{"id":67162,"date":"2022-05-26T10:37:39","date_gmt":"2022-05-26T08:37:39","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=67162"},"modified":"2022-05-26T10:37:39","modified_gmt":"2022-05-26T08:37:39","slug":"weitergehende-beruecksichtigung-des-wirtschaftlichen-kindererziehungsaufwands-nur-im-beitragsrecht-der-sozialen-pflegeversicherung-geboten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/weitergehende-beruecksichtigung-des-wirtschaftlichen-kindererziehungsaufwands-nur-im-beitragsrecht-der-sozialen-pflegeversicherung-geboten\/","title":{"rendered":"Weitergehende Ber\u00fccksichtigung des wirtschaftlichen Kindererziehungsaufwands nur im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung geboten"},"content":{"rendered":"\n<p>Mit am 25.05.2022 ver\u00f6ffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts auf die Vorlage eines Sozialgerichts und zwei Verfassungsbeschwerden entschieden, dass \u00a7 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 S\u00e4tze 1 und 2 sowie \u00a7 57 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sind, als beitragspflichtige Eltern in der sozialen Pflegeversicherung unabh\u00e4ngig von der Zahl der von ihnen betreuten und erzogenen Kinder mit gleichen Beitr\u00e4gen belastet werden. Weitergehende Verfassungsbeschwerden wurden zur\u00fcckgewiesen, soweit sie die Frage der Ber\u00fccksichtigung der Betreuung und Erziehung von Kindern bei der Bemessung des Beitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur gesetzlichen Krankenversicherung betrafen.<\/p>\n\n\n\n<p>Im gegenw\u00e4rtigen System der sozialen Pflegeversicherung werden Eltern mit mehr Kindern gegen\u00fcber solchen mit weniger Kindern in spezifischer Weise benachteiligt, weil der mit steigender Kinderzahl anwachsende Erziehungsmehraufwand im geltenden Beitragsrecht keine Ber\u00fccksichtigung findet. Die gleiche Beitragsbelastung der Eltern unabh\u00e4ngig von der Zahl ihrer Kinder ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31. Juli 2023 eine Neuregelung zu treffen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Beitragsrecht der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung verletzt Art. 3 Abs. 1 GG hingegen nicht dadurch, dass Mitglieder mit Kindern mit einem gleich hohen Versicherungsbeitrag wie Mitglieder ohne Kinder belastet werden. Insoweit fehlt es an einer Benachteiligung der Eltern, weil der wirtschaftliche Erziehungsaufwand im System der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung jeweils hinreichend kompensiert wird.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"sachverhalt\">Sachverhalt<\/h2>\n\n\n\n<p>Seit dem 1. Januar 2019 betr\u00e4gt der Beitragssatz der sozialen Pflegeversicherung 3,05 %. F\u00fcr Versicherte, die das 23. Lebensjahr vollendet haben und nicht Eltern sind, erh\u00f6ht sich der Beitragssatz um einen Beitragszuschlag f\u00fcr Kinderlose, den sozialversicherungspflichtig Besch\u00e4ftigte stets allein tragen (\u00a7 55 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB XI). Bis einschlie\u00dflich 31. Dezember 2021 betrug dieser unver\u00e4ndert 0,25 Beitragssatzpunkte und wurde mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 auf 0,35 Beitragssatzpunkte angehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Der mit Wirkung zum 1. Januar 2005 eingef\u00fchrte Beitragszuschlag f\u00fcr Kinderlose geht zur\u00fcck auf das sogenannte Pflegeversicherungsurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. April 2001. Das Bundesverfassungsgericht stellte dort fest, dass es mit Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren sei, dass Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die Kinder betreuen und erziehen und damit neben dem Geldbeitrag einen zus\u00e4tzlichen Beitrag zur Funktionsf\u00e4higkeit eines umlagefinanzierten Sozialversicherungssystems leisten, mit einem gleich hohen Pflegeversicherungsbeitrag wie Mitglieder ohne Kinder belastet werden. Hingegen erfolgt weder im Beitragsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung noch in dem der gesetzlichen Krankenversicherung eine Ber\u00fccksichtigung der Kindererziehung.