{"id":67210,"date":"2022-06-09T14:57:10","date_gmt":"2022-06-09T12:57:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=67210"},"modified":"2022-06-09T14:57:10","modified_gmt":"2022-06-09T12:57:10","slug":"vorlagen-zum-berliner-zweckentfremdungsverbot-gesetz-unzulaessig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/vorlagen-zum-berliner-zweckentfremdungsverbot-gesetz-unzulaessig\/","title":{"rendered":"Vorlagen zum Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetz unzul\u00e4ssig"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mit am 01.06.2022 ver\u00f6ffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass mehrere Vorlagen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg unzul\u00e4ssig sind. Die Vorlageverfahren betreffen die Anwendung des Gesetzes \u00fcber das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum des Landes Berlin vom 29. November 2013 (Zweckentfremdungsverbot-Gesetz \u2013 ZwVbG) auf Wohnraum, der bereits vor Erlass des Gesetzes zur Vermietung als Ferienwohnung genutzt wurde. Das Zweckentfremdungsverbots-Gesetz stellt eine solche Nutzung von Wohnraum grunds\u00e4tzlich unter den Vorbehalt einer Genehmigung.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nach Auffassung der Kammer sind die Vorlagen unzul\u00e4ssig, da das vorlegende Gericht weder seine \u00dcberzeugung von der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Vorschrift noch die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage hinreichend dargelegt hat.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"sachverhalt\">Sachverhalt<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nach \u00a7 1 Abs. 1 ZwVbG darf, soweit die Versorgung der Bev\u00f6lkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gef\u00e4hrdet ist, Wohnraum im Land Berlin nur mit Genehmigung des zust\u00e4ndigen Bezirksamts zweckentfremdet werden. Eine solche Zweckentfremdung liegt insbesondere dann vor, wenn Wohnraum als Ferienwohnung vermietet wird. Wohnraum im Sinne des Gesetzes sind nach \u00a7 1 Abs. 3 ZwVbG alle R\u00e4umlichkeiten, die zur dauernden Wohnnutzung tats\u00e4chlich und rechtlich geeignet sind.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die aufgrund von \u00a7 1 Abs. 2 Satz 1 ZwVbG erlassene Verordnung \u00fcber das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum vom 4. M\u00e4rz 2014 (Zweckentfremdungsverbots-Verordnung \u2013 ZwVbVO) stellt fest, dass die Versorgung der Bev\u00f6lkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen im gesamten Berliner Stadtgebiet besonders gef\u00e4hrdet ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kl\u00e4ger der Ausgangsverfahren vermieten als Eigent\u00fcmer beziehungsweise Mieter in der Innenstadt von Berlin belegene, zu Wohnzwecken errichtete R\u00e4umlichkeiten als Ferienwohnungen; zum Teil erfolgt die Vermietung gewerblich. Alle Kl\u00e4ger wollen diese \u2013 jeweils vor Inkrafttreten des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes begonnene \u2013 Nutzung fortsetzen. Sie beantragten daher beim beklagten Land Berlin jeweils die Erteilung eines Negativattests nach \u00a7 5 ZwVbVO, dass f\u00fcr die jeweilige Nutzung der R\u00e4umlichkeiten als Ferienwohnung keine Genehmigung erforderlich ist. Das beklagte Land lehnte die Antr\u00e4ge ab. Die hiergegen gerichteten Klagen blieben vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg. Dagegen legten die Kl\u00e4ger jeweils Berufung ein.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufungsverfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob \u00a7 1 Abs. 3 ZwVbG insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als danach auch R\u00e4umlichkeiten, die zur dauernden Wohnnutzung tats\u00e4chlich und rechtlich geeignet sind, aber im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zu anderen Zwecken bestimmt waren oder genutzt wurden, dem Zweckentfremdungsverbot unterfallen. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt es aus, die vorgelegte Vorschrift sei, soweit sie R\u00fcckwirkung entfalte, mit Art. 14 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"wesentliche-erw%c3%a4gungen-der-kammer\">Wesentliche Erw\u00e4gungen der Kammer<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Vorlagen sind unzul\u00e4ssig. Das vorlegende Gericht hat die Vorlagen nicht hinreichend begr\u00fcndet.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">I. Nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG hat ein Gericht das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn es ein Gesetz, auf dessen G\u00fcltigkeit es bei der Entscheidung ankommt, f\u00fcr verfassungswidrig h\u00e4lt. Das vorlegende Gericht muss gem\u00e4\u00df \u00a7 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG von der Verfassungswidrigkeit der Vorschrift \u00fcberzeugt sein und die f\u00fcr seine \u00dcberzeugung ma\u00dfgeblichen Erw\u00e4gungen nachvollziehbar darlegen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Um die Entscheidungserheblichkeit darzulegen, muss das vorlegende Gericht verdeutlichen, dass sich die Beantwortung der gestellten Verfassungsfrage als unerl\u00e4sslich darstellt, damit es das Ausgangsverfahren fortf\u00fchren und abschlie\u00dfend entscheiden kann. Der Vorlagebeschluss muss daher mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass und weshalb das Gericht im Falle der G\u00fcltigkeit der f\u00fcr verfassungswidrig gehaltenen Rechtsvorschrift zu einem anderen Ergebnis k\u00e4me als im Falle ihrer Ung\u00fcltigkeit.