{"id":67043,"date":"2022-05-17T16:25:39","date_gmt":"2022-05-17T14:25:39","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=67043"},"modified":"2022-05-17T16:25:39","modified_gmt":"2022-05-17T14:25:39","slug":"oertliche-uebernachtungsteuern-in-beherbergungsbetrieben-mit-dem-grundgesetz-vereinbar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/oertliche-uebernachtungsteuern-in-beherbergungsbetrieben-mit-dem-grundgesetz-vereinbar\/","title":{"rendered":"\u00d6rtliche \u00dcbernachtungsteuern in Beherbergungsbetrieben mit dem Grundgesetz vereinbar"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Mit am 17.05.2022 ver\u00f6ffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts vier Verfassungsbeschwerden zur\u00fcckgewiesen, die die Erhebung einer Steuer auf entgeltliche \u00dcbernachtungen in Beherbergungsbetrieben (\u00dcbernachtungsteuer) in der Freien und Hansestadt Hamburg, in der Freien Hansestadt Bremen sowie in der Stadt Freiburg im Breisgau betreffen (Az. 1 BvR 2868\/15, 1 BvR 2886\/15, 1 BvR 2887\/15, 1 BvR 354\/16).<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Eine Vielzahl von St\u00e4dten und Gemeinden erhebt seit dem Jahr 2005 von den ans\u00e4ssigen Beherbergungsbetrieben eine \u00dcbernachtungsteuer, die sich zumeist auf einen niedrigen Prozentsatz des \u00dcbernachtungspreises (Nettoentgelt) bel\u00e4uft. Das Bundesverwaltungsgericht entschied mit \u2013 nicht verfahrensgegenst\u00e4ndlichem \u2013 Grundsatzurteil vom 11. Juli 2012 \u2013 BVerwG 9 CN 1.11 -, dass beruflich veranlasste \u00dcbernachtungen aus verfassungsrechtlichen Gr\u00fcnden von der Steuer auszunehmen seien. Seither nehmen deutschlandweit s\u00e4mtliche \u00dcbernachtungsteuergesetze solche \u00dcbernachtungen von der Besteuerung aus. Gegenstand der Verfassungsbeschwerden waren Entscheidungen der Fachgerichte, denen die mittelbar angegriffenen Regelungen der \u00dcbernachtungsteuer zu Grunde lagen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Erste Senat hat nun entschieden, dass die Vorschriften mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Die L\u00e4nder haben die der Besteuerung zugrundeliegenden Gesetze kompetenzso gegem\u00e4\u00df erlassen. Die \u00dcbernachtungsteuer ist eine \u00f6rtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG, die bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig ist. Die Gesetzgebungsbefugnis der L\u00e4nder ist insbesondere nicht durch eine gleichartige Bundessteuer gesperrt. Die \u00dcbernachtungsteuerregelungen sind auch materiell mit dem Grundgesetz vereinbar. Sie belasten die betroffenen Beherbergungsbetriebe nicht \u00fcberm\u00e4\u00dfig. Der Gesetzgeber kann zudem beruflich veranlasste \u00dcbernachtungen von der Aufwandbesteuerung ausnehmen, muss dies aber nicht.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"sachverhalt\">Sachverhalt<\/h2>\n\n\n\n<p>Seit dem Jahr 2005 f\u00fchrten zahlreiche St\u00e4dte und Gemeinden unter Berufung auf Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG eine Steuer auf entgeltliche \u00dcbernachtungen in Beherbergungsbetrieben im Gemeindegebiet ein. Diese sog. \u00dcbernachtungsteuer, Hotelsteuer oder Bettensteuer (im Folgenden: \u00dcbernachtungsteuer) bel\u00e4uft sich zumeist auf einen niedrigen Prozentsatz des Preises einer beruflich veranlassten \u00dcbernachtung (Nettoentgelt) und wird in der Regel vom \u00dcbernachtungsgast (Steuertr\u00e4ger) bei der Buchung oder der Anmeldung im Beherbergungsbetrieb erhoben. Steuerschuldner ist der jeweilige Beherbergungsbetrieb. Er f\u00fchrt die \u00dcbernachtungsteuern an das Finanzamt ab.