{"id":67224,"date":"2022-06-09T15:02:24","date_gmt":"2022-06-09T13:02:24","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=67224"},"modified":"2022-06-09T15:02:24","modified_gmt":"2022-06-09T13:02:24","slug":"zur-haftung-von-youtube-und-uploaded-fuer-urheberrechtsverletzungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zur-haftung-von-youtube-und-uploaded-fuer-urheberrechtsverletzungen\/","title":{"rendered":"Zur Haftung von \u201eYouTube\u201c und \u201euploaded\u201c f\u00fcr Urheberrechtsverletzungen"},"content":{"rendered":"\n<p>Der unter anderem f\u00fcr das Urheberrecht zust\u00e4ndige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem Verfahren \u00fcber die Haftung des Betreibers der Internetvideoplattform \u201eYouTube\u201c und in sechs weiteren Verfahren \u00fcber die Haftung des Betreibers des Internetsharehosting-Dienstes \u201euploaded\u201c f\u00fcr von Dritten auf der Plattform bzw. unter Nutzung des Dienstes begangene Urheberrechtsverletzungen entschieden.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"zum-verfahren-i-zr-14015\">Zum Verfahren I ZR 140\/15<\/h2>\n\n\n\n<h3 id=\"sachverhalt\">Sachverhalt<\/h3>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger ist Musikproduzent. Er hat mit der S\u00e4ngerin Sarah Brightman im Jahr 1996 einen K\u00fcnstlerexklusivvertrag geschlossen, der ihn zur Auswertung von Aufnahmen ihrer Darbietungen berechtigt. Im November 2008 erschien das Studioalbum \u201eA Winter Symphony\u201c mit von der S\u00e4ngerin interpretierten Musikwerken. Zugleich begann die K\u00fcnstlerin die Konzerttournee \u201eSymphony Tour\u201c, auf der sie die auf dem Album aufgenommenen Werke darbot.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Beklagte zu 3 betreibt die Internetplattform \u201eYouTube\u201c, auf die Nutzer kostenlos audiovisuelle Beitr\u00e4ge einstellen und anderen Internetnutzern zug\u00e4nglich machen k\u00f6nnen. Die Beklagte zu 1 ist alleinige Gesellschafterin der Beklagten zu 3.<\/p>\n\n\n\n<p>Anfang November 2008 waren bei \u201eYouTube\u201c Videos mit Musikwerken aus dem Repertoire von Sarah Brightman eingestellt, darunter private Konzertmitschnitte und Musikwerke aus ihren Alben. Nach einem anwaltlichen Schreiben des Kl\u00e4gers sperrte die Beklagte zu 3 jedenfalls einen Teil der Videos. Am 19. November 2008 waren bei \u201eYouTube\u201c erneut Tonaufnahmen von Darbietungen der K\u00fcnstlerin abrufbar, die mit Standbildern und Bewegtbildern verbunden waren.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger hat die Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen.<\/p>\n\n\n\n<h3 id=\"bisheriger-prozessverlauf\">Bisheriger Prozessverlauf<\/h3>\n\n\n\n<p>Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich dreier Musiktitel stattgegeben und sie im \u00dcbrigen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, Dritten in Bezug auf sieben n\u00e4her bezeichnete Musiktitel zu erm\u00f6glichen, Tonaufnahmen oder Darbietungen der K\u00fcnstlerin Sarah Brightman aus dem Studioalbum \u201eA Winter Symphony\u201c \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich zu machen. Ferner hat es die Beklagten zur Erteilung der begehrten Auskunft \u00fcber die Nutzer der Plattform verurteilt, die diese Musiktitel unter Pseudonymen auf das Internetportal hochgeladen haben. Im \u00dcbrigen hat es die Klage abgewiesen. Mit den vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revisionen verfolgt der Kl\u00e4ger seine Klageantr\u00e4ge weiter und erstreben die Beklagten die vollst\u00e4ndige Abweisung der Klage.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 13. September 2018 (YouTube I) ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2001\/29\/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, der Richtlinie 2000\/31\/EG \u00fcber bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Gesch\u00e4ftsverkehrs, im Binnenmarkt und der Richtlinie 2004\/48\/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vorgelegt (dazu Pressemitteilungen Nr. 150\/2018 vom 13. September 2018).<\/p>\n\n\n\n<p>Der Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union hat \u00fcber die Fragen durch Urteil vom 22. Juni 2021 \u2013 C-682\/18 und C-683\/18 (YouTube und Cyando) entschieden.