{"id":67212,"date":"2022-06-09T14:57:56","date_gmt":"2022-06-09T12:57:56","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=67212"},"modified":"2022-06-09T14:57:56","modified_gmt":"2022-06-09T12:57:56","slug":"grunderwerbsteuer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/grunderwerbsteuer\/","title":{"rendered":"Grunderwerbsteuer:"},"content":{"rendered":"\n<h1>Befreiungsvorschrift des \u00a7 6a GrEStG findet auf die Ausgliederung eines Einzelunternehmens zur Neugr\u00fcndung einer Kapitalgesellschaft Anwendung<\/h1>\n\n\n\n<p><strong>Bei der Ausgliederung eines Einzelunternehmens auf eine neu zu gr\u00fcndende Kapitalgesellschaft findet die Beg\u00fcnstigungsvorschrift des \u00a7 6a GrEStG Anwendung. Dies hat der 8. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster in einem Verfahren der Aussetzung der Vollziehung mit Beschluss vom 03.05.2022 (Az. 8 V 246\/22 GrE) entschieden.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Antragstellerin war eine GmbH, die im Zuge einer Ausgliederung gegr\u00fcndet worden war. Ihr alleiniger Gesellschafter war Alleineigent\u00fcmer mehrerer Grundst\u00fccke, die er im Betriebsverm\u00f6gen seines Einzelunternehmens hielt. Er war als Einzelkaufmann im Handelsregister eingetragen. Im Jahr 2021 gliederte er sein Einzelunternehmen mit allen Aktiva und Passiva gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 152, 158 ff., 123 ff. Umwandlungsgesetz (UmwG) auf die im Zuge der Ausgliederung gegr\u00fcndete Antragstellerin aus. Mit\u00fcbertragen wurden auch die Anteile an einer weiteren GmbH, die Alleingesellschafterin weiterer, teils grundbesitzender Kapitalgesellschaften war.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Antragsgegner \u2013 das zust\u00e4ndige Finanzamt \u2013 setzte im Hinblick auf die Ausgliederung und die \u00dcbertragung der GmbH-Beteiligung Grunderwerbsteuer fest. Hiergegen legte die Antragstellerin Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Sie trug zur Begr\u00fcndung im Wesentlichen vor, dass die Erwerbsvorg\u00e4nge nach \u00a7 6a GrEStG steuerfrei seien. Das Finanzamt lehnte die Aussetzung der Vollziehung ab.<\/p>\n\n\n\n<p>Der gerichtliche Aussetzungsantrag hatte Erfolg. Es best\u00fcnden, so der 8. Senat, ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheids. Die mit der Ausgliederung erfolgte \u00dcbertragung der im Eigentum des sp\u00e4teren Alleingesellschafters stehenden Grundst\u00fccke und der \u00dcbergang der im Eigentum der Tochtergesellschaften der weiteren GmbH stehenden Grundst\u00fccke seien jeweils grunderwerbsteuerbar gewesen, es greife aber der Befreiungstatbestand des \u00a7 6a Satz 1 GrEStG. Die Voraussetzungen der Vorschrift seien erf\u00fcllt. Insbesondere sei die Anwendung des \u00a7 6a GrEStG nicht deshalb ausgeschlossen, weil der sp\u00e4tere Alleingesellschafter der Kl\u00e4gerin als Einzelunternehmer beteiligt gewesen sei. \u201eUnternehmen\u201c im Rahmen des \u00a7 6a GrEStG seien alle Rechtstr\u00e4ger, die wirtschaftlich t\u00e4tig seien unabh\u00e4ngig von der Rechtsform. F\u00fcr Zwecke der Anwendung des \u00a7 6a GrEStG m\u00fcsse die Beteiligung an den abh\u00e4ngigen Gesellschaften auch nicht im Betriebsverm\u00f6gen gehalten werden. Dies gelte auch dann, wenn, wie im Streitfall, ein Einzelunternehmen im Wege der Ausgliederung zur Neugr\u00fcndung auf eine Kapitalgesellschaft \u00fcbertragen werde. H\u00e4tte der Gesetzgeber bestimmte, nach dem UmwG zul\u00e4ssige Verschmelzungen vom Anwendungsbereich des \u00a7 6a GrEStG ausnehmen wollen, h\u00e4tte dies im Wortlaut des \u00a7 6a GrEStG einen Anklang finden m\u00fcssen. Auch die Ausgliederung eines Einzelunternehmens auf eine Kapitalgesellschaft zur Neugr\u00fcndung sei deshalb von \u00a7 6a GrEStG erfasst. Insofern hat der 8. Senat entgegen der derzeitigen Verwaltungsauffassung entschieden, nach der \u00a7 6a GrEStG auf F\u00e4lle der Ausgliederung eines Einzelunternehmens zur Neugr\u00fcndung einer Kapitalgesellschaft keine Anwendung finden soll (Gemeinsame L\u00e4ndererlasse vom 22.09.2020, BStBl I 2020 S. 960, Tz. 2.1).<\/p>\n\n\n\n<p>Der Senat hat wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: FG M\u00fcnster, Pressemitteilung vom 01.06.2022 zum Beschluss 8 V 246\/22 GrE vom 03.05.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Befreiungsvorschrift des \u00a7 6a GrEStG findet auf die Ausgliederung eines Einzelunternehmens zur Neugr\u00fcndung einer Kapitalgesellschaft Anwendung Bei der Ausgliederung eines Einzelunternehmens auf eine neu zu gr\u00fcndende Kapitalgesellschaft findet die Beg\u00fcnstigungsvorschrift des \u00a7 6a GrEStG Anwendung. Dies hat der 8. 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