<\/p>\n\n\n\n<p>S\u00e4mtliche Beschwerdef\u00fchrerinnen sind Beherbergungsbetriebe. Ihre Beschwerden richten sich gegen die Erhebung von \u00dcbernachtungsteuern in Hamburg, Bremen und der Stadt Freiburg im Breisgau. Die Beschwerdef\u00fchrerinnen zu II. und zu III. wenden sich dabei gegen Steueranmeldungen und gegen Entscheidungen \u00fcber ihre dagegen gerichteten Einspr\u00fcche. Ebenso wie die Beschwerdef\u00fchrerin zu I. wenden sie sich dar\u00fcber hinaus gegen Gerichtsentscheidungen \u00fcber die Steueranmeldungen, die auf von ihnen f\u00fcr verfassungswidrig gehaltenen Landesgesetzen beruhen. Die Beschwerdef\u00fchrerin zu IV. wendet sich gegen eine kommunale Steuersatzung, welche die Erhebung einer \u00dcbernachtungsteuer erlaubt. Neben einem Versto\u00df der Regelungen gegen die Gesetzgebungskompetenz f\u00fcr die Aufwandsteuer gem\u00e4\u00df Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG r\u00fcgen die Beschwerdef\u00fchrerinnen insbesondere eine Verletzung ihrer Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, ihrer verm\u00f6gensrechtlichen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG und ihres Gleichheitsgrundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"wesentliche-erw%c3%a4gungen-des-senats\">Wesentliche Erw\u00e4gungen des Senats<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Verfassungsbeschwerden haben keinen Erfolg.<\/p>\n\n\n\n<p>I. Die Gerichtsurteile und die ihnen zugrundeliegenden Normen greifen zwar in die allgemeine Handlungsfreiheit der Beschwerdef\u00fchrerinnen im verm\u00f6gensrechtlichen Bereich aus Art. 2 Abs. 1 GG sowie in ihre Berufsaus\u00fcbungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG ein. Diese Eingriffe sind jedoch gerechtfertigt.<\/p>\n\n\n\n<p>II. Die L\u00e4nder haben die der Besteuerung zugrundeliegenden Gesetze kompetenzgem\u00e4\u00df erlassen. Die streitigen \u00dcbernachtungsteuern sind \u00f6rtliche Aufwandsteuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG, die bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig sind.<\/p>\n\n\n\n<p>1.Gegenstand der Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG ist die Verwendung von Einkommen f\u00fcr den pers\u00f6nlichen Lebensbedarf. Als Aufwand gilt dabei ein \u00e4u\u00dferlich erkennbarer Konsum, f\u00fcr den finanzielle Mittel verwendet werden und der typischerweise Ausdruck und Indikator wirtschaftlicher Leistungsf\u00e4higkeit ist, ohne dass es darauf ank\u00e4me, von wem und mit welchen Mitteln dieser Konsum finanziert wird und welchen Zwecken er dient. Bei der Hamburgischen Kultur- und Tourismustaxe, der Bremischen Tourismusabgabe und der Freiburger \u00dcbernachtungsteuer handelt es sich demnach um Aufwandsteuern. Steuergegenstand ist jeweils der Aufwand des Beherbergungsgastes f\u00fcr die M\u00f6glichkeit einer entgeltlichen \u00dcbernachtung in einem Beherbergungsbetrieb. Dieser von den \u00dcbernachtungsg\u00e4sten betriebene Aufwand wird bei den Beherbergungsbetrieben als Steuerschuldner erhoben (indirekte Steuererhebung). Die \u00dcbernachtungsteuer ist damit auf Abw\u00e4lzung auf die Konsumenten angelegt.