{"id":67184,"date":"2022-06-09T14:42:29","date_gmt":"2022-06-09T12:42:29","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=67184"},"modified":"2022-06-09T14:42:29","modified_gmt":"2022-06-09T12:42:29","slug":"kein-wiedereinstellungsanspruch-in-der-insolvenz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kein-wiedereinstellungsanspruch-in-der-insolvenz\/","title":{"rendered":"Kein Wiedereinstellungsanspruch in der Insolvenz"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>In der Insolvenz des Arbeitgebers besteht kein Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers. Ist ein solcher Anspruch vor Insolvenzer\u00f6ffnung bereits gegen\u00fcber dem Schuldner entstanden, erlischt er mit Insolvenzer\u00f6ffnung. Die Insolvenzordnung bindet durch \u00a7 108 Abs. 1 InsO den Insolvenzverwalter nur an bereits vom Schuldner begr\u00fcndete Arbeitsverh\u00e4ltnisse, kennt jedoch keinen Kontrahierungszwang des Insolvenzverwalters. Einen solchen Zwang kann nur der Gesetzgeber anordnen.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger war bei einem Betten- und Matratzenhersteller mit rund 300 Arbeitnehmern besch\u00e4ftigt. Dieser k\u00fcndigte das Arbeitsverh\u00e4ltnis wirksam zum 31. Juli 2019 wegen Betriebsstilllegung. Der Kl\u00e4ger hat die Auffassung vertreten, noch w\u00e4hrend der K\u00fcndigungsfrist sei ein Betriebs\u00fcbergang auf die sp\u00e4tere Schuldnerin beschlossen und am 1. August 2019 vollzogen worden. Er nahm deshalb die sp\u00e4tere Schuldnerin, die etwa 20 Arbeitnehmer besch\u00e4ftigte, auf Wiedereinstellung in Anspruch. Gegen eine von der sp\u00e4teren Schuldnerin erkl\u00e4rte vorsorgliche K\u00fcndigung erhob er fristgerecht K\u00fcndigungsschutzklage. W\u00e4hrend des Berufungsverfahrens wurde das Insolvenzverfahren \u00fcber das Verm\u00f6gen der Schuldnerin er\u00f6ffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Das Verfahren wurde dadurch unterbrochen. Der Kl\u00e4ger erkl\u00e4rte mit Schriftsatz vom 29. Juni 2020 die Aufnahme des Verfahrens. Der Beklagte widersprach der Aufnahme. Das Landesarbeitsgericht hat mit Zwischenurteil festgestellt, dass das Verfahren weiterhin unterbrochen ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts aus prozessualen Gr\u00fcnden Erfolg. Der richterrechtlich entwickelte Wiedereinstellungsanspruch kommt zum Tragen, wenn sich die bei Zugang der K\u00fcndigung noch zutreffende Prognose des Arbeitgebers, der Besch\u00e4ftigungsbedarf werde bei Ablauf der K\u00fcndigungsfrist entfallen, als fehlerhaft erweist, etwa weil es zu einem Betriebs\u00fcbergang kommt. Zwar besteht ein solcher Anspruch in der Insolvenz nicht, sodass der Rechtsstreit an sich nicht nach \u00a7 240 ZPO unterbrochen wird. Wird jedoch mit dem Wiedereinstellungsanspruch \u2013 wie im vorliegenden Fall \u2013 zugleich die Wirksamkeit einer K\u00fcndigung angegriffen, f\u00fchrt das zur Unterbrechung auch bez\u00fcglich des Streits \u00fcber die Wiedereinstellung. Umgekehrt hat die Aufnahme des K\u00fcndigungsrechtsstreits, f\u00fcr die es nach \u00a7 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO gen\u00fcgt, dass bei Obsiegen des Arbeitnehmers Masseverbindlichkeiten entstehen k\u00f6nnen, auch die Aufnahme des Streits \u00fcber die Wiedereinstellung zur Folge.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: BAG, Pressemitteilung vom 25.05.2022 zum Urteil 6 AZR 224\/21 vom 25.05.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In der Insolvenz des Arbeitgebers besteht kein Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers. Ist ein solcher Anspruch vor Insolvenzer\u00f6ffnung bereits gegen\u00fcber dem Schuldner entstanden, erlischt er mit Insolvenzer\u00f6ffnung. 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