{"id":67136,"date":"2022-05-26T10:29:08","date_gmt":"2022-05-26T08:29:08","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=67136"},"modified":"2022-05-26T10:29:08","modified_gmt":"2022-05-26T08:29:08","slug":"verwaltungsgericht-beanstandet-strassenreinigungsgebuehr-der-stadt-goettingen-fuer-2018","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/verwaltungsgericht-beanstandet-strassenreinigungsgebuehr-der-stadt-goettingen-fuer-2018\/","title":{"rendered":"Verwaltungsgericht beanstandet Stra\u00dfenreinigungsgeb\u00fchr der Stadt G\u00f6ttingen f\u00fcr 2018"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Mit Urteil vom 18.05.2022 gab die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts G\u00f6ttingen einer Kl\u00e4gerin Recht, die sich gegen die Erhebung von Stra\u00dfenreinigungsgeb\u00fchren (Sommerdienst) durch die Stadt G\u00f6ttingen gewehrt hatte (Az. 3 A 116\/18).<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Stadt G\u00f6ttingen erhebt f\u00fcr die Stra\u00dfenreinigung von den Anliegern Geb\u00fchren. Diese unterteilen sich nach Sommerdienst und Winterdienst. Die der Geb\u00fchrenerhebung zugrundeliegende Satzung der Stadt G\u00f6ttingen f\u00fcr das Jahr 2018 war Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens beim Nds. Oberverwaltungsgericht in L\u00fcneburg. Das OVG erkl\u00e4rte die Erhebung der Winterdienstgeb\u00fchr f\u00fcr nichtig, sah bei der Erhebung der Sommerdienstgeb\u00fchr jedoch keine Rechtsfehler. Zwar sei die Kalkulation auch der Sommerdienstgeb\u00fchr nicht rechtsfehlerfrei. Die Fehler zulasten der Geb\u00fchrenzahler w\u00fcrden jedoch durch einen summenm\u00e4\u00dfig viel h\u00f6heren Fehler, den die Stadt zugunsten der Geb\u00fchrenschuldner begangen habe, ausgeglichen. Die Stadt habe n\u00e4mlich \u00dcberdeckungen aus den Jahren 2006 bis 2014 nicht mehr ausgleichen m\u00fcssen. Diese Verpflichtung habe nur drei Jahre r\u00fcckwirkend von 2018 an bestanden. Soweit die Nichtigkeit der Satzung festgestellt wurde, ist die Entscheidung allgemeinverbindlich. Infolgedessen wurde auch der angegriffene Bescheid hinsichtlich der Winterdienstgeb\u00fchr aufgehoben. Hinsichtlich der Sommerdienstgeb\u00fchr hielt die Stadt an der Erhebung von 580 Euro Geb\u00fchren fest.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Unabh\u00e4ngig von diesem Normenkontrollverfahren hatten zahlreiche Stra\u00dfenanlieger Klage gegen die an sie gerichteten Geb\u00fchrenbescheide erhoben. \u00dcber ein solches Verfahren hatte das Verwaltungsgericht nun zu entscheiden. Die Kl\u00e4gerin dieses Verfahrens machte im Wesentlichen geltend, dass die Stadt \u00dcberdeckungen ihrer Stra\u00dfenreinigungsaufwendungen aus vergangenen Jahren nicht ordnungsgem\u00e4\u00df in ihre Kalkulation f\u00fcr das Jahr 2018 eingestellt habe. Dem trat die Stadt unter Hinweis auf das Normenkontrollurteil des Oberverwaltungsgerichts entgegen. Das OVG habe geurteilt, dass \u00dcberdeckungen nur aus den letzten drei Jahren vor der Kalkulationsperiode ausgeglichen werden m\u00fcssten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mit dem aktuellen Urteil stellt sich das Verwaltungsgericht gegen die Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts. Allgemeinverbindlichkeit besitze das Normenkontrollurteil nur soweit, wie die Nichtigkeit der Winterdienstgeb\u00fchr festgestellt worden sei. Hinsichtlich der Sommerdienstgeb\u00fchren sei man nicht an die Entscheidung gebunden. Die Entscheidung \u00fcberzeuge die 1. Instanz nicht. Die \u00dcberdeckungen ab dem Jahr 2006 seien dadurch verursacht worden, dass die Stadt G\u00f6ttingen