{"id":67045,"date":"2022-05-17T16:26:13","date_gmt":"2022-05-17T14:26:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=67045"},"modified":"2022-05-17T16:26:13","modified_gmt":"2022-05-17T14:26:13","slug":"missbraeuchliche-klauseln-in-verbrauchervertraegen-nationale-verfahrensgrundsaetze-duerfen-unionsrechtliche-rechte-einzelner-nicht-behindern","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/missbraeuchliche-klauseln-in-verbrauchervertraegen-nationale-verfahrensgrundsaetze-duerfen-unionsrechtliche-rechte-einzelner-nicht-behindern\/","title":{"rendered":"Missbr\u00e4uchliche Klauseln in Verbrauchervertr\u00e4gen: Nationale Verfahrensgrunds\u00e4tze d\u00fcrfen unionsrechtliche Rechte Einzelner nicht behindern"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Missbr\u00e4uchliche Klauseln in Verbrauchervertr\u00e4gen: Nationale Verfahrensgrunds\u00e4tze d\u00fcrfen unionsrechtliche Rechte Einzelner nicht behindern<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Der Effektivit\u00e4tsgrundsatz verlangt eine wirksame \u00dcberpr\u00fcfung der potenziellen Mis<\/em>s<em>br\u00e4uchlichkeit der Klauseln<\/em>.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit seinen Urteilen vom 17.05.2022 entscheidet die Gro\u00dfe Kammer des Gerichtshofs \u00fcber mehrere Vorabentscheidungsersuchen spanischer, italienischer und rum\u00e4nischer Gerichte, die die Auslegung der Richtlinie 91\/13\/EWG<sup>1<\/sup> \u00fcber missbr\u00e4uchliche Klauseln in Verbrauchervertr\u00e4gen betreffen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Gerichtshof wird dazu befragt, ob nationale Verfahrensgrunds\u00e4tze wie die Rechtskraft Befugnisse insbesondere der nationalen Vollstreckungsgerichte zur Pr\u00fcfung der etwaigen Missbr\u00e4uchlichkeit von Vertragsklauseln einschr\u00e4nken k\u00f6nnen. Es geht um die Frage, ob Grunds\u00e4tze des innerstaatlichen Verfahrensrechts mit der Richtlinie 93\/13 vereinbar sind, die eine solche Pr\u00fcfung, einschlie\u00dflich einer Pr\u00fcfung von Amts wegen durch das Vollstreckungsgericht, auf der Vollstreckungsebene in Anbetracht dessen nicht gestatten, dass bereits zuvor erlassene Entscheidungen nationaler Gerichte vorliegen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Gerichtshof verweist insoweit auf die Bedeutung, die dem Grundsatz der Rechtskraft sowohl im Unionsrecht als auch in den nationalen Rechtsordnungen zukommt. Zur Gew\u00e4hrleistung des Rechtsfriedens und der Best\u00e4ndigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege sollten die nach Aussch\u00f6pfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordenen Gerichtsentscheidungen n\u00e4mlich nicht mehr in Frage gestellt werden k\u00f6nnen<sup>2<\/sup>.<\/p>\n\n\n\n<p>Allerdings erinnert der Gerichtshof auch daran, dass das mit der Richtlinie 93\/13 geschaffene Schutzsystem auf dem Gedanken beruht, dass sich der Verbraucher gegen\u00fcber dem Gewerbetreibenden in einer schw\u00e4cheren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt<sup>3<\/sup>.<\/p>\n\n\n\n<p>In Anbetracht dieser schw\u00e4cheren Position sieht die Richtlinie 93\/13 vor, dass missbr\u00e4uchliche Klauseln f\u00fcr den Verbraucher unverbindlich sind. Es handelt sich um eine zwingende Bestimmung, die darauf abzielt, die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen<sup>4<\/sup>.<\/p>\n\n\n\n<p>Anschlie\u00dfend verweist der Gerichtshof darauf, dass das nationale Gericht von Amts wegen die Missbr\u00e4uchlichkeit einer Vertragsklausel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93\/13 f\u00e4llt, pr\u00fcfen muss<sup>5<\/sup> und dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, angemessene und wirksame Mittel vorzusehen, damit der Verwendung missbr\u00e4uchlicher Klauseln ein Ende gesetzt wird<sup>6<\/sup>.