{"id":67200,"date":"2022-06-09T14:52:03","date_gmt":"2022-06-09T12:52:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=67200"},"modified":"2022-06-09T14:52:03","modified_gmt":"2022-06-09T12:52:03","slug":"zuschuss-zu-den-personalkosten-eines-kindergartens-nur-bei-tarifgerechter-eingruppierung-der-beschaeftigten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zuschuss-zu-den-personalkosten-eines-kindergartens-nur-bei-tarifgerechter-eingruppierung-der-beschaeftigten\/","title":{"rendered":"Zuschuss zu den Personalkosten eines Kindergartens nur bei tarifgerechter Eingruppierung der Besch\u00e4ftigten"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Voraussetzung eines Rechtsanspruchs des Tr\u00e4gers einer Kindertagesst\u00e4tte gegen den Tr\u00e4ger der Jugendhilfe auf einen Zuschuss zu den ungedeckten Personalkosten ist, dass es sich um Personalkosten f\u00fcr tarifgerecht besetzte Stellen handelt, die Besch\u00e4ftigten also entsprechend den Regelungen des Tarifvertrags f\u00fcr den \u00f6ffentlichen Dienst (TV\u00f6D) eingruppiert worden sind. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in zwei Berufungsverfahren.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>In dem einen Fall erkannte der beklagte Landkreis Bad Kreuznach als Tr\u00e4ger der Jugendhilfe die von der Ortsgemeinde Langenlonsheim geltend gemachten Personalkosten ihrer Kindertagesst\u00e4tte f\u00fcr das Jahr 2016 insoweit nicht an, als eine Mitarbeiterin in die Entgeltgruppe S 8a des TV\u00f6D eingruppiert worden war. Denn die Mitarbeiterin verf\u00fcge nicht \u00fcber eine Ausbildung zur Erzieherin, sondern sei Kinderpflegerin und d\u00fcrfe daher maximal in die Entgeltgruppe S 4 eingruppiert werden. In dem anderen Fall erkannte der beklagte Landkreis Mayen-Koblenz die von der Verbandsgemeinde Wei\u00dfenthurm geltend gemachten Personalkosten des Jahres 2017 f\u00fcr eine in die Entgeltgruppe S 4 eingruppierte Mitarbeiterin ihrer Kindertagest\u00e4tte nicht an, weil diese Mitarbeiterin als ausgebildete Sozialassistentin in die Entgeltgruppe S 3 einzugruppieren sei. Eine H\u00f6hergruppierung in die Entgeltgruppe S 4 sei nach dem TV\u00f6D nur m\u00f6glich, wenn sie mit schwierigen fachlichen T\u00e4tigkeiten betraut sei, was hier nicht dargelegt worden sei. In beiden F\u00e4lle erhoben die Gemeinden als Tr\u00e4ger der Kindertagesst\u00e4tte Klage mit dem Ziel, den jeweiligen Landkreis zur Gew\u00e4hrung eines h\u00f6heren Zuschusses zu ihren Personalkosten zu verpflichten. Das Verwaltungsgericht Koblenz gab beiden Klagen statt. Auf die Berufung des beigeladenen Landes Rheinland-Pfalz \u2013 hier vertreten durch das Landesamt f\u00fcr Soziales, Jugend und Versorgung \u2013 hob das Oberverwaltungsgericht im ersten Fall das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und wies die Klage der Ortsgemeinde Langenlonsheim ab. Im zweiten Fall der Verbandsgemeinde Wei\u00dfenthurm wies es hingegen die Berufung des Landes gegen die stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts zur\u00fcck.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach dem f\u00fcr die hier in Rede stehenden Jahre 2016 bzw. 2017 geltenden rheinland-pf\u00e4lzischen Kindertagesst\u00e4ttengesetz in der Fassung vom 12. Juni 2007 sei Voraussetzung eines Rechtsanspruchs der Kl\u00e4ger als Tr\u00e4ger einer Kindertagesst\u00e4tte gegen den jeweiligen Landkreis als Tr\u00e4ger der Jugendhilfe auf einen weitergehenden Zuschuss zu den ungedeckten Personalkosten in der geltend gemachten H\u00f6he, dass es sich bei diesen Personalkosten um \u201eangemessene Aufwendungen\u201c handele. Angemessene Aufwendungen seien Personalkosten f\u00fcr solche Stellen, die im Rahmen der Bedarfsplanung ausgewiesen seien und tarifgerecht besetzt w\u00fcrden. Letzteres h\u00e4nge davon ab, ob die Eingruppierung der Besch\u00e4ftigten nach den Regelungen des TV\u00f6D fehlerfrei erfolgt