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Vorlageverfahren 1 BvL 3\/18 eines Sozialgerichts sowie die Verfassungsbeschwerden in den Verfahren 1 BvR 717\/16 und 1 BvR 2257\/16 haben zum Gegenstand, ob im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung, das Eltern gegen\u00fcber Kinderlosen beitragsrechtlich privilegiert, eine Beitragsdifferenzierung in Abh\u00e4ngigkeit von der Kinderzahl geboten ist. Im Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 2257\/16 stellt sich daneben die Frage der Erforderlichkeit einer beitragsrechtlichen Privilegierung der Eltern auch in der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung; letztere Frage ist alleiniger Verfahrensgegenstand der Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 2824\/17.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"wesentliche-erw%c3%a4gungen-des-senats\">Wesentliche Erw\u00e4gungen des Senats<\/h2>\n\n\n\n<p>A. \u00a7 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 S\u00e4tze 1 und 2 SGB XI sowie \u00a7 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI sind mit Art. 3 Abs. 1 GG insoweit nicht vereinbar, als beitragspflichtige Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die Kinder betreuen und erziehen, unabh\u00e4ngig von der Zahl ihrer Kinder in gleicher Weise zu Beitr\u00e4gen herangezogen werden.<\/p>\n\n\n\n<p>I. Die Erhebung von Sozialversicherungsbeitr\u00e4gen erfordert die Beachtung des aus dem allgemeinen Gleichheitssatz abgeleiteten Gebots der Belastungsgleichheit, das sich auf alle staatlich geforderten Abgaben erstreckt. Als Differenzierungsgebot ist der allgemeine Gleichheitssatz nicht schon dann verletzt, wenn der Gesetzgeber Differenzierungen, die er vornehmen darf, nicht vornimmt. Er verletzt aber das Gleichheitsgrundrecht, wenn er es vers\u00e4umt, tats\u00e4chliche Ungleichheiten des zu ordnenden Lebenssachverhalts zu ber\u00fccksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie beachtet werden m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n<p>II. Auf Grundlage der gesetzgeberischen Erw\u00e4gungen, die das gegenw\u00e4rtige Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung tragen, bewirkt die unabh\u00e4ngig von der Kinderzahl erfolgende gleiche Beitragsbelastung beitragspflichtiger Eltern innerhalb dieser Gruppe eine Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem zum Nachteil der Eltern mit mehr Kindern.<\/p>\n\n\n\n<p>1. Den Beitragszuschlag f\u00fcr Kinderlose hat der Gesetzgeber mit der \u201ekinderbedingten besonderen finanziellen und sonstigen Belastung\u201c gerechtfertigt, dem die Mehrbelastung Kinderloser Rechnung tragen solle. Insoweit bestehen jedoch wesentliche Unterschiede in Abh\u00e4ngigkeit von der Anzahl der Kinder auch innerhalb der Gruppe beitragspflichtiger Eltern. Der wirtschaftliche Aufwand der Kindererziehung besteht einerseits aus den tats\u00e4chlich aufgewendeten Kindererziehungskosten, insbesondere den erziehungsbedingten Konsumausgaben (Realaufwand), und andererseits aus Opportunit\u00e4tskosten, also den erziehungsbedingt entgangenen Erwerbs- und Versorgungschancen. Der Umfang des Realaufwands wie derjenige der Opportunit\u00e4tskosten steigt in Abh\u00e4ngigkeit von der Kinderzahl substantiell an. Zwar ist nicht zu verkennen, dass seit dem Ergehen des Pflegeversicherungsurteils zahlreiche Ma\u00dfnahmen des allgemeinen Familienleistungsausgleichs zur (anteiligen) Kompensation des Kinderziehungsaufwands, zum Teil in Abh\u00e4ngigkeit von der Kinderzahl, ergriffen und bestehende erweitert wurden. Allerdings bleiben trotz der unternommenen gesetzgeberischen Anstrengungen die Erwerbst\u00e4tigenquote und das Erwerbsvolumen von M\u00fcttern mit mehr Kindern gegen\u00fcber solchen mit weniger Kindern nach wie vor substantiell zur\u00fcck.