{"id":67039,"date":"2022-05-17T16:24:08","date_gmt":"2022-05-17T14:24:08","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=67039"},"modified":"2022-05-17T16:24:08","modified_gmt":"2022-05-17T14:24:08","slug":"auch-parkplatz-fuer-e-autos-kann-ruecksichtslos-sein","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/auch-parkplatz-fuer-e-autos-kann-ruecksichtslos-sein\/","title":{"rendered":"Auch Parkplatz f\u00fcr E-Autos kann r\u00fccksichtslos sein"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Das baurechtliche Gebot der R\u00fccksichtnahme gilt auch f\u00fcr Vorhaben zur Errichtung von Parkpl\u00e4tzen f\u00fcr Elektrofahrzeuge im Innenstadtbereich. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kl\u00e4gerin ist Eigent\u00fcmerin eines Grundst\u00fccks in Berlin-Prenzlauer Berg. Das Grundst\u00fcck ist mit einem f\u00fcnfgeschossigen Vorder- und einem viergeschossigen Hinterhaus bebaut, die ganz \u00fcberwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden. Im zweiten Hinterhof befindet sich eine Remise, die bis 2019 als Autowerkstatt diente. Die Kl\u00e4gerin beantragte 2016 u. a. die Errichtung von f\u00fcnf Parkpl\u00e4tzen im zweiten Hof mit zwei Elektroanschl\u00fcssen. Das Bezirksamt lehnte dies unter Berufung auf Schallimmissionen ab, die auch von Elektrofahrzeugen ausgehen k\u00f6nnten. Hiergegen hat die Kl\u00e4gerin Klage erhoben. Sie meint, Elektroautos beeintr\u00e4chtigten die Umgebung kaum, und von einer Ruhezone im Hinterhofbereich k\u00f6nne nicht die Rede sein. Die Richtwerte eines allgemeinen Wohngebiets w\u00fcrden tags\u00fcber eingehalten, und in den Nachtzeiten seien die Parkpl\u00e4tze wegen der vormaligen Werkstattnutzung als Vorbelastung nicht r\u00fccksichtslos. Die im \u00dcbrigen von den Fahrzeugen bzw. ihren Nutzern ausgehende L\u00e4rmbel\u00e4stigung, etwa durch T\u00fcren- oder Kofferraumschlagen, sei bei modernen Autos zu vernachl\u00e4ssigen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die auf die Erteilung der Baugenehmigung gerichtete Klage abgewiesen. In Ermangelung eines Bebauungsplans sei das Vorhaben keinem ausgewiesenen Baugebiet zuzuordnen, sondern an seiner konkreten Umgebung zu messen; insgesamt bestehe hier eine Gemengelage, in die sich das Vorhaben zwar einf\u00fcge. Es sei aber wegen eines Versto\u00dfes gegen das Gebot der R\u00fccksichtnahme unzul\u00e4ssig. Unter Ber\u00fccksichtigung der gesamten Situation und nach Abw\u00e4gung der schutzw\u00fcrdigen Belange der beteiligten Grundst\u00fccke seien hier die Betroffenen unzumutbar beeintr\u00e4chtigt. Zwar gingen von den allein zugangsberechtigten Elektroautos keine st\u00f6renden Fahrger\u00e4usche oder akustische Warnsignale aus; aller Voraussicht nach w\u00fcrden aber wie sich aus mehreren gerichtlich eingeholte Gutachten ergebe die Ger\u00e4usche des T\u00fcren- und Kofferraumschlagens die zul\u00e4ssigen n\u00e4chtlichen Werte \u00fcberschreiten. Auch wenn einzelne Elektrofahrzeuge zwischenzeitlich \u00fcber elektrisch verschlie\u00dfende T\u00fcren und Kofferraumklappen verf\u00fcgten, sei dies \u00fcberwiegend noch nicht der Fall. Eine Auflage des Inhalts, lautes T\u00fcrenschlagen des nachts zu vermeiden, sei bei lebensnaher Betrachtung nicht umzusetzen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg m\u00f6glich.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: VG Berlin, Pressemitteilung vom 17.05.2022 zum Urteil 13 K 184\/19 vom 31.03.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das baurechtliche Gebot der R\u00fccksichtnahme gilt auch f\u00fcr Vorhaben zur Errichtung von Parkpl\u00e4tzen f\u00fcr Elektrofahrzeuge im Innenstadtbereich. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden. Die Kl\u00e4gerin ist Eigent\u00fcmerin eines Grundst\u00fccks in Berlin-Prenzlauer Berg. Das Grundst\u00fcck ist mit einem f\u00fcnfgeschossigen Vorder- und einem viergeschossigen Hinterhaus bebaut, die ganz \u00fcberwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden. 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