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die hier streitigen Steuern sind weder der Umsatzsteuer noch einer anderen bundesrechtlich geregelten Steuer gleichartig. Das Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG schr\u00e4nkt das Steuererfindungsrecht der L\u00e4nder ein, das mit ihrer Befugnis zur ausschlie\u00dflichen Gesetzgebung \u00fcber die \u00f6rtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern verbunden ist. F\u00fcr die Beurteilung der Gleichartigkeit kommt es auf eine Gesamtbetrachtung der konkreten Ausgestaltung einer Aufwandsteuer einerseits, eventuell gleichartiger Bundessteuern andererseits an. Eine weitreichende Sperrwirkung f\u00fcr das Besteuerungsrecht von L\u00e4ndern und Kommunen ist damit nicht verbunden. Bei den streitgegenst\u00e4ndlichen \u00dcbernachtungsteuern handelt es sich weder um fl\u00e4chenartige Umsatzsteuern auf Landes- oder Kommunalebene noch ist der Aufwand einer entgeltlichen \u00dcbernachtung in einem Beherbergungsbetrieb bisher durch eine spezielle Steuer des Bundes belegt. Demnach besteht keine Sperrwirkung f\u00fcr die Gesetzgebungsbefugnis der L\u00e4nder.<\/p>\n\n\n\n<p>3.Die Wahrnehmung der Steuergesetzgebungskompetenz des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG verletzt im konkreten Fall auch nicht die Grenzen rechts- und bundesstaatlicher Kompetenzaus\u00fcbung. Die angegriffenen Steuerregelungen versto\u00dfen nicht gegen den Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung, weil sie keine Lenkungswirkung haben und daher von vornherein nicht in die Sachgesetzgebungskompetenz des Bundesgesetzgebers eingreifen k\u00f6nnen. Sie versto\u00dfen auch nicht gegen den Grundsatz der Bundestreue, weil die Landesgesetzgeber ihre Rechtsetzungskompetenz nicht missbraucht haben.<\/p>\n\n\n\n<p>III. Die \u00dcbernachtungsteuern sind auch materiell verfassungsgem\u00e4\u00df. Die Besteuerung beruht in Hamburg und Bremen auf einer landesgesetzlichen Grundlage, in Freiburg auf einer Satzung, die selbst auf landesgesetzlicher Grundlage steht. Der Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG ist ebenso gerechtfertigt wie die mit der Steuererhebung verbundenen Pflichten im Besteuerungsverfahren, die Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG betreffen.<\/p>\n\n\n\n<p>1. Der mit der Besteuerung verbundene Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG ist gerechtfertigt, weil die Ausgestaltung der \u00dcbernachtungsteuerregelungen die Anforderungen des Gleichheitsgrundrechts (Art. 3 Abs. 1 GG) wahrt und die Beschwerdef\u00fchrerinnen nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig belastet.<\/p>\n\n\n\n<p>a) Die Bestimmung der Beherbergungsbetriebe zu Steuerschuldnern verletzt den Grundsatz der gerechten Lastenverteilung nicht. Die indirekte Erhebung der \u00dcbernachtungsteuern bei den Beherbergungsbetrieben ist im Sinne einer gleichheitsgerechten Steuererhebung nachvollziehbar und nicht willk\u00fcrlich. Die Beherbergungsbetriebe stehen in einer besonderen rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehung zum Steuergegenstand, denn sie leisten einen ma\u00dfgebenden Beitrag zur Verwirklichung des steuerbegr\u00fcndenden Tatbestands der \u00dcbernachtung. Die \u00dcbernachtungsteuer ist zudem auf Abw\u00e4lzung angelegt. Die Beschwerdef\u00fchrerinnen k\u00f6nnen die \u00dcbernachtungsteuer ohne Weiteres von den \u00dcbernachtungsg\u00e4sten, die aus nicht-beruflichem Anlass \u00fcbernachten, vereinnahmen.