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Durch die gleiche Beitragsbelastung innerhalb der Gruppe der Eltern mit unterschiedlich vielen Kindern werden Eltern mit mehr Kindern gegen\u00fcber solchen mit weniger Kindern innerhalb des vom Gesetzgeber gew\u00e4hlten Systems der sozialen Pflegeversicherung in spezifischer Weise benachteiligt. Denn Eltern mit mehr Kindern werden beitragsrechtlich lediglich in dem gleichen Ma\u00dfe besser gestellt wie Eltern mit weniger Kindern, obwohl der wirtschaftliche Erziehungsmehraufwand mit wachsender Kinderzahl steigt. Diese Benachteiligung tritt bereits ab einschlie\u00dflich dem zweiten Kind ein.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Diese Benachteiligung wird innerhalb des Systems der sozialen Pflegeversicherung nicht hinreichend kompensiert. Ein gewisser Ausgleich besteht zwar darin, dass die beitragspflichtigen Versicherten mit mehr Kindern bei gleichen Beitr\u00e4gen, wie sie beitragspflichtige Versicherte mit weniger Kindern leisten, Versicherungsschutz auch f\u00fcr die anderen Familienangeh\u00f6rigen erhalten. Angesichts des geringen Risikos der Pflegebed\u00fcrftigkeit von Kindern, dem eine verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringe Belastung der Sozialversicherungstr\u00e4ger durch die beitragsfreie Mitversicherung entspricht, ist dieser Vorteil aber nicht geeignet, den mit der Mehrbelastung einhergehenden Nachteil hinreichend aufzuwiegen. Auch die Absicherung pflegender Angeh\u00f6riger in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung oder die Gew\u00e4hrung von Rechten und Leistungen bei Inanspruchnahme von Pflegezeit einschlie\u00dflich des Pflegeunterst\u00fctzungsgeldes gleichen den Nachteil nicht aus. Diese Leistungen sind nicht auf den Ausgleich eines kinderzahlabh\u00e4ngigen Erziehungsaufwands, sondern auf den Ausgleich des Pflegeaufwandes und die St\u00e4rkung der Pflegebereitschaft ausgelegt.<\/p>\n\n\n\n<p>III. Die von der Kinderzahl unabh\u00e4ngige gleiche Beitragsbelastung der Eltern erweist sich als verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.<\/p>\n\n\n\n<p>1. Dem Gesetzgeber kommt hinsichtlich der Frage, wie ein den verfassungsrechtlichen Anforderungen gen\u00fcgendes Beitragsrecht gleichheitsgerecht auszugestalten ist, ein gro\u00dfer Einsch\u00e4tzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu. Dieser betrifft nicht nur die Frage, in welchem Umfang im gew\u00e4hlten System der sozialen Pflegeversicherung der wirtschaftliche Kindererziehungsaufwand im Beitragsrecht zu ber\u00fccksichtigen ist, sondern auch, auf welche Weise und auf wessen Kosten dies erfolgt.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die von der Kinderzahl unabh\u00e4ngige gleiche Beitragsbelastung beitragspflichtiger Eltern ist jedoch nicht verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig im engeren Sinne.<\/p>\n\n\n\n<p>a) Geht es \u2013 wie vorliegend \u2013 um die Pr\u00fcfung einer typisierenden Regelung, ist insbesondere der mit der Typisierung verfolgte Zweck der Verwaltungsvereinfachung als ein Sachgrund f\u00fcr die Gleichbehandlung heranzuziehen. Eine zul\u00e4ssige Typisierung setzt voraus, dass der Gesetzgeber keinen atypischen Fall als Leitbild w\u00e4hlt, sondern realit\u00e4tsgerecht den typischen Fall als Ma\u00dfstab zugrunde legt. Die durch sie eintretenden H\u00e4rten und Ungerechtigkeiten d\u00fcrfen also nur eine verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig kleine Zahl von Personen betreffen. Dar\u00fcber hinaus darf das Ausma\u00df der Ungleichbehandlung nicht sehr intensiv sein. Wesentlich ist ferner, ob die H\u00e4rten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar sind; hierf\u00fcr sind auch praktische Erfordernisse der Verwaltung von Gewicht. Geht es \u2013 wie hier \u2013 um die Bew\u00e4ltigung einer mehrpoligen Interessenlage, sind die f\u00fcr die typisierende Regelung sprechenden Gesichtspunkte zugleich zu den Nachteilen und Belastungen ins Verh\u00e4ltnis zu setzen, die durch eine st\u00e4rker differenzierende Regelung f\u00fcr Dritte oder die Allgemeinheit entst\u00fcnden.