<\/p>\n\n\n\n<h3 id=\"entscheidung-des-bundesgerichtshofs\">Entscheidung des Bundesgerichtshofs<\/h3>\n\n\n\n<p>Der Bundesgerichtshof hat der Revision des Kl\u00e4gers stattgegeben, soweit das Berufungsgericht hinsichtlich der Musiktitel auf dem Studioalbum \u201eA Winter Symphony\u201c und einiger auf der \u201eSymphony Tour\u201c dargebotener Musiktitel die gegen\u00fcber beiden Beklagten geltend gemachten Unterlassungsanspr\u00fcche und die gegen die Beklagte zu 3 geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Schadensersatzfeststellung und Auskunftserteilung abgewiesen hat. Der Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof stattgegeben, soweit das Berufungsgericht sie zur Unterlassung und zur Auskunft \u00fcber die E-Mail-Adressen von Nutzern verurteilt hat. Hinsichtlich der Anspr\u00fcche auf Unterlassung und Schadensersatzfeststellung hat der Bundesgerichtshof die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die geltend gemachten Unterlassungsanspr\u00fcche sind nur begr\u00fcndet, wenn die Bereitstellung von Nutzern hochgeladener rechtsverletzender Inhalte auf der von der Beklagten zu 3 betriebenen Plattform sowohl im Handlungszeitpunkt als auch nach der im Entscheidungszeitpunkt bestehenden Rechtslage eine die Rechte des Kl\u00e4gers verletzende \u00f6ffentliche Wiedergabe darstellt.<\/p>\n\n\n\n<p>Das nach der Rechtslage im Handlungszeitpunkt ma\u00dfgebliche Recht der \u00f6ffentlichen Wiedergabe ist nach Art. 3 Abs. 1 und 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001\/29\/EG harmonisiert, sodass die entsprechenden Bestimmungen des deutschen Urheberrechtsgesetzes richtlinienkonform auszulegen sind.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union hat auf Vorlage des Senats entschieden, dass der Betreiber einer Video-Sharing-Plattform, der wei\u00df oder wissen m\u00fcsste, dass Nutzer \u00fcber seine Plattform im Allgemeinen gesch\u00fctzte Inhalte rechtswidrig \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich machen, selbst eine \u00f6ffentliche Wiedergabe der von Nutzern hochgeladenen rechtsverletzenden Inhalt im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001\/29\/EG vornimmt, wenn er nicht die geeigneten technischen Ma\u00dfnahmen ergreift, die von einem die \u00fcbliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer in seiner Situation erwartet werden k\u00f6nnen, um Urheberrechtsverletzungen auf dieser Plattform glaubw\u00fcrdig und wirksam zu bek\u00e4mpfen. Lediglich reaktive technische Ma\u00dfnahmen, die Rechtsinhabern das Auffinden von bereits hochgeladenen rechtsverletzenden Inhalten oder die Erteilung von darauf bezogenen Hinweisen an den Plattformbetreiber erleichtern, gen\u00fcgen f\u00fcr die Einstufung als Ma\u00dfnahmen zur glaubw\u00fcrdigen und wirksamen Bek\u00e4mpfung von Urheberrechtsverletzungen nicht.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Gerichtshof hat weiter ausgef\u00fchrt, dass die allgemeine Kenntnis des Betreibers von der rechtsverletzenden Verf\u00fcgbarkeit gesch\u00fctzter Inhalte auf seiner Plattform f\u00fcr die Annahme einer \u00f6ffentlichen Wiedergabe des Betreibers nicht gen\u00fcgt, dass es sich aber anders verhalte, wenn der Betreiber, obwohl er vom Rechtsinhaber darauf hingewiesen wurde, dass ein gesch\u00fctzter Inhalt \u00fcber seine Plattform rechtswidrig \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gemacht wurde, nicht unverz\u00fcglich die erforderlichen Ma\u00dfnahmen ergreift, um den Zugang zu diesem Inhalt zu verhindern. Der Bundesgerichtshof h\u00e4lt vor diesem Hintergrund f\u00fcr den durch Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001\/29\/EG vollharmonisierten Bereich nicht an seiner Rechtsprechung fest, nach der in dieser Konstellation keine Haftung als T\u00e4ter einer rechtswidrigen \u00f6ffentlichen Wiedergabe, sondern allenfalls eine Haftung als St\u00f6rer in Betracht kam. Hier tritt nun die Haftung als T\u00e4ter an die Stelle der bisherigen St\u00f6rerhaftung. Dabei sind die schon bisher f\u00fcr die St\u00f6rerhaftung geltenden, an den Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung zu stellenden Anforderungen auf die Pr\u00fcfung der \u00f6ffentlichen Wiedergabe \u00fcbertragbar.