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Verfahren zur Pr\u00fcfung, ob eine Vertragsklausel missbr\u00e4uchlich ist, sind im Prinzip nicht unionsrechtlich harmonisiert und damit Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten. Nationale Verfahrensbestimmungen m\u00fcssen dem Effektivit\u00e4tsgrundsatz gen\u00fcgen und mithin das Erfordernis eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes erf\u00fcllen<sup>7<\/sup>.<\/p>\n\n\n\n<p>Insoweit kann nach der Auffassung des Gerichtshofs ohne eine wirksame \u00dcberpr\u00fcfung der potenziellen Missbr\u00e4uchlichkeit der in dem betreffenden Vertrag enthaltenen Klauseln die Einhaltung der durch die Richtlinie 93\/13 verliehenen Rechte nicht garantiert werden<sup>8<\/sup>.<\/p>\n\n\n\n<p>Auf der Grundlage dieser Erw\u00e4gungen erl\u00e4sst der Gerichtshof die vier Urteile.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"rechtssache-c-86919-unicaja-banco\">Rechtssache C-869\/19 Unicaja Banco<\/h2>\n\n\n\n<p>Dieses Ersuchen erging im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau L und der Banco de Caja Espa\u00f1a de Inversiones, Salamanca y Soria SAU, in deren Rechte die Unicaja Banco SA eingetreten ist. Dieser Rechtsstreit betrifft eine unterbliebene amtswegige Pr\u00fcfung seitens des Berufungsgerichts im Hinblick auf einen Versto\u00df gegen das Unionsrecht. Die Bank hat Frau L ein Hypothekendarlehen gew\u00e4hrt. Der Vertrag enthielt eine Mindestzinsklausel, wonach der variable Zinssatz niemals unter 3 % fallen durfte. Frau L erhob Klage gegen die Bank mit dem Ziel der Nichtigerkl\u00e4rung der Klausel und der Erstattung der unrechtm\u00e4\u00dfig erhobenen Betr\u00e4ge. Sie machte geltend, die Klausel m\u00fcsse wegen fehlender Transparenz f\u00fcr missbr\u00e4uchlich erkl\u00e4rt werden. Das erstinstanzliche Gericht gab der Klage statt, setzte der Restitutionswirkung in Anwendung einer nationalen Rechtsprechung jedoch zeitliche Grenzen. Das von der Bank angerufene Berufungsgericht erkannte auch nicht auf die vollst\u00e4ndige Erstattung der gem\u00e4\u00df der Mindestzinssatzklausel gezahlten Betr\u00e4ge, da Frau L das erstinstanzliche Urteil nicht mit der Berufung angefochten habe. Nach spanischem Recht k\u00f6nne das Berufungsgericht, wenn ein Teil eines Urteilstenors von keiner der Parteien in Frage gestellt werde, ihm nicht seine Wirkung absprechen oder ihn ab\u00e4ndern. Diese Regel weise \u00c4hnlichkeit mit der Regelung der Rechtskraft auf. Der spanische Oberste Gerichtshof m\u00f6chte daher vom Gerichtshof wissen, ob das nationale Recht mit dem Unionsrecht insbesondere insoweit vereinbar ist, als ein nationales Gericht, das mit einer Berufung gegen ein Urteil befasst ist, mit dem der Erstattung der vom Verbraucher aufgrund einer f\u00fcr missbr\u00e4uchlich erkl\u00e4rten Klausel rechtsgrundlos gezahlten Betr\u00e4ge zeitliche Grenzen gesetzt werden, einen Versto\u00df gegen die Richtlinie 93\/13 nicht von Amts wegen aufgreifen und keine vollst\u00e4ndige Erstattung dieser Betr\u00e4ge anordnen darf.<\/p>\n\n\n\n<p>Unter Verweis auf seine Rechtsprechung best\u00e4tigt der Gerichtshof, dass das Unionsrecht einer nationalen Rechtsprechung entgegensteht, die Restitutionswirkungen in zeitlicher Hinsicht auf diejenigen Betr\u00e4ge beschr\u00e4nkt, die auf Grundlage einer missbr\u00e4uchlichen Klausel rechtsgrundlos gezahlt wurden, nachdem die Gerichtsentscheidung verk\u00fcndet worden war, mit der die Missbr\u00e4uchlichkeit festgestellt wurde<sup>9<\/sup>.