rechtswidriger Weise keine Trennung ihrer Aufwendungen f\u00fcr Sommerdienst einerseits und Winterdienst andererseits vorgenommen habe. Dies sei auch die Auffassung des OVG. Infolgedessen m\u00fcssten die Geb\u00fchren f\u00fcr die vergangenen Jahre neu kalkuliert werden. Dies habe die Stadt G\u00f6ttingen auch getan und habe insgesamt \u00dcberdeckungen im Sommerdienst von ca. 3,3 Mio Euro ermittelt. Dies war im \u00dcbrigen auch der Grund, warum f\u00fcr das Jahr 2017 \u00fcberhaupt keine Stra\u00dfenreinigungsgeb\u00fchren f\u00fcr den Sommerdienst erhoben worden seien. Auf diese Neukalkulation seien die vom OVG angewandten Vorschriften jedoch nicht anwendbar. Sie betr\u00e4fen lediglich die F\u00e4lle, in denen die bei der Kalkulation angestellten Prognosen mit der Folge von \u00dcberdeckungen aus unerwarteten Gr\u00fcnden nicht eingetreten seien. F\u00fcr methodisch rechtswidrige Kalkulationen f\u00e4nden sie dagegen keine Anwendung. Solche \u00dcberdeckungen m\u00fcssten ohne zeitliche Begrenzung ausgeglichen werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Da die Entscheidung von der Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts abweicht, hat die Kammer die Berufung zugelassen, welche innerhalb eines Monats eingelegt werden kann.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: VG G\u00f6ttingen<\/em><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Abfallgeb\u00fchren 2019 von der Stadt G\u00f6ttingen zu Unrecht erhoben<\/h1>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts G\u00f6ttingen hat mit Urteil vom 18. Mai 2022 einen Abfallgeb\u00fchrenbescheid der Stadt G\u00f6ttingen f\u00fcr das Jahr 2019 aufgehoben (Az. 3 A 67\/19).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kl\u00e4ger, zur Zahlung von Abfallgeb\u00fchren in H\u00f6he von 156,43 Euro herangezogene Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer, wandten sich mit ihrer Klage gegen den Geb\u00fchrenbescheid der Stadt G\u00f6ttingen f\u00fcr das Jahr 2019. Insbesondere machten sie geltend, die f\u00fcr die Stadt handelnden G\u00f6ttinger Entsorgungsbetriebe h\u00e4tten zu Unrecht Kosten f\u00fcr die Umlegung eines Baches an einer alten stillgelegten Abfalldeponie in Geismar in die Kalkulation der Geb\u00fchren eingestellt. Die Stadt G\u00f6ttingen trat dem mit dem Argument entgegen, die Altdeponie werde nach Forderung der zust\u00e4ndigen \u00dcberwachungsbeh\u00f6rde, dem Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig, nur dann aus der Nachsorge entlassen, wenn der Bach, der sog. Bruchweggraben, umgelegt werde.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"zum-hintergrund\">Zum Hintergrund<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ende der 1960er Jahre wollte die Stadt G\u00f6ttingen die alte M\u00fcllkippe der fr\u00fcher selbstst\u00e4ndigen Gemeinde Geismar erweitern und k\u00fcnftig als Bau- und Bodenschuttdeponie nutzen. Die Erweiterung h\u00e4tte ein Gew\u00e4sser, den Bruchweggraben, zugesch\u00fcttet, was unzul\u00e4ssig gewesen w\u00e4re. Deshalb beantragte die Stadt G\u00f6ttingen als Unterhaltungspflichtige f\u00fcr diesen Graben bei dem damals zust\u00e4ndigen Landkreis G\u00f6ttingen eine wasserrechtliche Genehmigung f\u00fcr die Verrohrung des Grabens auf ca. 350 Metern L\u00e4nge, um diese Verrohrung mit Bau- und Bodenschutt zu \u00fcberf\u00fcllen. Der Landkreis erteilte die Genehmigung unter der Auflage, dass die Stadt als f\u00fcr das Gew\u00e4sser Verantwortliche das Rohr regelm\u00e4\u00dfig untersucht, reinigt und ggf. ausbessert. Die Rohre waren technisch f\u00fcr eine \u00dcberf\u00fcllung mit