<\/p>\n\n\n\n<p>b) Indem der Gesetzgeber alle beitragspflichtigen Versicherten mit Kindern unterschiedslos dem gleichen Beitragssatz unterwirft, hat er die Grenzen seiner Typisierungsbefugnis \u00fcberschritten.<\/p>\n\n\n\n<p>aa) Nach den Ergebnissen des Mikrozensus 2019 ist der Anteil der Familien mit einem Kind ungef\u00e4hr gleich gro\u00df wie der Anteil der Familien mit zwei oder mehr Kindern. Es ist anzunehmen, dass sich diese Verteilung unter den Versicherten der sozialen Pflegeversicherung nicht grundlegend anders darstellt. Der Anteil derjenigen, die aufgrund ihrer Kinderzahl einen h\u00f6heren wirtschaftlichen Erziehungsaufwand haben, ist deswegen nicht verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringf\u00fcgig, sondern signifikant.<\/p>\n\n\n\n<p>bb) Die unterschiedslose Beitragsbelastung der Versicherten mit Kindern f\u00fchrt zu einer Benachteiligung der Versicherten mit mehr gegen\u00fcber solchen mit weniger Kindern von einigem Gewicht. Je mehr Kinder beitragspflichtige Eltern aufziehen, desto h\u00f6her ist der wirtschaftliche Erziehungsaufwand und desto mehr \u00fcbersteigt dieser gegen\u00fcber Eltern mit weniger Kindern das \u2013 gleiche \u2013 Ausma\u00df an beitragsrechtlicher Besserstellung gegen\u00fcber den Kinderlosen, ohne dass dieser Mehraufwand durch den Zuwachs an Versicherungsschutz durch die beitragsfreie Familienversicherung vollst\u00e4ndig ausgeglichen w\u00fcrde.<\/p>\n\n\n\n<p>cc) Auch die vergleichsweise geringe absolute Belastungswirkung der Pflegeversicherungsbeitr\u00e4ge rechtfertigt keine weitergehende Typisierung. Jedenfalls verm\u00f6gen Geringf\u00fcgigkeitserw\u00e4gungen substantielle und weit greifende Benachteiligungen im Kernbereich einer Regelung nicht zu rechtfertigen. Im \u00dcbrigen ist auch nicht anzunehmen, dass eine beitragswirksame Differenzierung je nach Anzahl der Kinder f\u00fcr die Versicherten notwendig nur vernachl\u00e4ssigbare Kleinstbetr\u00e4ge hervorbr\u00e4chte.<\/p>\n\n\n\n<p>dd) Die vorgenommene Typisierung l\u00e4sst sich auch nicht unter Gesichtspunkten der Praktikabilit\u00e4t und Verwaltungsvereinfachung rechtfertigen. Vorliegend ist schon nicht erkennbar, dass die Ber\u00fccksichtigung der Kinderzahl unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Verwaltungsaufw\u00e4nde verursachte.<\/p>\n\n\n\n<p>ee) Es ist schlie\u00dflich auch nicht zu erkennen, dass eine in Abh\u00e4ngigkeit von der Kinderzahl erfolgende relative Entlastung notwendig die verfassungsrechtliche Belastungsgrenze kinderloser Versicherter oder solcher mit weniger Kindern \u00fcberschritte. Dies ist schon angesichts der Einkommensabh\u00e4ngigkeit des Pflegeversicherungsbeitrags und des allgemeinen Niveaus des Beitragssatzes in der Pflegeversicherung nicht zu besorgen. Dem Gesetzgeber steht es auch frei, sich den weitergehenden Differenzierungsspielraum nicht oder nicht vollst\u00e4ndig durch die \u201eUmverteilung der Beitragslast\u201c von Eltern mit mehr Kindern auf Eltern mit weniger Kindern und Kinderlose, sondern (anteilig) auf andere Weise, n\u00e4mlich durch steuerfinanzierte Bundeszusch\u00fcsse oder auch sonstige beitrags- und leistungsseitige Instrumente zu verschaffen.<\/p>\n\n\n\n<p>B. Im Hinblick auf das Beitragsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung ist Art. 3 Abs. 1 GG nicht dadurch verletzt, dass Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung mit Kindern mit einem gleich hohen Rentenversicherungsbeitrag wie Mitglieder ohne Kinder belastet werden.