{"id":67194,"date":"2022-06-09T14:50:37","date_gmt":"2022-06-09T12:50:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=67194"},"modified":"2022-06-09T14:50:37","modified_gmt":"2022-06-09T12:50:37","slug":"wohnungszuweisung-zwischen-zwei-querschnittsgelaehmten-ehegatten-nach-scheidung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wohnungszuweisung-zwischen-zwei-querschnittsgelaehmten-ehegatten-nach-scheidung\/","title":{"rendered":"Wohnungszuweisung zwischen zwei querschnittsgel\u00e4hmten Ehegatten nach Scheidung"},"content":{"rendered":"\n<p>Die Beteiligten heirateten 2005 und sind seit einem Jahr rechtskr\u00e4ftig geschieden. Die Ehe blieb kinderlos. Sie streiten um die \u00dcberlassung der in ihrem Miteigentum befindlichen Ehewohnung anl\u00e4sslich ihrer Scheidung. Die Wohnung befindet sich im Elternhaus des Antragstellers. Die 130 qm gro\u00dfe Wohnung verf\u00fcgt \u00fcber ein Wohn- und ein Schlafzimmer, eine K\u00fcche, einen Flur, einen Anbau und zwei behindertengerechte B\u00e4der. Gegenw\u00e4rtig nutzt der Antragsteller das Schlafzimmer und ein Bad und die Antragsgegnerin das Wohnzimmer und ein Bad.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Antragsteller ist seit 1984 querschnittsgel\u00e4hmt und auf t\u00e4gliche Pflege in Form der Unterst\u00fctzung bei der An- und Entkleidung sowie beim Toilettengang angewiesen. Seine seit 2018 besch\u00e4ftigte Pflegekraft ist mittlerweile seine Lebensgef\u00e4hrtin.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Antragsgegnerin ist seit 1976 querschnittsgel\u00e4hmt und ebenfalls, wenn auch nicht im selben Umfang, auf eine Pflegekraft angewiesen. Sie ben\u00f6tigt keine Hilfe beim Toilettengang.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Amtsgericht hatte die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller die Wohnung ab dem 01.07.2022 zur alleinigen Nutzung zu \u00fcberlassen. Das OLG verl\u00e4ngerte die Frist bis zum 01.11.2022 und wies im \u00dcbrigen die Beschwerde der Antragsgegnerin zur\u00fcck. Ein Ehegatte k\u00f6nne die \u00dcberlassung der Ehewohnung anl\u00e4sslich der Scheidung u. a. dann verlangen, wenn er auf deren Nutzung in st\u00e4rkerem Ma\u00dfe angewiesen sei als der andere oder wenn die \u00dcberlassung aus anderen Gr\u00fcnden der Billigkeit entspreche. Dabei seien alle die Lebensverh\u00e4ltnisse der Ehegatten bestimmenden Umst\u00e4nde in eine Gesamtabw\u00e4gung einzustellen. Hier sei der Antragsteller insbesondere wegen der erforderlichen Anwesenheit einer Pflegeperson auf eine gr\u00f6\u00dfere Wohnung angewiesen als die Antragsgegnerin. Der Pflegebedarf des Antragstellers \u00fcbersteige den der Antragsgegnerin. Der Antragsteller habe zudem bereits vor Einzug der Antragsgegnerin in der Wohnung gewohnt und sei in dem Ort, an dem er seit 1987 lebe, sozial verwurzelt. Sein Bruder wohne ebenfalls im Haus. Zu ber\u00fccksichtigen sei auch, dass der Antragsteller eine in seiner N\u00e4he wohnende Lebensgef\u00e4hrten habe. Trotz seiner besseren wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse sei er damit st\u00e4rker auf die Nutzung der Ehewohnung angewiesen als die Antragsgegnerin, die insbesondere nicht \u00fcber vergleichbar intensive Bindungen im Ort verf\u00fcge.<\/p>\n\n\n\n<p>Erg\u00e4nzend sei zu ber\u00fccksichtigen, dass im Rahmen der Billigkeitsabw\u00e4gung auch dem sch\u00fctzenswerten Interesse des Antragstellers, im elterlichen Haus wohnen zu bleiben, erhebliches Gewicht zukomme. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin an der Finanzierung des Wohnungskaufes beteiligt gewesen sei, k\u00f6nne den h\u00f6heren sozialen Bezug des Antragstellers zur bewohnten Wohnung nicht mindern.<\/p>\n\n\n\n<p>Die \u00dcberlassungsfrist sei jedoch wegen der erheblichen Schwierigkeiten der Antragsgegnerin, angesichts ihrer k\u00f6rperlichen Einschr\u00e4nkungen angemessenen Ersatzwohnraum zu finden, bis November zu verl\u00e4ngern.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"erl%c3%a4uterungen\">Erl\u00e4uterungen<\/h2>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 1568 a BGB Ehewohnung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Ein Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anl\u00e4sslich der Scheidung die Ehewohnung \u00fcberl\u00e4sst, wenn er auf deren Nutzung unter Ber\u00fccksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverh\u00e4ltnisse der Ehegatten in st\u00e4rkerem Ma\u00dfe angewiesen ist als der andere Ehegatte oder die \u00dcberlassung aus anderen Gr\u00fcnden der Billigkeit entspricht.<br \/>\u2026<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 30.05.2022 zum Beschluss 6 UF 42\/22 vom 18.5.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Beteiligten heirateten 2005 und sind seit einem Jahr rechtskr\u00e4ftig geschieden. 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