{"id":67218,"date":"2022-06-09T14:59:50","date_gmt":"2022-06-09T12:59:50","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=67218"},"modified":"2022-06-09T14:59:50","modified_gmt":"2022-06-09T12:59:50","slug":"corona-testpflicht-fuer-arbeitnehmer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/corona-testpflicht-fuer-arbeitnehmer\/","title":{"rendered":"Corona-Testpflicht f\u00fcr Arbeitnehmer"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Der Arbeitgeber kann zur Umsetzung der ihn treffenden arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen berechtigt sein, auf Grundlage eines betrieblichen Schutz- und Hygienekonzepts Corona-Tests einseitig anzuordnen.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin war als Fl\u00f6tistin an der Bayerischen Staatsoper mit einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 8.351,86 Euro besch\u00e4ftigt. Zu Beginn der Spielzeit 2020\/21 hat die Bayerische Staatsoper, nachdem sie zum Schutz der Mitarbeiter vor COVID-19-Erkrankungen bereits bauliche und organisatorische Ma\u00dfnahmen wie den Umbau des B\u00fchnenbereichs und die Neuregelung von Zu- und Abg\u00e4ngen ergriffen hatte, im Rahmen ihres betrieblichen Hygienekonzepts in Zusammenarbeit u. a. mit dem Institut f\u00fcr Virologie der Technischen Universit\u00e4t M\u00fcnchen und dem Klinikum rechts der Isar eine Teststrategie entwickelt. Vorgesehen war die Einteilung der Besch\u00e4ftigten in Risikogruppen und je nach Gruppe die Verpflichtung zur Durchf\u00fchrung von PCR-Tests in unterschiedlichen Zeitabst\u00e4nden. Als Orchestermusikerin sollte die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst wie alle Mitarbeiter zu Beginn der Spielzeit einen negativen PCR-Test vorlegen und in der Folge weitere PCR-Tests im Abstand von ein bis drei Wochen vornehmen lassen. Die Bayerische Staatsoper bot hierf\u00fcr kostenlose PCR-Tests an, alternativ konnten die Mitarbeiter PCR-Testbefunde eines von ihnen selbst ausgew\u00e4hlten Anbieters vorlegen. Der Kl\u00e4gerin wurde mitgeteilt, dass sie ohne Testung nicht an Auff\u00fchrungen und Proben teilnehmen k\u00f6nne. Sie hat sich geweigert, PCR-Tests durchf\u00fchren zu lassen und insbesondere gemeint, diese seien zu ungenau und stellten einen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Eingriff in ihre k\u00f6rperliche Unversehrtheit dar. Anlasslose Massentests seien unzul\u00e4ssig. Der beklagte Freistaat hat daraufhin in der Zeit von Ende August bis Ende Oktober 2020 die Gehaltszahlungen eingestellt. Seit Ende Oktober 2020 legte die Kl\u00e4gerin ohne Anerkennung einer Rechtspflicht PCR-Testbefunde vor. Mit ihrer Klage hat sie f\u00fcr die Zeit von Ende August bis Ende Oktober 2020 Verg\u00fctung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs begehrt, hilfsweise die Bezahlung der Zeiten h\u00e4uslichen \u00dcbens. Weiter verlangt sie, ohne Verpflichtung zur Durchf\u00fchrung von Tests jedweder Art zur Feststellung von SARS-CoV-2 besch\u00e4ftigt zu werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die vom Senat nachtr\u00e4glich zugelassene Revision der Kl\u00e4gerin hatte keinen Erfolg. Der Arbeitgeber ist nach \u00a7 618 Abs. 1 BGB verpflichtet, die Arbeitsleistungen, die unter seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass die Arbeitnehmer gegen Gefahren f\u00fcr Leben und Gesundheit soweit gesch\u00fctzt sind, als die Natur der Arbeitsleistung es gestattet. Die \u00f6ffentlich-rechtlichen Arbeitsschutznormen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) konkretisieren den Inhalt der F\u00fcrsorgepflichten, die dem Arbeitgeber hiernach im Hinblick auf die Sicherheit und das Leben der Arbeitnehmer obliegen. Zur Umsetzung arbeitsschutzrechtlicher Ma\u00dfnahmen kann der Arbeitgeber Weisungen nach \u00a7 106 Satz 2 GewO hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb erteilen. Das hierbei zu beachtende billige Ermessen wird im Wesentlichen durch die Vorgaben des ArbSchG konkretisiert.