<\/p>\n\n\n\n<p>I. In der gesetzlichen Rentenversicherung bedeutet die gleiche Beitragsbelastung von Eltern und Kinderlosen eine Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem. Die gesetzgeberische Konzeption ist darauf gerichtet, den wirtschaftlichen Aufwand der Kindererziehung im System der gesetzlichen Rentenversicherung faktisch beitragswirksam anzuerkennen.<\/p>\n\n\n\n<p>Insbesondere die Anerkennung von Kindererziehungszeiten (\u00a7 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VI) dient im umlagefinanzierten System der gesetzlichen Rentenversicherung \u2013 neben dem Schutz vor erziehungsbedingten Versorgungsnachteilen im Alter \u2013 auch der Honorierung des Wertes der Kindererziehung. Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Nach Erf\u00fcllung der allgemeinen Wartezeit begr\u00fcndet die Kindererziehungszeit eine eigenst\u00e4ndige Rentenanwartschaft (vgl. \u00a7 70 Abs. 2 SGB VI). Die Entgeltpunkte f\u00fcr Kindererziehungszeiten werden zu den Entgeltpunkten f\u00fcr andere Beitragszeiten addiert, allerdings maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Die rentenrechtliche Anerkennung von Kindererziehungszeiten auf der Leistungsseite stellt sich zugleich als faktische Entlastung auf der Beitragsseite dar. Ohne die leistungsrechtliche Anerkennung von Kindererziehungszeiten m\u00fcsste der kindererziehende Versicherte den entsprechenden Anwartschaftsteil durch h\u00f6here Beitr\u00e4ge erwerben.<\/p>\n\n\n\n<p>II. In dieser gesetzgeberischen Ausgestaltung liegt keine Benachteiligung der Eltern. Es ist nicht erkennbar, dass der wirtschaftliche Kindererziehungsaufwand durch die Anrechnung der Kindererziehungszeiten nicht schon im System der Rentenversicherung selbst hinreichend ber\u00fccksichtigt wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Reduziert der ein rentenrechtliches Durchschnittseinkommen beziehende Elternteil seinen Erwerbsumfang und erbringt aus diesem Grund nur entsprechend verringerte Beitr\u00e4ge, f\u00fchren die Kindererziehungszeiten f\u00fcr die Dauer von drei Jahren im Umfang der Reduzierung zum vollst\u00e4ndigen Ausgleich des erziehungsbedingten Anwartschaftsnachteils. Insoweit bringt die rentenrechtliche Anerkennung der Kindererziehungszeiten auch bereits in der Erwerbsphase einen sp\u00fcrbaren wirtschaftlichen Vorteil hervor. Eine dar\u00fcber hinausgehende Ausgleichswirkung ergibt sich insoweit, wie die rentenrechtliche Anerkennung nicht bereits zum Ausgleich eines Sicherungsdefizits \u201everbraucht\u201c wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Damit hat der Gesetzgeber einen hinreichenden Ausgleich f\u00fcr den wirtschaftlichen Kindererziehungsaufwand geschaffen. Mit der Kappung des Umfangs der rentenrechtlichen Anerkennung von Kindererziehungszeiten durch die Beitragsbemessungsgrenze hat der Gesetzgeber der im Beitragsrecht allgemein geltenden \u201eLeistungsbemessungsgrenze\u201c Rechnung getragen, die den Renten einerseits ihre existenzsichernde Funktion erh\u00e4lt, dabei aber andererseits die Finanzierbarkeit der gesetzlichen Rentenversicherung f\u00fcr die Allgemeinheit sicherstellt. Die zeitliche Begrenzung der Kindererziehungszeiten tr\u00e4gt dem Umstand Rechnung, dass die Opportunit\u00e4tskosten in den ersten Lebensjahren des Kindes besonders intensiv ausfallen. Zudem durfte der Gesetzgeber annehmen, dass die abseits des Rentenrechts in Verfolgung seines Gleichstellungsauftrags aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG ergriffenen Instrumente zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu einer Steigerung der Erwerbsquote und des Erwerbsumfangs insbesondere bei M\u00fcttern f\u00fchren.