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">II. Gemessen daran hat das Oberverwaltungsgericht seine \u00dcberzeugung von der Verfassungswidrigkeit des \u00a7 1 Abs. 3 ZwVbG nicht hinreichend dargelegt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">1. Es fehlt an der hinreichenden Darlegung eines Versto\u00dfes gegen Art. 14 Abs. 1 GG.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Oberverwaltungsgericht geht davon aus, dass es sich bei Baurecht und Zweckentfremdungsrecht um zwei unterschiedliche \u201eRechtskreise\u201c handele. Dies mag fachrechtlich zutreffen. Der hieraus vom Oberverwaltungsgericht gezogene Schluss, die durch \u00a7 1 Abs. 3 Satz 1 ZwVbG bewirkte tatbestandliche R\u00fcckankn\u00fcpfung beseitige bisher bestehende, durch die Eigentumsgarantie gesch\u00fctzte Rechtspositionen, zeigt jedoch das Vorliegen eines Eingriffs in Art. 14 Abs. 1 GG nicht hinreichend auf. Das vorlegende Gericht \u00fcbergeht, dass verfassungsrechtlich die Nutzungsbefugnisse des Grundeigent\u00fcmers durch baurechtliche Vorgaben determiniert sind. Es verh\u00e4lt sich nicht dazu, ob und inwieweit die Nutzung baulicher Anlagen zur Vermietung als Ferienwohnung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes nach dem historisch jeweils einschl\u00e4gigen Bauplanungsrecht in Berlin \u00fcberhaupt zul\u00e4ssig und damit durch Art. 14 Abs. 1 GG gesch\u00fctzt war.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">2. Das vorlegende Gericht hat auch eine Verletzung der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht hinreichend dargelegt. Das vorlegende Gericht verweist lediglich auf seine Ausf\u00fchrungen zu Art. 14 Abs. 1 GG, was nicht ausreicht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">3. Im Hinblick auf das allgemeine Vertrauensschutzgebot hat das vorlegende Gericht seine \u00dcberzeugung von der Verfassungswidrigkeit des \u00a7 1 Abs. 3 ZwVbG ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Denn auch das allgemeine Vertrauensschutzgebot sch\u00fctzt nur vor Regelungen, die im Vergleich zum bislang bestehenden Recht belastendere Rechtsfolgen zeitigen, was bei einer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des \u00a7 1 Abs. 3 ZwVbG bauplanungsrechtlich unzul\u00e4ssigen Nutzung baulicher Anlagen zur Vermietung als Ferienwohnung nicht gegeben w\u00e4re.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">III. Das vorlegende Gericht hat auch die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage nicht in einer den Anforderungen des \u00a7 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG gen\u00fcgenden Weise dargelegt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">1. Es hat nicht aufgezeigt, dass die Ausgangsverfahren Anlass geben, die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des \u00a7 1 Abs. 3 ZwVbG zu untersuchen. Es fehlt an der Darlegung einer m\u00f6glichen Verletzung der Kl\u00e4ger des Ausgangsverfahren in ihren Grundrechten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">F\u00fcr die Beurteilung einer m\u00f6glichen Verletzung von Art. 14 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG sowie im Rahmen des allgemeinen Vertrauensschutzgebots kommt es ma\u00dfgeblich darauf an, ob die Nutzung der betroffenen R\u00e4umlichkeiten zur Vermietung als Ferienwohnung nach dem im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes geltenden Baurecht erlaubt war. Die Darlegungen des Oberverwaltungsgerichts schlie\u00dfen nicht aus, dass die Nutzung als Ferienwohnung bereits bauplanungsrechtlich unzul\u00e4ssig, also nicht einmal genehmigungsf\u00e4hig war und ihr daher insoweit kein Bestandsschutz zukam. Dann bedeutete das Zweckentfremdungsverbot aber keine Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, weil Inhalt und Schranken der Eigentumsnutzung bereits durch das Bauplanungsrecht bestimmt gewesen w\u00e4ren und eine solche Nutzung untersagt h\u00e4tten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">2. Ungeachtet dessen fehlt es im Hinblick auf die Ausgangsverfahren zum Teil auch an der erforderlichen Auseinandersetzung mit einem m\u00f6glicherweise zerst\u00f6rten Vertrauen der Kl\u00e4ger.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Selbst wenn \u00a7 1 Abs. 3 ZwVbG unechte R\u00fcckwirkung entfaltete, w\u00e4ren jedenfalls hinsichtlich derjenigen Ausgangsverfahren, in denen die R\u00e4umlichkeiten erst nach Einbringung des Gesetzesentwurfs \u00fcber das Zweckentfremdungsverbot in das Berliner Abgeordnetenhaus zur Vermietung als Ferienwohnung genutzt wurden, f\u00fcr eine Darlegung der \u00dcberzeugung von der Verfassungswidrigkeit des \u00a7 1 Abs. 3 ZwVbG Ausf\u00fchrungen dazu erforderlich gewesen, dass \u00fcberhaupt noch auf den Bestand der bisherigen Rechtslage vertraut werden durfte.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: BVerfG, Pressemitteilung vom 01.06.2022 zum Beschluss 1 BvL 2\/17, 1 BvL 6\/17, 1 BvL 5\/17, 1 BvL 4\/17, 1 BvL 3\/17 vom 29.04.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit am 01.06.2022 ver\u00f6ffentlichtem Beschluss hat die 3. 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