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Gerichtshof hat weiter entschieden, dass der Betreiber einer Sharehosting-Plattform, der allgemeine Kenntnis von der Verf\u00fcgbarkeit von Nutzern hochgeladener rechtsverletzender Inhalte hat oder haben m\u00fcsste, selbst eine \u00f6ffentliche Wiedergabe der von Nutzern hochgeladenen rechtsverletzenden Inhalte vornimmt, wenn er ein solches Verhalten seiner Nutzer dadurch wissentlich f\u00f6rdert, dass er ein Gesch\u00e4ftsmodell gew\u00e4hlt hat, das die Nutzer seiner Plattform dazu anregt, gesch\u00fctzte Inhalte auf dieser Plattform rechtswidrig \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich zu machen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Berufungsgericht hat keine hinreichenden Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die Beklagte zu 3 die geeigneten technischen Ma\u00dfnahmen zur Bek\u00e4mpfung von Urheberrechtsverletzungen auf ihrer Plattform ergriffen hat, die von einem die \u00fcbliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer erwartet werden k\u00f6nnen. Die vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen rechtfertigen auch nicht die Annahme, die Beklagte habe ihre durch einen Hinweis auf die klare Verletzung der Rechte des Kl\u00e4gers ausgel\u00f6ste Pflicht verletzt, unverz\u00fcglich die erforderlichen Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, um den Zugang zu diesen Inhalten zu verhindern.<\/p>\n\n\n\n<p>Sofern das Berufungsgericht aufgrund der im wiederer\u00f6ffneten Berufungsverfahren zu treffenden Feststellungen zur Annahme einer \u00f6ffentlichen Wiedergabe durch die Beklagte zu 3 gelangt, wird es weiter zu pr\u00fcfen haben, ob die Voraussetzungen einer \u00f6ffentlichen Wiedergabe auch nach dem seit dem 1. August 2021 geltenden Gesetz \u00fcber die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Diensteanbietern f\u00fcr das Teilen von Online-Inhalten (BGBl. I 2021 S. 1204) vorliegen.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"zu-den-verfahren-i-zr-5317-i-zr-5417-i-zr-5517-i-zr-5617-i-zr-5717-und-i-zr-13518\">Zu den Verfahren I ZR 53\/17, I ZR 54\/17, I ZR 55\/17, I ZR 56\/17, I ZR 57\/17 und I ZR 135\/18<\/h2>\n\n\n\n<h3 id=\"sachverhalt\">Sachverhalt<\/h3>\n\n\n\n<p>Die Beklagte betreibt den Sharehosting-Dienst \u201euploaded\u201c im Internet. Dieser Dienst bietet jedermann kostenlos Speicherplatz f\u00fcr das Hochladen von Dateien beliebigen Inhalts. F\u00fcr jede hochgeladene Datei erstellt die Beklagte automatisch einen elektronischen Verweis (Download-Link) auf den Dateispeicherplatz und teilt diesen dem Nutzer automatisch mit. Die Beklagte bietet f\u00fcr die bei ihr abgespeicherten Dateien weder ein Inhaltsverzeichnis noch eine entsprechende Suchfunktion. Allerdings k\u00f6nnen Nutzer die Download-Links in sogenannte Linksammlungen im Internet einstellen. Diese werden von Dritten angeboten und enthalten Informationen zum Inhalt der auf dem Dienst der Beklagten gespeicherten Dateien. Auf diese Weise k\u00f6nnen andere Nutzer auf die auf den Servern der Beklagten abgespeicherten Dateien zugreifen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Download von Dateien von der Plattform der Beklagten ist kostenlos m\u00f6glich. Allerdings sind Menge und Geschwindigkeit f\u00fcr nicht registrierte Nutzer und solche mit einer kostenfreien Mitgliedschaft beschr\u00e4nkt. Zahlende Nutzer haben, bei Preisen zwischen 4,99 Euro f\u00fcr zwei Tage bis 99,99 Euro f\u00fcr zwei Jahre, ein t\u00e4gliches Downloadkontingent von 30 GB bei unbeschr\u00e4nkter Downloadgeschwindigkeit. Zudem zahlt die Beklagte den Nutzern, die Dateien hochladen, Downloadverg\u00fctungen, und zwar bis zu 40 Euro f\u00fcr 1.000 Downloads.