sei. Au\u00dferdem finde die Ausgleichspflicht des Jugendamtstr\u00e4gers gegen\u00fcber den Einrichtungstr\u00e4gern f\u00fcr die ungedeckten Personalkosten dort ihre Grenze, wo auch eine Landeszuwendung entfalle. Daher seien nur solche Aufwendungen angemessen, f\u00fcr die dem Tr\u00e4ger des Jugendamtes seinerseits Zuweisungen vom Land gew\u00e4hrt werden k\u00f6nnen. Eine Begrenzung erfolge mithin \u00fcber die F\u00f6rderkriterien des Landes, die in der Landesverordnung zur Ausf\u00fchrung des Kindertagesst\u00e4ttengesetzes vom 31. M\u00e4rz 1998 (LVO KitaG) und in der Fachkr\u00e4ftevereinbarung f\u00fcr Kindertagesst\u00e4tten Rheinland-Pfalz vom 1. August 2013 n\u00e4her ausgestaltet seien.<\/p>\n\n\n\n<p>Hiervon ausgehend sei im ersten Fall der Ortsgemeinde Langenlonsheim die Eingruppierung der betroffenen Mitarbeiterin in die Entgeltgruppe S 8a entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht tarifgerecht erfolgt, sodass die Personalkosten, soweit sie die der vom beklagten Landkreis anerkannten Entgeltgruppe S 4 \u00fcberstiegen, nicht angemessen seien und der Kl\u00e4gerin daher kein Anspruch auf einen h\u00f6heren Zuschuss des Beklagten zustehe. In die Entgeltgruppe S 8a w\u00fcrde eine Erzieherin mit staatlicher Anerkennung eingruppiert oder eine sonstige Besch\u00e4ftigte, die aufgrund gleichwertiger F\u00e4higkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende T\u00e4tigkeiten aus\u00fcbe. Das Merkmal der \u201egleichwertigen F\u00e4higkeiten und Erfahrungen\u201c setze nach der hier zu ber\u00fccksichtigenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts voraus, dass der sonstige Angestellte \u00fcber F\u00e4higkeiten verf\u00fcge, die denen, die in der jeweiligen Ausbildung vermittelt w\u00fcrden, gleichwertig seien. Dabei werde zwar nicht ein Wissen und K\u00f6nnen verlangt, wie es durch die Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin vermittelt werde, wohl aber eine \u00e4hnlich gr\u00fcndliche Beherrschung eines entsprechenden umfangreichen Wissensgebietes, wobei F\u00e4higkeiten und Erfahrungen auf einem eng begrenzten Teilgebiet erzieherischer T\u00e4tigkeiten nicht ausreichend seien. Es sei nicht erkennbar, dass die hier in Rede stehende Mitarbeiterin mit der Ausbildung einer Kinderpflegerin aufgrund ihrer Berufserfahrung und der besuchten Fortbildungsveranstaltungen eine \u00e4hnlich gr\u00fcndliche Beherrschung eines entsprechenden umfangreichen Wissensgebietes wie eine Erzieherin aufweise. Die von ihr ausge\u00fcbte und beschriebene T\u00e4tigkeit in dem Kindergarten der Kl\u00e4gerin belege nur gleichartige Kenntnisse und Erfahrungen auf einem begrenzten Teilgebiet der Aufgabenfelder einer Erzieherin, n\u00e4mlich zusammen mit einer Gruppenleiterin Kinder im Alter von drei Jahren bis zum Schulalter zu betreuen. Sie belege nicht, dass sie F\u00e4higkeiten und Erfahrungen auf andersartigen Aufgabenfeldern \u2013 etwa im au\u00dferschulischen Bereich oder auf der Ebene der Krippe \u2013 besitze, auf denen die in der Regel zu einer T\u00e4tigkeit in allen Bereichen ausgebildete Erzieherin einsetzbar sei. Aber auch im Bereich des Kindergartens sei nicht geltend gemacht, dass sie \u2013 mit einer in Ausnahmef\u00e4llen m\u00f6glichen Zustimmung des Landesamtes f\u00fcr Soziales, Jugend und Versorgung zur Leitung einer Gruppe, die nach der Fachkr\u00e4ftevereinbarung grunds\u00e4tzlich Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und Absolventen bestimmter Studieng\u00e4nge vorbehalten sei \u2013 in diesem Bereich eigenst\u00e4ndig leitend und nicht nur mitwirkend in der Gruppe eingesetzt worden w\u00e4re.