Material in einer Dicke von 7-10 Metern ausgelegt. Sp\u00e4tere Untersuchungen ergaben \u00dcberf\u00fcllungen mit eine Dicke zwischen 23 und 30 Metern. Ob regelm\u00e4\u00dfige Kontrollen des Rohres stattgefunden haben, lie\u00df sich nicht feststellen, jedenfalls fanden keine Ausbesserungen schadhafter Stellen statt. So kamen chemische Untersuchen schon Anfang der 1980\u2019er Jahre zu dem Ergebnis, dass chemisch belastetes Sickerwasser aus dem Deponiek\u00f6rper in das Rohr eindrang. Dieses Rohr entw\u00e4sserte \u00fcber einen offenen Graben in die Leine. Schlussfolgerungen wurden aus diesem Befund bis zum Jahr 2015 nicht gezogen. In diesem Jahr wollte die Stadt G\u00f6ttingen als (ehemalige) Betreiberin der Altdeponie Geismar aus der f\u00fcr alte Abfalldeponien vorgesehenen Nachsorge entlassen werden. Das Gewerbeaufsichtsamt machte dies davon abh\u00e4ngig, dass kein Wasser mehr \u00fcber den Bruchweggraben unter der Deponie entlanggef\u00fchrt werde. Daraufhin f\u00fchrte die Stadt G\u00f6ttingen ein Planfeststellungsverfahren mit dem Ziel durch, den Bruchweggraben um den alten Deponiek\u00f6rper herumzuleiten und den Durchfluss unter der Deponie zu verschlie\u00dfen. Von den kalkulierten Baukosten in H\u00f6he von ca. 1 Million Euro stellte die Beklagte f\u00fcr das Jahr 2019 ca. 500.000 Euro in die Kalkulation der Restabfallgeb\u00fchren ein.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Gericht folgte in seinem Urteil, das nach einem Ortstermin auf der ehemaligen Mulldeponie erging, der Argumentation der Kl\u00e4ger. Zwar sei es richtig, dass Nachsorgekosten, die f\u00fcr stillgelegte Deponien entst\u00fcnden, in die Kalkulation der Abfallgeb\u00fchren eingerechnet werden d\u00fcrften. Die hier streitigen Kosten seien jedoch durch eine Verletzung der Gew\u00e4sserunterhaltungspflicht seitens der Stadt G\u00f6ttingen entstanden. Das offensichtlich schadhafte Rohr sei entgegen der Errichtungsgenehmigung nicht ausgebessert worden. Derartige, durch schuldhaftes Handeln entstehende Kosten seien keine der Nachsorge und k\u00f6nnten deshalb nicht der Gemeinschaft der Abfallgeb\u00fchrenschuldner auferlegt werden. Sie seien aus allgemeinen Deckungsmitteln zu finanzieren. Da der Geb\u00fchrensatz infolgedessen zu hoch sei, sei der Bescheid aufzuheben.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Urteil hat nicht nur Auswirkung f\u00fcr die Kl\u00e4ger selbst, die die gegen sie festgesetzten Abfallgeb\u00fchren nicht zu zahlen brauchen. Wenn es rechtskr\u00e4ftig wird, m\u00fcssen die durch die Einstellung der Kosten f\u00fcr die Umlegung des Bruchweggrabens in die Kalkulation erzielten \u00dcberdeckungen zugunsten aller Abfallgeb\u00fchrenschuldner in k\u00fcnftigen Jahren ausgeglichen werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Gegen die Entscheidung kann die Stadt G\u00f6ttingen innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Nds. Oberverwaltungsgericht in L\u00fcneburg einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: VG G\u00f6ttingen, Pressemitteilung vom 23.05.2022 zum Urteil 3 A 67\/19 vom 18.05.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 18.05.2022 gab die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts G\u00f6ttingen einer Kl\u00e4gerin Recht, die sich gegen die Erhebung von Stra\u00dfenreinigungsgeb\u00fchren (Sommerdienst) durch die Stadt G\u00f6ttingen gewehrt hatte (Az. 3 A 116\/18). Die Stadt G\u00f6ttingen erhebt f\u00fcr die Stra\u00dfenreinigung von den Anliegern Geb\u00fchren. Diese unterteilen sich nach Sommerdienst und Winterdienst. 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