<\/p>\n\n\n\n<p>b) Auch die Ausnahmen von der Besteuerung f\u00fcr beruflich veranlasste \u00dcbernachtungen sind mit dem Gleichheitsgrundrecht (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar. Bei den Ausnahmetatbest\u00e4nden handelt es sich um Abweichungen von der \u2013 mit der Wahl des Steuergegenstandes \u201eentgeltliche \u00dcbernachtungen in Beherbergungsbetrieben\u201c \u2013 einmal getroffenen Belastungsentscheidung, die ihrerseits am Gleichheitssatz zu messen sind. Danach kann ein Normgeber die berufliche Veranlassung als Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr eine Differenzierung bei der Aufwandbesteuerung w\u00e4hlen und f\u00fcr die Berufsaus\u00fcbung zwingend erforderliche \u00dcbernachtungen von der Besteuerung ausnehmen, um etwa der (lokalen) Wirtschaftsf\u00f6rderung zu dienen. Der Gesetzgeber ist indes von Verfassungs wegen nicht dazu gezwungen, von einer Besteuerung beruflich veranlasster \u00dcbernachtungen abzusehen.<\/p>\n\n\n\n<p>c) Die angegriffenen Vorschriften leiden auch nicht an einem mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbaren strukturellen Erhebungs- und Vollzugsdefizit. Dass die faktischen Erhebungsschwierigkeiten, die aus der Steuerausnahme f\u00fcr zwingend beruflich veranlasste \u00dcbernachtung resultieren, derart in den angegriffenen Regelungen angelegt sind, dass das Recht widerspr\u00fcchlich auf Ineffektivit\u00e4t angelegt w\u00e4re, ist angesichts der Nachweis-, Haftungs- und Sanktionsregelungen nicht ersichtlich.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Der Eingriff in die Berufsfreiheit der Beschwerdef\u00fchrerinnen aus Art. 12 Abs. 1 GG durch deren Indienstnahme als Zahlstelle f\u00fcr die \u00dcbernachtungsteuer ist ebenfalls gerechtfertigt. Eine f\u00fcr die Beschwerdef\u00fchrerinnen weniger belastende Bestimmung zum Steuerentrichtungspflichtigen stellt kein gleich geeignetes Mittel dar, da die Haftung als Steuerschuldner f\u00fcr die Durchsetzung der Steuerpflicht offensichtlich effektiver ist. Eine direkte Erhebung bei den \u00dcbernachtungsg\u00e4sten w\u00e4re nicht praktikabel. Den Beschwerdef\u00fchrerinnen ist es insgesamt zumutbar, die Steuererhebung durch ihre Mitwirkung zu erm\u00f6glichen. Durch die Pflichten insbesondere zur Steueranmeldung sowie zur Abf\u00fchrung der Steuer entsteht ihnen zwar ein zus\u00e4tzlicher, allein der \u00dcbernachtungsteuer geschuldeter Aufwand. Diese zus\u00e4tzlichen Pflichten im Besteuerungsverfahren stellen aber eine unternehmenstypische T\u00e4tigkeit dar, die \u00fcber \u00e4hnliche Belastungen des Melderechts und des Umsatzsteuerrechts nicht hinausgeht.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: BVerfG, Pressemitteilung vom 17.05.2022 zum Beschluss 1 BvR 2868\/15 u. a. vom 22.03.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit am 17.05.2022 ver\u00f6ffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts vier Verfassungsbeschwerden zur\u00fcckgewiesen, die die Erhebung einer Steuer auf entgeltliche \u00dcbernachtungen in Beherbergungsbetrieben (\u00dcbernachtungsteuer) in der Freien und Hansestadt Hamburg, in der Freien Hansestadt Bremen sowie in der Stadt Freiburg im Breisgau betreffen (Az. 1 BvR 2868\/15, 1 BvR 2886\/15, 1 BvR 2887\/15, 1 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/oertliche-uebernachtungsteuern-in-beherbergungsbetrieben-mit-dem-grundgesetz-vereinbar\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">\u00d6rtliche \u00dcbernachtungsteuern in Beherbergungsbetrieben mit dem Grundgesetz vereinbar<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1730],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/67043"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=67043"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/67043\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=67043"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=67043"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=67043"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}