{"id":67013,"date":"2022-05-14T11:42:19","date_gmt":"2022-05-14T09:42:19","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=67013"},"modified":"2022-05-14T11:42:19","modified_gmt":"2022-05-14T09:42:19","slug":"bfh-zur-umsatzsteuerpflicht-bei-sportvereinen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bfh-zur-umsatzsteuerpflicht-bei-sportvereinen\/","title":{"rendered":"BFH zur Umsatzsteuerpflicht bei Sportvereinen"},"content":{"rendered":"\n<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil V R 48\/20 (V R 20\/17) vom 21.04.2022 entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass sich Sportvereine gegen\u00fcber einer aus dem nationalen Recht folgenden Umsatzsteuerpflicht nicht auf eine allgemeine, aus der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) abgeleitete Steuerfreiheit berufen k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Entscheidung des BFH betrifft unmittelbar nur Leistungen, die Sportvereine gegen gesonderte Verg\u00fctung erbringen. Sie ist aber f\u00fcr die Umsatzbesteuerung im Sportbereich von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung. Dies beruht darauf, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) und des BFH Leistungen, die Sportvereine an ihre Mitglieder gegen allgemeine Mitgliedsbeitr\u00e4ge erbringen, entgegen der Verwaltungspraxis weiterhin steuerbar sind, sodass es durch die nunmehr versagte Steuerbefreiung zu einer Umsatzsteuerpflicht kommt. Sportvereine m\u00fcssen jetzt also damit rechnen, dass die Rechtsprechung ihre Leistungen auch insoweit als umsatzsteuerpflichtig ansieht, als sie derartige Leistungen an ihre Mitglieder erbringen und es sich dabei nicht um eine sportliche Veranstaltung i. S. von \u00a7 4 Nr. 22 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) handelt. Dies spricht der BFH in seinem Urteil ausdr\u00fccklich an.<\/p>\n\n\n\n<p>Diese Problematik d\u00fcrfte sich nur gesetzgeberisch dadurch l\u00f6sen lassen, dass der nationale Gesetzgeber die nach der Richtlinie bestehende M\u00f6glichkeit ergreift, Leistungen im Bereich des Sports weitergehend als bisher von der Umsatzsteuer zu befreien. Dies wird in der Fachwelt seit zwei Jahrzehnten diskutiert, ohne dass der nationale Gesetzgeber derartige \u00dcberlegungen bislang aufgegriffen hat.<\/p>\n\n\n\n<p>In dem vom BFH jetzt entschiedenen Streitfall ging es um einen Golfverein, der nicht nur von seinen Mitgliedern durch allgemeine Mitgliedsbeitr\u00e4ge aus Sicht der Finanzverwaltung nicht steuerbar verg\u00fctet wurde, sondern der dar\u00fcber hinaus eine Reihe von Leistungen gegen gesondertes Entgelt erbrachte. Dabei handelte es sich um die Berechtigung zur Nutzung des Golfspielplatzes, die leihweise \u00dcberlassung von Golfb\u00e4llen f\u00fcr das Abschlagstraining mittels eines Ballautomaten, die Durchf\u00fchrung von Golfturnieren und Veranstaltungen, bei denen der Kl\u00e4ger Startgelder f\u00fcr die Teilnahme vereinnahmte, die mietweise \u00dcberlassung von Caddys und um den Verkauf eines Golfschl\u00e4gers.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Finanzamt (FA) sah diese gesondert verg\u00fcteten Leistungen als steuerbar und umsatzsteuerpflichtig an. Die dem Grunde nach m\u00f6gliche Steuerfreiheit nach \u00a7 4 Nr. 22 Buchst. b UStG f\u00fcr den Veranstaltungsbereich versagte das FA, da es den Golfverein nicht als gemeinn\u00fctzig ansah, was es insbesondere damit begr\u00fcndete, dass es an einer hinreichenden Verm\u00f6genszweckbindung f\u00fcr den Fall der Vereinsaufl\u00f6sung fehlte.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen eingelegten Klage statt, da es nach Ma\u00dfgabe der bisherigen Rechtsprechung des BFH davon ausging, dass sich der Golfverein auf eine weiter gefasste Steuerfreiheit nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL berufen k\u00f6nne.<\/p>\n\n\n\n<p>Da diesbez\u00fcglich Zweifel aufgetreten waren, rief der BFH im Revisionsverfahren den EuGH an. Dieser entschied, dass eine Berufung auf die Steuerfreiheit nach der MwStSystRL nicht m\u00f6glich sei.<\/p>\n\n\n\n<p>Dem hat sich der BFH jetzt unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung angeschlossen. Danach war das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen. Dies gilt auch f\u00fcr die eigentlich unter \u00a7 4 Nr. 22 Buchst. b UStG fallende Durchf\u00fchrung von Golfturnieren und Veranstaltungen, bei denen der Kl\u00e4ger Startgelder f\u00fcr die Teilnahme vereinnahmte. Denn der EuGH hatte erg\u00e4nzend entschieden, dass die Steuerfreiheit im Sportbereich voraussetzt, dass das Vereinsverm\u00f6gen im Aufl\u00f6sungsfall nur zweckgebunden verteilt werden kann, woran es im Streitfall fehlte.<audio src=\"https:\/\/www.datev-magazin.de\/wp-content\/uploads\/datev_vm_aktuelle_news_2022-05-13.mp3\">Diese Nachricht anh\u00f6ren<\/audio><\/p>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-embed is-type-wp-embed is-provider-steuerberater-schroder-berlin wp-block-embed-steuerberater-schroder-berlin\"><div class=\"wp-block-embed__wrapper\">\n<blockquote class=\"wp-embedded-content\" data-secret=\"DvER5Q9eTy\"><a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/keine-berufung-auf-das-unionsrecht-fuer-leistungen-im-bereich-des-sports-bfh-urteil-vom-21-april-2022-v-r-48-20-v-r-20-17\/\">Keine Berufung auf das Unionsrecht f\u00fcr Leistungen im Bereich des Sports &#8211; BFH-Urteil vom 21. 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