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Dienst der Beklagten wird sowohl f\u00fcr legale Anwendungen genutzt als auch f\u00fcr solche, die Urheberrechte Dritter verletzen. Die Beklagte erhielt bereits in der Vergangenheit in gro\u00dfem Umfang Mitteilungen \u00fcber die Verf\u00fcgbarkeit rechtsverletzender Inhalte von im Auftrag der Rechtsinhaber handelnden Dienstleistungsunternehmen. Nach den Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen der Beklagten ist es den Nutzern untersagt, \u00fcber die Plattform der Beklagten Urheberrechtsverst\u00f6\u00dfe zu begehen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen in den Verfahren I ZR 53\/17 und I ZR 54\/17 sind Verlage, die Kl\u00e4gerinnen in den Verfahren I ZR 55\/17 und I ZR 135\/18 sind Musikunternehmen, die Kl\u00e4gerin im Verfahren I ZR 56\/17 ist die GEMA und die Kl\u00e4gerin im Verfahren I ZR 57\/17 ist ein Filmunternehmen. Die Kl\u00e4gerinnen sehen jeweils Rechtsverletzungen darin, dass \u00fcber die externen Linksammlungen Dateien auf den Servern der Beklagten erreichbar seien, die Werke enthielten, an denen ihnen beziehungsweise im Verfahren I ZR 56\/17 den Rechtsinhabern, deren Rechte die GEMA wahrnehme, Nutzungsrechte zust\u00fcnden. Au\u00dfer in den Verfahren I ZR 57\/17 und I ZR 135\/18 haben die Kl\u00e4gerinnen die Beklagte in erster Linie als T\u00e4terin, hilfsweise als Teilnehmerin und weiter hilfsweise als St\u00f6rerin auf Unterlassung sowie auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen und die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht beantragt. Im Verfahren I ZR 57\/17 wird die Beklagte nur auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht und im Verfahren I ZR 135\/18 auf Unterlassung und Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen.<\/p>\n\n\n\n<h3 id=\"bisheriger-prozessverlauf\">Bisheriger Prozessverlauf<\/h3>\n\n\n\n<p>In den Verfahren I ZR 53\/17, I ZR 54\/17, I ZR 56\/17 und I ZR 57\/17 haben die Landgerichte die Beklagte wegen Teilnahme an den Rechtsverletzungen zur Unterlassung verurteilt, sofern dies beantragt war, und den Antr\u00e4gen auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht stattgegeben. In den Verfahren I ZR 55\/17 und I ZR 135\/18 haben die Landgerichte die Beklagte als St\u00f6rerin zur Unterlassung und im Verfahren I ZR 135\/18 dar\u00fcber hinaus zum Ersatz von Rechtsanwaltskosten verurteilt. Im \u00dcbrigen haben die Landgerichte die Klagen abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Oberlandesgerichte haben angenommen, die Beklagte sei nur als St\u00f6rerin zur Unterlassung und im Verfahren I ZR 135\/18 zudem zum Ersatz von Rechtsanwaltskosten verpflichtet; im \u00dcbrigen haben sie die Klagen abgewiesen. In den Verfahren I ZR 53\/17 und I ZR 135\/18 haben die Oberlandesgerichte dar\u00fcber hinaus angenommen, dass sich hinsichtlich einzelner Werke nicht feststellen lasse, dass die Beklagte diesbez\u00fcglich Pr\u00fcfpflichten verletzt habe; insoweit haben sie die Klagen vollst\u00e4ndig abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit den im Verfahren I ZR 135\/18 vom Oberlandesgericht und im \u00dcbrigen vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revisionen verfolgen die Kl\u00e4gerinnen ihre Klageantr\u00e4ge weiter.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren I ZR 53\/17 mit Beschluss vom 20. September 2018 (uploaded I) ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2001\/29\/EG vorgelegt (dazu Pressemitteilungen Nr. 156\/2018 vom 20. September 2018). Die Verfahren I ZR 54\/17, I ZR 55\/17, I ZR 56\/17, I ZR 57\/17 und I ZR 135\/18 hat der Bundesgerichtshof bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union im Verfahren I ZR 53\/17 ausgesetzt.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union hat auch \u00fcber diese Fragen durch Urteil vom 22. Juni 2021 \u2013 C-682\/18 und C-683\/18 (YouTube und Cyando) entschieden.<\/p>\n\n\n\n<h3 id=\"entscheidung-des-bundesgerichtshofs\">Entscheidung des Bundesgerichtshofs<\/h3>\n\n\n\n<p>Der Bundesgerichtshof hat in s\u00e4mtlichen Verfahren den Revisionen der Kl\u00e4gerinnen stattgegeben und die Sachen zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Berufungsgerichte zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr den Betreiber einer Sharehosting-Plattform gelten nach der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union dieselben Grunds\u00e4tze wie f\u00fcr den Betreiber einer Video-Sharing-Plattform.