<\/p>\n\n\n\n<p>Ferner vertritt der Gerichtshof die Auffassung, dass die Anwendung der betreffenden nationalen gerichtlichen Verfahrensgrunds\u00e4tze den Schutz dieser Rechte unm\u00f6glich machen oder \u00fcberm\u00e4\u00dfig erschweren kann und folglich den Effektivit\u00e4tsgrundsatz beeintr\u00e4chtigt. Das Unionsrecht steht n\u00e4mlich der Anwendung von Grunds\u00e4tzen des nationalen Gerichtsverfahrens entgegen, nach denen das nationale Gericht, das mit einer Berufung gegen ein Urteil befasst ist, mit dem die Erstattung der vom Verbraucher aufgrund einer f\u00fcr missbr\u00e4uchlich erkl\u00e4rten Klausel rechtsgrundlos gezahlten Betr\u00e4ge einer zeitlichen Begrenzung unterworfen wird, nicht von Amts wegen diesen Versto\u00df aufgreifen und keine vollst\u00e4ndige Erstattung dieser Betr\u00e4ge anordnen darf, sofern das Nichtvorgehen des betreffenden Verbrauchers gegen diese zeitliche Begrenzung nicht auf eine v\u00f6llige Unt\u00e4tigkeit des Verbrauchers zur\u00fcckgef\u00fchrt werden kann.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"rechtssache-c-60019-ibercaja-banco\">Rechtssache C-600\/19 Ibercaja Banco<\/h2>\n\n\n\n<p>Dieses Ersuchen erging im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen MA und der Ibercaja Banco SA \u00fcber einen Antrag auf Zinszahlungen an das Kreditinstitut, nachdem MA und PO den zwischen diesen Parteien geschlossenen Hypothekendarlehensvertrag nicht erf\u00fcllt haben.<\/p>\n\n\n\n<p>Das zust\u00e4ndige Gericht ordnete die Vollstreckung aus dem Hypothekentitel der Ibercaja Banco an und gestattete die Pf\u00e4ndung zu Lasten der Verbraucher. Erst im Vollstreckungsverfahren, genauer gesagt nach der Versteigerung der mit der Hypothek belasteten Immobilie, machte MA die Missbr\u00e4uchlichkeit der Verzugszinsklausel und der Mindestzinssatzklausel geltend, also zu einem Zeitpunkt, als die Rechtskraft- und die Ausschlusswirkung es weder dem Gericht erlaubten, von Amts wegen die Missbr\u00e4uchlichkeit von Klauseln zu pr\u00fcfen, noch es dem Verbraucher erlaubten, die Missbr\u00e4uchlichkeit der Klauseln geltend zu machen. Der Vertrag war bei der Einleitung des Hypothekenvollstreckungsverfahrens von Amts wegen gepr\u00fcft worden, doch wurde die Pr\u00fcfung der streitigen Klauseln weder ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt noch begr\u00fcndet.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass das Unionsrecht nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die in Anbetracht von Rechtskraft und Ausschlusswirkung weder dem Gericht erlauben, von Amts wegen die Missbr\u00e4uchlichkeit von Vertragsklauseln im Rahmen eines Hypothekenvollstreckungsverfahrens zu pr\u00fcfen, noch dem Verbraucher erlauben, nach dem Ablauf der Einspruchsfrist die Missbr\u00e4uchlichkeit dieser Klauseln in diesem Verfahren oder einem sp\u00e4teren Erkenntnisverfahren geltend zu machen, wenn diese Klauseln bereits bei der Einleitung des Hypothekenvollstreckungsverfahrens von Amts wegen von dem Gericht auf ihre etwaige Missbr\u00e4uchlichkeit hin gepr\u00fcft wurden, die gerichtliche Entscheidung, mit der die Zwangsvollstreckung aus der Hypothek gestattet wird, aber keine \u2013 selbst summarische \u2013 Begr\u00fcndung enth\u00e4lt, die diese Pr\u00fcfung belegt, und in dieser Entscheidung nicht darauf hingewiesen wird, dass die Beurteilung, zu der das Gericht am Ende dieser Pr\u00fcfung gelangt ist, nicht mehr in Frage gestellt werden kann, wenn nicht fristgem\u00e4\u00df Einspruch eingelegt wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Wenn das Hypothekenvollstreckungsverfahren beendet ist und die Eigentumsrechte an der Immobilie an einen Dritten \u00fcbertragen worden sind, kann allerdings das Gericht nicht