<\/p>\n\n\n\n<p>Im zweiten Fall der Verbandsgemeinde Wei\u00dfenthurm habe das Verwaltungsgericht hingegen zu Recht ihrer auf einen h\u00f6heren Zuschuss gerichteten Klage stattgegeben zu den geltend gemachten Personalkosten f\u00fcr eine in die Entgeltgruppe S 4 eingruppierte Mitarbeiterin ihrer Kindertagest\u00e4tte. Diese als Sozialassistentin ausgebildete Mitarbeiterin erf\u00fclle allerdings entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin nicht die Voraussetzungen der Fallgruppe 1 der Entgeltgruppe S 4, weil es sich bei der von ihr auszu\u00fcbenden T\u00e4tigkeit nicht um \u201eschwierige fachliche T\u00e4tigkeiten\u201c handele, sondern um Aufgaben, die jede p\u00e4dagogische Fachkraft in einer Kindergartengruppe im Alltag auszuf\u00fcllen habe. Sie erf\u00fclle jedoch die T\u00e4tigkeitsmerkmale der Fallgruppe 3 der Entgeltgruppe S 4 als Besch\u00e4ftigte \u201ein der T\u00e4tigkeit von Erzieherinnen\u201c. Zwar entspreche nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die T\u00e4tigkeit einer Zweitkraft in einer Kindergartengruppe regelm\u00e4\u00dfig nicht derjenigen einer Erzieherin mit staatlicher Anerkennung, wenn nach dem einschl\u00e4gigen Regelwerk wesentliche Unterschiede zwischen den der Gruppenleitung einerseits und den Zweitkr\u00e4ften in den Gruppen andererseits \u00fcbertragenen Aufgaben best\u00fcnden. Eine solche Trennung der Aufgaben der Erziehungst\u00e4tigkeit (Erstkraft) von der T\u00e4tigkeit einer Zweitkraft sei hier jedoch von der Kl\u00e4gerin nicht vorgenommen worden, sodass insoweit die Aufgaben der Mitarbeiterin, auch wenn sie nicht die Erstkraft der Gruppe darstelle, als T\u00e4tigkeiten einer Erzieherin anzusehen seien. Die Vertreterin des Beigeladenen in der m\u00fcndlichen Verhandlung habe best\u00e4tigt, dass auch abseits der Gruppenleitung erzieherische Aufgaben f\u00fcr die Zweitkr\u00e4fte anfielen.<\/p>\n\n\n\n<p>Entgegen der Ansicht des Beigeladenen st\u00fcnden weder die Regelungen der LVO KitaG noch die der Fachkr\u00e4ftevereinbarung einer Eingruppierung der genannten Mitarbeiterin in die Entgeltgruppe S 4 Fallgruppe 3 bzw. der Zuschussf\u00e4higkeit entgegen. Diesen k\u00f6nne nicht eine Aussage des Inhalts entnommen werden, dass Gruppenmitarbeitern i. S. d. Fachkr\u00e4ftevereinbarung, die nicht die Ausbildung einer Erzieherin besitzen, die T\u00e4tigkeiten einer Erzieherin grunds\u00e4tzlich nicht \u00fcbertragen werden d\u00fcrften. Schlie\u00dflich f\u00fchre auch der Verweis des Beigeladenen auf Aussagen des Landesrechnungshofes im Kommunalbericht 2017 zu keiner anderen Wertung, in dem sich lediglich Ausf\u00fchrungen zu der \u2013 hier nicht ma\u00dfgeblichen \u2013 Entgeltgruppe S 4 Fallgruppe 1 f\u00e4nden.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 30.05.2022 zu den Urteilen 7 A 10582\/21.OVG und 7 A 10583\/21.OVG vom 13.05.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Voraussetzung eines Rechtsanspruchs des Tr\u00e4gers einer Kindertagesst\u00e4tte gegen den Tr\u00e4ger der Jugendhilfe auf einen Zuschuss zu den ungedeckten Personalkosten ist, dass es sich um Personalkosten f\u00fcr tarifgerecht besetzte Stellen handelt, die Besch\u00e4ftigten also entsprechend den Regelungen des Tarifvertrags f\u00fcr den \u00f6ffentlichen Dienst (TV\u00f6D) eingruppiert worden sind. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in zwei &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zuschuss-zu-den-personalkosten-eines-kindergartens-nur-bei-tarifgerechter-eingruppierung-der-beschaeftigten\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Zuschuss zu den Personalkosten eines Kindergartens nur bei tarifgerechter Eingruppierung der Besch\u00e4ftigten<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1730],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/67200"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=67200"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/67200\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=67200"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=67200"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=67200"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}