{"id":67216,"date":"2022-06-09T14:59:23","date_gmt":"2022-06-09T12:59:23","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=67216"},"modified":"2022-06-09T14:59:23","modified_gmt":"2022-06-09T12:59:23","slug":"keine-kuerzung-des-heimentgelts-bei-coronabedingten-besuchs-und-ausgangsbeschraenkungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/keine-kuerzung-des-heimentgelts-bei-coronabedingten-besuchs-und-ausgangsbeschraenkungen\/","title":{"rendered":"Keine K\u00fcrzung des Heimentgelts bei coronabedingten Besuchs- und Ausgangsbeschr\u00e4nkungen"},"content":{"rendered":"\n<p>Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2022 \u00fcber die Frage entschieden, ob Bewohner einer station\u00e4ren Pflegeeinrichtung wegen Besuchs- und Ausgangsbeschr\u00e4nkungen, die im Rahmen der Bek\u00e4mpfung der COVID-19-Pandemie hoheitlich angeordnet wurden, zu einer K\u00fcrzung des Heimentgelts berechtigt sind.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"sachverhalt\">Sachverhalt<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Parteien streiten \u00fcber r\u00fcckst\u00e4ndige Heimkosten sowie die R\u00e4umung und Herausgabe eines Zimmers in einem Seniorenwohnheim.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Parteien schlossen im Jahr 2017 einen Vertrag \u00fcber die Unterbringung und vollstation\u00e4re Pflege der Beklagten in einem vom Kl\u00e4ger betriebenen Seniorenwohn- und Pflegeheim. Die Beklagte war in den Pflegegrad 3 eingestuft.<\/p>\n\n\n\n<p>Seit dem 19. M\u00e4rz 2020 hielt sie sich nicht mehr in der Pflegeeinrichtung auf, da ihr Sohn sie im Hinblick auf die durch das neuartige SARS-CoV-2-Virus verursachte Pandemie zu sich nach Hause geholt hatte. Das ihr in dem Pflegeheim zugewiesene Zimmer r\u00e4umte sie allerdings nicht. F\u00fcr die Monate Mai bis August 2020 erbrachte sie auf das sich inzwischen auf 3.294,49 Euro belaufende beziehungsweise im August 2020 auf 3.344,07 Euro angestiegene Monatsentgelt lediglich Zahlungen in H\u00f6he von insgesamt 1.162,18 Euro. Nachdem die Kl\u00e4gerin die Beklagte vergeblich unter Fristsetzung zur Zahlung aufgefordert hatte, erkl\u00e4rte sie mit Schreiben vom 20. Juli 2020 die K\u00fcndigung des Pflegevertrags aus wichtigem Grund zum 31. August 2020.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"bisheriger-prozessverlauf\">Bisheriger Prozessverlauf<\/h2>\n\n\n\n<p>Das Landgericht hat die Beklagte zur R\u00e4umung und Herausgabe des von ihr weiterhin belegten Zimmers sowie \u2013 unter Anrechnung der vertraglich vereinbarten Pauschale von 25 Prozent f\u00fcr ersparte Aufwendungen ab dem vierten Abwesenheitstag \u2013 zur Zahlung von 8.877,13 Euro nebst Zinsen verurteilt. Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg gehabt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Beklagte beabsichtigt, gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts \u201edas Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde\u201c einzulegen, und begehrt daf\u00fcr gem\u00e4\u00df \u00a7 78b Abs. 1 ZPO die Bestellung eines Notanwalts, da auf ihre Anfrage keiner der beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanw\u00e4lte zu einer Vertretung bereit gewesen sei.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"die-entscheidung-des-bundesgerichtshofs\">Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs<\/h2>\n\n\n\n<p>Der III. Zivilsenat hat den Antrag der Beklagten, ihr einen Notanwalt beizuordnen, abgelehnt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Beiordnung eines Notanwalts f\u00fcr die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde scheidet aus, weil ein Revisionszulassungsgrund im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 ZPO offensichtlich nicht vorliegt. Die Zulassung der Revision ist insbesondere nicht wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Sache nach \u00a7 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO geboten. Der von der Beklagten geltend gemachte Entgeltk\u00fcrzungsanspruch besteht unzweifelhaft nicht.