mehr eine Pr\u00fcfung der Missbr\u00e4uchlichkeit von Vertragsklauseln vornehmen, die zur Aufhebung der Eigentums\u00fcbertragungsakte f\u00fchren w\u00fcrde, und es kann die Rechtssicherheit der bereits an einen Dritten erfolgten Eigentums\u00fcbertragung nicht mehr in Frage stellen. Der Verbraucher muss jedoch in einer solchen Situation, um seine Rechte aus der Richtlinie wirksam und vollst\u00e4ndig aus\u00fcben zu k\u00f6nnen, in der Lage sein, in einem nachfolgenden gesonderten Verfahren die Missbr\u00e4uchlichkeit der Klauseln des Hypothekendarlehensvertrags geltend zu machen, um Ersatz des finanziellen Schadens zu erlangen, der durch die Anwendung dieser Klauseln verursacht wurde.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"verbundene-rechtssachen-c-69319-spv-project-1503-und-c-83119-banco-di-desio-e-della-brianza-u-a\">Verbundene Rechtssachen C-693\/19 SPV Project 1503 und C-831\/19 Banco di Desio e della Brianza u. a.<\/h2>\n\n\n\n<p>Diese Ersuchen ergingen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten, in denen sich SPV Project 1503 Srl und Dobank SpA als Bevollm\u00e4chtigte der Unicredit SpA auf der einen sowie YB auf der anderen Seite bzw. die Banco di Desio e della Brianza SpA und weiteren Kreditinstituten auf der einen sowie YX und ZW auf der anderen Seite gegen\u00fcberstehen. Die Rechtsstreitigkeiten betreffen Zwangsvollstreckungsverfahren auf der Grundlage rechtskr\u00e4ftig gewordener Vollstreckungstitel. Die italienischen Vollstreckungsgerichte werfen die Frage nach der Missbr\u00e4uchlichkeit der Vertragsstrafeklausel und der Verzugszinsklausel der Darlehensvertr\u00e4ge sowie bestimmter Klauseln der B\u00fcrgschaftsvertr\u00e4ge auf. Auf der Grundlage dieser Vertr\u00e4ge haben die Gl\u00e4ubiger den Erlass von Mahnbescheiden erwirkt, die unanfechtbar geworden sind. Die Gerichte weisen allerdings darauf hin, dass sich nach den Grunds\u00e4tzen des innerstaatlichen Verfahrensrechts in dem Fall, dass der Verbraucher keinen Widerspruch einlege, die Rechtskraft eines Mahnbescheids darauf erstrecke, dass die Klauseln des B\u00fcrgschaftsvertrags nicht missbr\u00e4uchlich seien, und zwar selbst dann, wenn der Richter, der den Mahnbescheid erlassen habe, die Missbr\u00e4uchlichkeit dieser Klauseln in keiner Weise ausdr\u00fccklich gepr\u00fcft habe.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass eine solche nationale Regelung die dem nationalen Gericht obliegende Pflicht aush\u00f6hlen kann, von Amts wegen die etwaige Missbr\u00e4uchlichkeit von Vertragsklauseln zu pr\u00fcfen. Die an einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu stellende Anforderung verlangt, dass das Vollstreckungsgericht \u2013 auch erstmals \u2013 beurteilen darf, ob Vertragsklauseln wom\u00f6glich missbr\u00e4uchlich sind, die als Grundlage f\u00fcr einen von einem Gericht auf Antrag eines Gl\u00e4ubigers erlassenen Mahnbescheid gedient haben, gegen den der Schuldner keinen Widerspruch eingelegt hat.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"rechtssache-c-72519-impuls-leasing-rom%c3%a2nia\">Rechtssache C-725\/19 Impuls Leasing Rom\u00e2nia<\/h2>\n\n\n\n<p>Dieses Ersuchen erging im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen IO und der Impuls Leasing Rom\u00e2nia IFN SA \u00fcber eine Beschwerde gegen Zwangsvollstreckungsma\u00dfnahmen in Bezug auf einen Leasingvertrag. Das rum\u00e4nische Gericht weist darauf hin, dass der Leasingvertrag, auf dessen Grundlage das Vollstreckungsverfahren eingeleitet worden sei, bestimmte Klauseln enthalte, die als missbr\u00e4uchlich angesehen werden k\u00f6nnten.