{"id":67204,"date":"2022-06-09T14:53:34","date_gmt":"2022-06-09T12:53:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=67204"},"modified":"2022-06-09T14:53:34","modified_gmt":"2022-06-09T12:53:34","slug":"idyllisches-wohnen-entpuppt-sich-als-taeuschung-maklerin-muss-courtage-zurueckzahlen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/idyllisches-wohnen-entpuppt-sich-als-taeuschung-maklerin-muss-courtage-zurueckzahlen\/","title":{"rendered":"\u201eIdyllisches Wohnen\u201c entpuppt sich als T\u00e4uschung: Maklerin muss Courtage zur\u00fcckzahlen"},"content":{"rendered":"\n<p>Der K\u00e4ufer eines Grundst\u00fccks kann den Kaufvertrag wegen T\u00e4uschung anfechten, wenn ihm der Verk\u00e4ufer in wesentlichen Punkten falsche Versprechungen gemacht hat. In diesem Fall verliert auch die Immobilienmaklerin ihren Anspruch auf die Maklercourtage, und zwar auch dann, wenn sie nichts von der T\u00e4uschung wusste. Den bereits gezahlten Maklerlohn muss sie wieder zur\u00fcckzahlen. Das entschied die 4. Zivilkammer des Landgericht Frankenthal in einem aktuellen Verfahren.<\/p>\n\n\n\n<p>Ein Ehepaar aus Baden erwarb Ende 2016 eine Immobilie im Au\u00dfenbereich einer kleinen Gemeinde im Landkreis Germersheim. Im Expos\u00e9 der Maklerin wurde das Objekt beworben mit: \u201eIdyllisches Wohnen in ruhiger sonniger Alleinlage\u201c. Allerdings hatte der Verk\u00e4ufer noch vor dem Verkauf von der Baubeh\u00f6rde erfahren, dass das Au\u00dfenbereichsgel\u00e4nde nur in Kombination mit einem landwirtschaftlichen Betrieb zu Wohnzwecken genutzt werden d\u00fcrfe. Den K\u00e4ufern, die somit dort nicht wohnen durften, teilte er dies jedoch nicht mit. Auch die Maklerin hatte davon keine Kenntnis.<\/p>\n\n\n\n<p>Als das Ehepaar im Laufe des Jahres 2017 erfuhr, dass die erworbene Immobilie f\u00fcr sie nicht als Wohnhaus nutzbar war, erkl\u00e4rten sie die Anfechtung des Kaufvertrags, mit der Folge, dass dieser r\u00fcckwirkend unwirksam wurde. Damit war auch dem Anspruch der Maklerin auf die Vermittlungsprovision der Rechtsgrund entzogen, so die 4. Zivilkammer in ihrem Urteil. Der Anspruch bestehe nur bei wirksamem Abschluss eines Kaufvertrags; das Risiko, dass diese Wirksamkeit wieder wegfalle, trage die Maklerin.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Anspruch auf R\u00fcckzahlung der Maklerprovision sei auch noch nicht verj\u00e4hrt. Die Verj\u00e4hrungsfrist betrage in diesen F\u00e4llen drei Jahre ab Kenntnis der Gr\u00fcnde f\u00fcr die R\u00fcckforderung. Diese Kenntnis erlangten die K\u00e4ufer zwar bereits im Jahr 2017, als sie von der arglistigen T\u00e4uschung durch den Verk\u00e4ufer erfuhren. Folglich w\u00e4ren in diesem Zusammenhang stehende Anspr\u00fcche normalerweise mit Ablauf des Jahres 2020 verj\u00e4hrt. Jedoch hatten die Eheleute bereits im Dezember 2020 einen Mahnbescheid beantragt, sodass der Lauf der Verj\u00e4hrung ab diesem Zeitpunkt gehemmt war.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Entscheidung ist rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: LG Frankenthal, Pressemitteilung vom 31.05.2022 zum Urteil 4 O 208\/21 vom 06.04.2022 (rkr)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der K\u00e4ufer eines Grundst\u00fccks kann den Kaufvertrag wegen T\u00e4uschung anfechten, wenn ihm der Verk\u00e4ufer in wesentlichen Punkten falsche Versprechungen gemacht hat. In diesem Fall verliert auch die Immobilienmaklerin ihren Anspruch auf die Maklercourtage, und zwar auch dann, wenn sie nichts von der T\u00e4uschung wusste. Den bereits gezahlten Maklerlohn muss sie wieder zur\u00fcckzahlen. 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