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach \u00a7 7 Abs. 2 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes (WBVG) i. V. m. Nr. 2.1 des Pflegevertrages war die Kl\u00e4gerin verpflichtet, der Beklagten ein bestimmtes Zimmer als Wohnraum zu \u00fcberlassen sowie die vertraglich vereinbarten Pflege- und Betreuungsleistungen nach dem allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse zu erbringen. Diese den Schwerpunkt des Pflegevertrags bildenden Kernleistungen konnten trotz pandemiebedingt hoheitlich angeordneter Besuchs- und Ausgangsbeschr\u00e4nkungen weiterhin in vollem Umfang erbracht werden. Eine Entgeltk\u00fcrzung gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 1 WBVG wegen Nicht- oder Schlechtleistung scheidet daher von vornherein aus. Es kommt aber auch keine Herabsetzung des Heimentgelts wegen St\u00f6rung der Gesch\u00e4ftsgrundlage nach \u00a7 313 Abs. 1 BGB in Betracht. Durch die Besuchs- und Ausgangsbeschr\u00e4nkungen hat sich die Gesch\u00e4ftsgrundlage f\u00fcr den zwischen den Parteien bestehenden Pflegevertrag nicht schwerwiegend ge\u00e4ndert (siehe zu den Voraussetzungen einer Vertragsanpassung bei einer pandemiebedingten schwerwiegenden \u00c4nderung der Gesch\u00e4ftsgrundlage BGH, Urteile vom 12. Januar 2022 \u2013 XII ZR 8\/21, MDR 2022, 147 Rn. 41 ff; vom 16. Februar 2022 \u2013 XII ZR 17\/21, ZIP 2022, 532 Rn. 27 ff und vom 2. M\u00e4rz 2022 \u2013 XII ZR 36\/21, juris Rn. 28 ff [jeweils Gewerberaummiete]). Die Besuchs- und Ausgangsbeschr\u00e4nkungen dienten prim\u00e4r dem Gesundheitsschutz sowohl der (besonders vulnerablen) Heimbewohner als auch der Heimmitarbeiter, ohne den Vertragszweck in Frage zu stellen. Ein Festhalten am unver\u00e4nderten Vertrag war der Beklagten daher zumutbar, zumal die zur Bek\u00e4mpfung der COVID-19-Pandemie angeordneten Einschr\u00e4nkungen sozialer Kontakte (\u201eLockdown\u201c) das gesamte gesellschaftlichen Zusammenleben, also auch Nichtheimbewohner, erfassten.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"die-ma%c3%9fgeblichen-vorschriften-lauten\">Die ma\u00dfgeblichen Vorschriften lauten:<\/h2>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 78b ZPO \u2013 Notanwalt<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Insoweit eine Vertretung durch Anw\u00e4lte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss f\u00fcr den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 313 Abs. 1 BGB \u2013 St\u00f6rung der Gesch\u00e4ftsgrundlage<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Haben sich Umst\u00e4nde, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend ver\u00e4ndert und h\u00e4tten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Ver\u00e4nderung vorausgesehen h\u00e4tten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unver\u00e4nderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 10 WBVG \u2013 Nichtleistung oder Schlechtleistung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Erbringt der Unternehmer die vertraglichen Leistungen ganz oder teilweise nicht oder weisen sie nicht unerhebliche M\u00e4ngel auf, kann der Verbraucher unbeschadet weitergehender zivilrechtlicher Anspr\u00fcche bis zu sechs Monate r\u00fcckwirkend eine angemessene K\u00fcrzung des vereinbarten Entgelts verlangen.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: BGH, Pressemitteilung vom 01.06.2022 zum Beschluss III ZR 240\/21 vom 28.04.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2022 \u00fcber die Frage entschieden, ob Bewohner einer station\u00e4ren Pflegeeinrichtung wegen Besuchs- und Ausgangsbeschr\u00e4nkungen, die im Rahmen der Bek\u00e4mpfung der COVID-19-Pandemie hoheitlich angeordnet wurden, zu einer K\u00fcrzung des Heimentgelts berechtigt sind. Sachverhalt Die Parteien streiten \u00fcber r\u00fcckst\u00e4ndige Heimkosten sowie die R\u00e4umung und Herausgabe eines Zimmers in &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/keine-kuerzung-des-heimentgelts-bei-coronabedingten-besuchs-und-ausgangsbeschraenkungen\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Keine K\u00fcrzung des Heimentgelts bei coronabedingten Besuchs- und Ausgangsbeschr\u00e4nkungen<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1730],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/67216"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=67216"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/67216\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=67216"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=67216"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=67216"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}