<\/p>\n\n\n\n<p>Die rum\u00e4nische Regelung gestattet es indessen dem Gericht, das mit einer Beschwerde gegen die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung befasst ist, nicht, von Amts wegen oder auf Antrag des Verbrauchers zu pr\u00fcfen, ob die Vertragsklauseln eines Leasingvertrags missbr\u00e4uchlich sind, der zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden geschlossen wurde und der einen vollstreckbaren Titel darstellt, weil es einen ordentlichen Rechtsbehelf gibt, mit dem die Missbr\u00e4uchlichkeit der Klauseln eines solchen Vertrags von dem Gericht, das mit diesem Rechtsbehelf befasst wird, \u00fcberpr\u00fcft werden kann. Zwar steht dem Gericht des Erkenntnisverfahrens, das mit einem Rechtsbehelf befasst ist, der sich vom demjenigen unterscheidet, der das Vollstreckungsverfahren betrifft, die M\u00f6glichkeit zu Gebote, das Vollstreckungsverfahren auszusetzen. Der Verbraucher, der die Aussetzung des Vollstreckungsverfahrens beantragt, ist jedoch verpflichtet, eine Sicherheitsleistung zu stellen, die auf der Grundlage des Gegenstandswerts des Rechtsbehelfs berechnet wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Gerichtshof h\u00e4lt es allerdings f\u00fcr wahrscheinlich, dass ein in Zahlungsverzug geratener Schuldner nicht \u00fcber die notwendigen finanziellen Mittel verf\u00fcgt, um die erforderliche Sicherheitsleistung zu stellen. Zudem d\u00fcrfen derartige Kosten den Verbraucher nicht davon abhalten, das Gericht anzurufen, um die etwaige Missbr\u00e4uchlichkeit der Klauseln pr\u00fcfen zu lassen. Dies scheint indessen umso mehr dann der Fall zu sein, wenn der Gegenstandswert der eingelegten Rechtsbehelfe den Gesamtwert des Vertrags bei weitem \u00fcbersteigt. Der Gerichtshof ist daher der Auffassung, dass das Unionsrecht einer solchen nationalen Regelung entgegensteht.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"fu%c3%9fnoten\">Fu\u00dfnoten<\/h2>\n\n\n\n<p><sup>1<\/sup> Richtlinie 93\/13\/EWG des Rates vom 5. April 1993 \u00fcber missbr\u00e4uchliche Klauseln in Verbrauchervertr\u00e4gen (ABl. 1993, L 95, S. 29).<br \/><sup>2<\/sup> Urteil vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C-40\/08.<br \/><sup>3<\/sup> Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421\/14.<br \/><sup>4<\/sup> Urteil vom 21. Dezember 2016, Guti\u00e9rrez Naranjo u. a., C-154\/15, C-307\/15 und C-308\/15 (vgl. Pressemitteilung Nr. 144\/16).<br \/><sup>5<\/sup> Urteil vom 14. M\u00e4rz 2013, Aziz, C-415\/11.(vgl. Pressemitteilung Nr. 30\/13).<br \/><sup>6<\/sup> Urteil vom 26. Juni 2019, Addiko Bank, C-407\/18.<br \/><sup>7<\/sup> Urteil vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-776\/19 bis C-782\/19 (vgl. Pressemitteilung Nr. 100\/21).<br \/><sup>8<\/sup> Urteil vom 4. Juni 2020, Kancelaria Medius, C-495\/19.<br \/><sup>9<\/sup> Urteil Guti\u00e9rrez Naranjo u. a., C-154\/15, C-307\/15 und C-308\/15.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 17.05.2022 zu den Urteilen C-693\/19, C-831\/19, C-725\/19 und C-869\/19 vom 17.05.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Missbr\u00e4uchliche Klauseln in Verbrauchervertr\u00e4gen: Nationale Verfahrensgrunds\u00e4tze d\u00fcrfen unionsrechtliche Rechte Einzelner nicht behindern. Der Effektivit\u00e4tsgrundsatz verlangt eine wirksame \u00dcberpr\u00fcfung der potenziellen Missbr\u00e4uchlichkeit der Klauseln. Mit seinen Urteilen vom 17.05.2022 entscheidet die Gro\u00dfe Kammer des Gerichtshofs \u00fcber mehrere Vorabentscheidungsersuchen spanischer, italienischer und rum\u00e4nischer Gerichte, die die Auslegung der Richtlinie 91\/13\/EWG1 \u00fcber missbr\u00e4uchliche Klauseln in Verbrauchervertr\u00e4gen betreffen. 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