{"id":67164,"date":"2022-05-26T10:38:13","date_gmt":"2022-05-26T08:38:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=67164"},"modified":"2022-05-26T10:38:13","modified_gmt":"2022-05-26T08:38:13","slug":"abbildung-des-europaeischen-kontinents-auf-euro-banknoten-urheber-der-bilddatei-steht-keine-nutzungsverguetung-zu","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/abbildung-des-europaeischen-kontinents-auf-euro-banknoten-urheber-der-bilddatei-steht-keine-nutzungsverguetung-zu\/","title":{"rendered":"Abbildung des europ\u00e4ischen Kontinents auf Euro-Banknoten: Urheber der Bilddatei steht keine Nutzungsverg\u00fctung zu"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Das Landgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass der Urheber des Bildes von Europa, das auf allen Euro-Banknoten in abgewandelter Form verwendet wird, keine Verg\u00fctung f\u00fcr die Nutzung verlangen kann.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger ist Geograf und Karthograph. Er hatte eine Abbildung des europ\u00e4ischen Kontinents erstellt und daf\u00fcr verschiedene Satellitenbilder und digitale Dateien verwendet, bearbeitet und ver\u00e4ndert, K\u00fcstenlinien, Fjorde und Inseln verschoben und Oberfl\u00e4chenstrukturen und Farben \u00fcberarbeitet. Das so geschaffene Bild wurde im Rahmen eines 1996 ausgetragenen Wettbewerbs um die Gestaltung der Euro-Banknoten in dem letztlich als Sieger auserkorenen Entwurf verwendet. Der Kl\u00e4ger \u00fcbertrug einer europ\u00e4ischen Institution die Nutzungsrechte an der bearbeiteten Satellitenaufnahme und erhielt daf\u00fcr 2.180 Euro. Sp\u00e4ter wurde die Lizenz zur Nutzung des Bildes auf die Europ\u00e4ische Zentralbank \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger hat verlangt, dass die Europ\u00e4ische Zentralbank ihm eine sog. angemessene Verg\u00fctung bzw. Nachverg\u00fctung nach dem Urhebergesetz zahlt. F\u00fcr die Vergangenheit hat er 2,5 Mio. Euro gefordert und zus\u00e4tzlich j\u00e4hrlich 100.000 Euro f\u00fcr die Dauer von weiteren 30 Jahren.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Klage abgewiesen. Eine Verg\u00fctung nach dem Urhebergesetz sei ausgeschlossen, weil ein Werk des Kl\u00e4gers tats\u00e4chlich nicht genutzt werde. Die Richterinnen und Richter erkl\u00e4rten in ihrem Urteil: \u201eZwar wird die Bilddatei des Kl\u00e4gers als Ausgangsprodukt f\u00fcr die Gestaltung verwendet, indem die Satellitenansicht Europas in ihren Umrissen \u00fcbernommen wird.\u201c Jedoch weiche die Darstellung auf den Euro-Banknoten so stark von dem Satellitenbild des Kl\u00e4gers ab, dass ein selbstst\u00e4ndiges, neues Werk geschaffen worden sei. Ma\u00dfgeblich sei, ob \u201edie dem gesch\u00fctzten \u00e4lteren Werk entlehnten eigenpers\u00f6nlichen Z\u00fcge im neuen Werk zur\u00fccktreten, sodass die Benutzung des \u00e4lteren Werkes durch das neue nur noch als Anregung zu einem neuen, selbstst\u00e4ndigen Werkschaffen erscheint.\u201c Das sei vorliegend der Fall: \u201eBei einem Gesamtvergleich der Bilddatei mit den Euro-Banknoten ist ein Verblassen der eigensch\u00f6pferischen Merkmale der Bilddatei anzunehmen.\u201c Denn der europ\u00e4ische Kontinent werde nur auf einem verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringen Teil der Banknoten dargestellt. Auf dem Bild des Kl\u00e4gers seien die Landmassen Europas au\u00dferdem in naturtypischer Darstellung in gr\u00fcn und dunkelbraun gehalten, w\u00e4hrend der Kontinent auf den Euro-Banknoten in der jeweiligen Grundfarbe der St\u00fcckelung nur einfarbig mit Linienreliefs gestaltet werde. Schlie\u00dflich sei auf den Geldscheinen von der f\u00fcr eine Satellitenaufnahme pr\u00e4genden Darstellung der Lebensumwelt, insbesondere der H\u00f6hen und Tiefen der Landschaftselemente, vollst\u00e4ndig Abstand genommen worden.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Urteil vom 18.05.2022 (Az. 2-06 O 52\/21) ist nicht rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"zur-erl%c3%a4uterung\">Zur Erl\u00e4uterung<\/h2>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 32 Absatz 1 Urhebergesetz:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>\u201eDer Urheber hat f\u00fcr die Einr\u00e4umung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Verg\u00fctung. Ist die H\u00f6he der Verg\u00fctung nicht bestimmt, gilt die angemessene Verg\u00fctung als vereinbart. (\u2026)\u201c<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 32a Absatz 1 Urhebergesetz:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>\u201eHat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen einger\u00e4umt, die dazu f\u00fchren, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Ber\u00fccksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig niedrig im Vergleich zu den Ertr\u00e4gen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine \u00c4nderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umst\u00e4nden nach weitere angemessene Beteiligung gew\u00e4hrt wird. (\u2026)\u201c<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 23 Absatz 1 Urhebergesetz:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>\u201eBearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes (\u2026) d\u00fcrfen nur mit Zustimmung des Urhebers ver\u00f6ffentlicht werden. Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des Satzes 1 vor.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: LG Frankfurt, Pressemitteilung vom 25.05.2022 zum Urteil 2-06 O 52\/21 vom 18.05.2022 (nrkr)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Landgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass der Urheber des Bildes von Europa, das auf allen Euro-Banknoten in abgewandelter Form verwendet wird, keine Verg\u00fctung f\u00fcr die Nutzung verlangen kann. Der Kl\u00e4ger ist Geograf und Karthograph. 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