{"id":67222,"date":"2022-06-09T15:01:46","date_gmt":"2022-06-09T13:01:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=67222"},"modified":"2022-06-09T15:01:46","modified_gmt":"2022-06-09T13:01:46","slug":"abhaengigkeit-sozialrechtlichen-verwertungsschutzes-fuer-selbst-bewohntes-wohneigentum-von-der-aktuellen-bewohnerzahl-verstoesst-nicht-gegen-den-gleichheitsgrundsatz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/abhaengigkeit-sozialrechtlichen-verwertungsschutzes-fuer-selbst-bewohntes-wohneigentum-von-der-aktuellen-bewohnerzahl-verstoesst-nicht-gegen-den-gleichheitsgrundsatz\/","title":{"rendered":"Abh\u00e4ngigkeit sozialrechtlichen Verwertungsschutzes f\u00fcr selbst bewohntes Wohneigentum von der aktuellen Bewohnerzahl verst\u00f6\u00dft nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Mit heute ver\u00f6ffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts auf eine Vorlage entschieden, dass \u00a7 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit Satz 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) mit dem Grundgesetz vereinbar ist.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Vorlage betrifft die im Rahmen der Bed\u00fcrftigkeitspr\u00fcfung anzuwendende Regelung des \u00a7 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit Satz 2 SGB II, wonach selbst bewohntes Wohneigentum angemessener Gr\u00f6\u00dfe einem Bezug von Grundsicherungsleistungen nicht als anrechenbares Verm\u00f6gen entgegensteht, also in der Sache vor Verwertung gesch\u00fctzt ist. Die angemessene Gr\u00f6\u00dfe richtet sich dabei nach der aktuellen Bewohnerzahl. Die Regelung ber\u00fccksichtigt daher nicht, wenn Eltern gegenw\u00e4rtig gerade deshalb \u00fcber gr\u00f6\u00dferen Wohnraum verf\u00fcgen, weil sie zuvor noch den Wohnbedarf ihrer mittlerweile ausgezogenen Kinder decken mussten. Dass die Vorschrift f\u00fcr die Frage des Verwertungsschutzes von Wohneigentum nicht nach dessen famili\u00e4rer Vorgeschichte differenziert, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Vorschrift dient der Realisierung des Bedarfsdeckungsprinzips, wonach im System der Grundsicherung staatliche Leistungen allgemein nachrangig gew\u00e4hrt werden. Das steht zu der Belastung der Betroffenen nicht au\u00dfer Verh\u00e4ltnis.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"sachverhalt\">Sachverhalt<\/h2>\n\n\n\n<p>Selbst genutztes Wohneigentum ist nach \u00a7 12 Abs. 3 SGB II bei der Bed\u00fcrftigkeitspr\u00fcfung bei einem Bezug von Grundsicherungsleistungen gesch\u00fctzt, wenn es eine \u201eangemessene Gr\u00f6\u00dfe\u201c hat. Das Bundessozialgericht hat dies in st\u00e4ndiger Rechtsprechung dahingehend konkretisiert, dass die angemessene Gr\u00f6\u00dfe eines Hausgrundst\u00fccks mit Blick auf die Gesamtwohnfl\u00e4che des darauf errichteten Hauses, differenziert nach der Anzahl der dort lebenden Personen zu bestimmen ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin des Ausgangsverfahrens lebte mit ihrem Ehemann in einem von ihnen erbauten und im Eigentum des Ehemannes stehenden Haus mit einer Wohnfl\u00e4che von 143,69 m\u00b2. Die Eheleute zogen 1997 mit ihren sechs Kindern dort ein. Das letzte Kind zog im April 2013 aus. Seitdem bewohnten die Eheleute das Haus allein. Das Jobcenter lehnte den Antrag der Kl\u00e4gerin auf zuschussweise Leistungsgew\u00e4hrung ab, weil der Ehemann der Kl\u00e4gerin Eigent\u00fcmer eines Hauses sei und damit Verm\u00f6gen besitze, das den f\u00fcr die Kl\u00e4gerin und ihn ma\u00dfgeblichen Freibetrag \u00fcbersteige. Das Hausgrundst\u00fcck sei auch verwertbar, da es mangels angemessener Gr\u00f6\u00dfe kein Schonverm\u00f6gen im Sinne des \u00a7 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II sei. Angemessen seien bei einem Zwei-Personen-Haushalt 90 m\u00b2.