<\/p>\n\n\n\n<p>Hiervon ausgehend war die Anweisung des beklagten Freistaats zur Durchf\u00fchrung von PCR-Tests nach dem betrieblichen Hygienekonzept der Bayerischen Staatsoper rechtm\u00e4\u00dfig. Die Bayerische Staatsoper hat mit Blick auf die pandemische Verbreitung von SARS-CoV-2 mit diffusem Ansteckungsgeschehen zun\u00e4chst technische und organisatorische Ma\u00dfnahmen wie den Umbau des B\u00fchnenraums und Anpassungen bei den aufzuf\u00fchrenden St\u00fccken ergriffen, diese aber als nicht als ausreichend erachtet. Sie hat sodann \u2013 auch um den Vorgaben der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzma\u00dfnahmen-Verordnung zu gen\u00fcgen \u2013 mit wissenschaftlicher Unterst\u00fctzung durch das Institut f\u00fcr Virologie der Technischen Universit\u00e4t M\u00fcnchen und das Klinikum rechts der Isar ein Hygienekonzept erarbeitet, das f\u00fcr Personen aus der Gruppe der Orchestermusiker PCR-Tests alle ein bis drei Wochen vorsah. Hierdurch sollte der Spielbetrieb erm\u00f6glicht und die Gesundheit der Besch\u00e4ftigten gesch\u00fctzt werden. Die auf diesem Konzept beruhenden Anweisungen an die Kl\u00e4gerin entsprachen billigem Ermessen i. S. v. \u00a7 106 GewO. Der mit der Durchf\u00fchrung der Tests verbundene minimale Eingriff in die k\u00f6rperliche Unversehrtheit ist verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Auch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung macht die Testanordnung nicht unzul\u00e4ssig, zumal ein positives Testergebnis mit Blick auf die infektionsschutzrechtlichen Meldepflichten und die Kontaktnachverfolgung ohnedies im Betrieb bekannt wird. Da hiernach die arbeitgeberseitige Anweisung zur Umsetzung des betrieblichen Hygienekonzepts rechtm\u00e4\u00dfig war, hat der beklagte Freistaat zu Recht eingewandt (\u00a7 297 BGB), dass Verg\u00fctungsanspr\u00fcche wegen Annahmeverzugs im streitgegenst\u00e4ndlichen Zeitraum jedenfalls mit Blick auf den fehlenden Leistungswillen der Kl\u00e4gerin, die die Durchf\u00fchrung von PCR-Tests verweigert hat, nicht bestehen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der auf die Bezahlung der Zeiten h\u00e4uslichen \u00dcbens gerichtete Hilfsantrag ist gleichfalls unbegr\u00fcndet. Eine Verg\u00fctung dieser Zeiten ist nur geschuldet, soweit sie auf die tarifvertraglich geregelten Dienste \u2013 Proben und Auff\u00fchrungen \u2013 bezogen sind. An diesen hat die Kl\u00e4gerin im Streitzeitraum nicht teilgenommen. Der Besch\u00e4ftigungsantrag, mit dem die Kl\u00e4gerin ihren Einsatz ohne Verpflichtung zur Durchf\u00fchrung von Tests jedweder Art zur Feststellung von SARS-CoV-2 erreichen wollte, ist als Globalantrag schon deshalb unbegr\u00fcndet, weil bereits der f\u00fcr die Zahlungsantr\u00e4ge ma\u00dfgebliche Zeitraum zeigt, dass wirksame Testanordnungen m\u00f6glich sind.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: BAG, Pressemitteilung vom 01.06.2022 zum Urteil 5 AZR 28\/22 vom 01.06.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Arbeitgeber kann zur Umsetzung der ihn treffenden arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen berechtigt sein, auf Grundlage eines betrieblichen Schutz- und Hygienekonzepts Corona-Tests einseitig anzuordnen. Die Kl\u00e4gerin war als Fl\u00f6tistin an der Bayerischen Staatsoper mit einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 8.351,86 Euro besch\u00e4ftigt. 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