/21)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zum Vorliegen einer einheitlichen, mehrgemeindlichen Betriebsst\u00e4tte, zur Anwendung des Verh\u00e4ltnisses der Arbeitsl\u00f6hne als Regelzerlegungsma\u00dfstab und zur Anordnung der Teilnahme eines Gemeindebediensteten an einer Au\u00dfenpr\u00fcfung sowie zur \u00c4nderung nach \u00a7 173 Abs. 1 AO Der 3. 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