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Sozialgericht setzte das sich anschlie\u00dfende Verfahren aus. Nach Auffassung des Sozialgerichts erzeugen \u00a7 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 SGB II in ihrem Zusammenwirken eine die Familie diskriminierende Wirkung, indem sie das Wohneigentum von Eltern in ihrer aktuellen Lebenssituation nur deshalb nicht sch\u00fctzen, weil sie in einer vorangegangenen Lebensphase Kinder betreut h\u00e4tten, f\u00fcr die sie gr\u00f6\u00dferen Wohnraum h\u00e4tten vorhalten m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"wesentliche-erw%c3%a4gungen-des-senats\">Wesentliche Erw\u00e4gungen des Senats<\/h2>\n\n\n\n<p>Die vorgelegte Norm ist mit dem Grundgesetz vereinbar.<\/p>\n\n\n\n<p>Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Hieraus folgt das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung untersagt. Ebenso wenig ist er gehalten, Ungleiches unter allen Umst\u00e4nden ungleich zu behandeln. Der Gesetzgeber hat bei der Gew\u00e4hrung von Sozialleistungen, die an die Bed\u00fcrftigkeit des Empf\u00e4ngers ankn\u00fcpfen, grunds\u00e4tzlich einen weiten Spielraum, wenn er Regelungen dar\u00fcber trifft, ob und in welchem Umfang das Verm\u00f6gen des Empf\u00e4ngers auf den individuellen Bedarf angerechnet wird. Das Bundesverfassungsgericht kann insbesondere nicht pr\u00fcfen, ob der Gesetzgeber im Einzelnen die zweckm\u00e4\u00dfigste, vern\u00fcnftigste oder gerechteste L\u00f6sung gefunden hat.<\/p>\n\n\n\n<p>Danach verst\u00f6\u00dft es nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass \u00a7 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit Satz 2 SGB II allen Betroffenen gleicherma\u00dfen die Verwertung von aktuell unangemessen gro\u00dfem Wohneigentum abverlangt, ohne danach zu unterschieden, ob es sich um schon immer in diesem Sinne unangemessen gro\u00dfes Wohneigentum handelt oder ob es fr\u00fcher mit Kindern bewohnt wurde und vor deren Auszug angemessen im Sinne von \u00a7 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II war. Nicht zu ber\u00fccksichtigen, ob in dem aktuell zu gro\u00df bemessenen Wohneigentum einst Kinder erzogen wurden, f\u00fcr die entsprechend gr\u00f6\u00dferer Wohnraum vorgehalten werden musste, entspricht dem allgemeinen System der Grundsicherung, staatliche Leistungen nachrangig zu gew\u00e4hren. Den gegenw\u00e4rtigen Bedarf als Bezugspunkt staatlicher Transferleistungen zu w\u00e4hlen, verfolgt einen verfassungsrechtlich legitimen Zweck; das Grundgesetz verwehrt dem Gesetzgeber nicht, soziale Leistungen zur Sicherung der menschenw\u00fcrdigen Existenz nur dann zur Verf\u00fcgung zu stellen, wenn Menschen ihre Existenz nicht vorrangig selbst sichern k\u00f6nnen. F\u00fcr die Frage der angemessenen Gr\u00f6\u00dfe von Wohnraum auf die aktuelle Bewohnerzahl abzustellen, ist zur Realisierung des Bedarfsdeckungsprinzips auch im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet und erforderlich und die daraus f\u00fcr Eltern ausgezogener Kinder resultierende Ungleichheit steht zu dem Regelungszweck nicht au\u00dfer Verh\u00e4ltnis. Denn auch der soziale Rechtsstaat ist darauf angewiesen, dass Mittel der Allgemeinheit, die zur Hilfe f\u00fcr deren bed\u00fcrftige Mitglieder bestimmt sind, nur in F\u00e4llen in Anspruch genommen werden, in denen aktuell Bed\u00fcrftigkeit vorliegt. Auf der anderen Seite werden den Betroffenen hier nicht Leistungen verwehrt, die sie zur Existenzsicherung ben\u00f6tigten. Denn sie verf\u00fcgen \u00fcber Wohneigentum, das sie einsetzen und damit ihren Bedarf selbst sichern k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: BVerfG, Pressemitteilung vom 02.06.2022 zum Beschluss 1 BvL 12\/20 vom 28.04.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit heute ver\u00f6ffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts auf eine Vorlage entschieden, dass \u00a7 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit Satz 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) mit dem Grundgesetz vereinbar ist. 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