<\/p>\n\n\n\n<p>C. Auch im Hinblick auf das Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung ist Art. 3 Abs. 1 GG nicht dadurch verletzt, dass Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung mit Kindern mit einem gleich hohen Krankenversicherungsbeitrag wie Mitglieder ohne Kinder belastet werden.<\/p>\n\n\n\n<p>I. In Ansehung der die Ausgestaltung der gesetzlichen Krankenversicherung tragenden Strukturprinzipien bestehen zwischen beitragspflichtigen Eltern und Kinderlosen allerdings gleichheitsrechtlich relevante Unterschiede. Der in Familien mit Kindern bestehende mehrfache Bedarf an Krankenversicherungsschutz zieht erh\u00f6hten Unterhaltsaufwand nach sich, den Eltern in Ermangelung einer beitragsfreien Familienversicherung durch eigene Beitr\u00e4ge abdecken m\u00fcssten. Diesen Unterhaltsmehraufwand hat der Gesetzgeber durch Schaffung der beitragsfreien Familienversicherung im System der gesetzlichen Krankenversicherung selbst im Wege faktischer Beitragsentlastung anerkannt.<\/p>\n\n\n\n<p>II. Es fehlt allerdings an einer Benachteiligung, weil der wirtschaftliche Erziehungsaufwand durch die beitragsfreie Familienversicherung und die sie flankierenden kinderbezogenen Leistungen nicht nur anerkannt, sondern schon im System hinreichend kompensiert wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Leistungen zur Behandlung von Krankheiten und zur gesundheitlichen Vorsorge werden \u2013 anders als pflegebezogene Leistungen \u2013 in erheblichem Umfang auch schon in Kindheit und Jugend in Anspruch genommen. Hierbei und auch bei dem diesen Leistungen zu Grunde liegenden Versicherungsschutz handelt es sich um einen in der Phase der Kindererziehung und -betreuung wirtschaftlich sp\u00fcrbaren Vorteil.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Ausma\u00df dieses Vorteils l\u00e4sst sich nicht mit dem Argument in Zweifel ziehen, dass beitragspflichtige Eltern mehr in das Umlagesystem der gesetzlichen Krankenversicherung einzahlen, als sie und ihre mitversicherten Angeh\u00f6rigen an Versicherungsleistungen in Anspruch nehmen. Sie befinden sich insoweit in keiner anderen Lage als kinderlose erwerbst\u00e4tige Beitragszahlerinnen und Beitragszahler, bei denen die Differenz zwischen eigenen Beitragszahlungen und in Anspruch genommenen Leistungen vielfach noch gr\u00f6\u00dfer ausf\u00e4llt und die mit ihren Beitr\u00e4gen solidarisch die beitragsfreie Mitversicherung dadurch mitfinanzieren, dass \u2013 w\u00fcrden Kinderlose von einem entsprechenden Beitragsanteil freigestellt \u2013 beitragspflichtige Eltern h\u00f6here Beitr\u00e4ge zu entrichten h\u00e4tten.<\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: BVerfG, Pressemitteilung vom 25.05.2022 zum Beschluss 1 BvL 3\/18, 1 BvR 2824\/17, 1 BvR 2257\/16, 1 BvR 717\/16 vom 07.04.2022<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit am 25.05.2022 ver\u00f6ffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts auf die Vorlage eines Sozialgerichts und zwei Verfassungsbeschwerden entschieden, dass \u00a7 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 S\u00e4tze 1 und 2 sowie \u00a7 57 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/weitergehende-beruecksichtigung-des-wirtschaftlichen-kindererziehungsaufwands-nur-im-beitragsrecht-der-sozialen-pflegeversicherung-geboten\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Weitergehende Ber\u00fccksichtigung des wirtschaftlichen Kindererziehungsaufwands nur im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung geboten<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1730],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/67162"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=67162"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/67162\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=67162"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=67162"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=67162"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}