<\/p>\n\n\n\n<p>In den Verfahren I ZR 53\/17, I ZR 54\/17, I ZR 55\/17, I ZR 56\/17, und I ZR 57\/17 bestehen gewichtige Anhaltspunkte f\u00fcr die Annahme, dass die Beklagte keine hinreichenden technischen Ma\u00dfnahmen ergriffen hat, weil die von ihr eingesetzten proaktiven Ma\u00dfnahmen (Stichwortfilter beim Download, Hashfilter, einige manuelle Kontrollen und Recherchen in Linkressourcen) Urheberrechtsverletzungen nicht hinreichend effektiv entgegenwirken und die weiteren von der Beklagten angef\u00fchrten Ma\u00dfnahmen (Bereitstellung eines \u201eAbuse-Formulars\u201c und eines \u201eAdvanced-Take-Down-Tools\u201c) lediglich reaktiv und daher ebenfalls unzureichend sind. Es bestehen zudem gewichtige Anhaltspunkte f\u00fcr die Annahme, dass das Gesch\u00e4ftsmodell der Beklagten auf der Verf\u00fcgbarkeit rechtsverletzender Inhalte beruht und die Nutzer dazu verleiten soll, rechtsverletzende Inhalte \u00fcber die Plattform der Beklagten zu teilen. F\u00fcr eine abschlie\u00dfende Beurteilung sind allerdings noch tats\u00e4chliche Feststellungen zu treffen. Sind die geltend gemachten Unterlassungsanspr\u00fcche nach dem im Handlungszeitpunkt geltenden Recht begr\u00fcndet, ist zudem zu pr\u00fcfen, ob die Voraussetzungen einer \u00f6ffentlichen Wiedergabe auch nach dem seit dem 1. August 2021 geltenden Gesetz \u00fcber die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Diensteanbietern f\u00fcr das Teilen von Online-Inhalten vorliegen.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Verfahren I ZR 135\/18 sind nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen die Voraussetzungen einer \u00f6ffentlichen Wiedergabe der Beklagten nach der Rechtslage im Handlungszeitpunkt erf\u00fcllt, weil die Beklagte ihre durch den Hinweis auf die klare Verletzung der Rechte der Kl\u00e4gerin am genannten Musikalbum ausgel\u00f6ste Pflicht verletzt hat, unverz\u00fcglich die erforderlichen Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, um den Zugang zu diesen Inhalten zu verhindern. Die durch den Hinweis der Kl\u00e4gerin ausgel\u00f6ste Pr\u00fcfungspflicht umfasste sowohl die Pflicht zur unverz\u00fcglichen Verhinderung des Zugangs zur konkret beanstandeten Datei und zu weiteren, im Zeitpunkt der Beanstandung bereits hochgeladenen gleichartigen rechtsverletzenden Inhalten als auch die Pflicht zur Vorsorge, dass es k\u00fcnftig nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt. Auch hier ist allerdings noch zu pr\u00fcfen, ob die Voraussetzungen einer \u00f6ffentlichen Wiedergabe nach dem seit dem 1. August 2021 geltenden Gesetz \u00fcber die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Diensteanbietern f\u00fcr das Teilen von Online-Inhalten vorliegen.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"die-ma%c3%9fgeblichen-vorschriften-lauten\">Die ma\u00dfgeblichen Vorschriften lauten:<\/h2>\n\n\n\n<p><strong>Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001\/29\/EG<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschlie\u00dfliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose \u00f6ffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschlie\u00dflich der \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der \u00d6ffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zug\u00e4nglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 19a UrhG: Recht der \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das Recht der \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der \u00d6ffentlichkeit in einer Weise zug\u00e4nglich zu machen, dass es Mitgliedern der \u00d6ffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zug\u00e4nglich ist.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 97 UrhG: Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz gesch\u00fctztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeintr\u00e4chtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. (\u2026)<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Wer die Handlung vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (\u2026)<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: BGH, Pressemitteilung vom 02.06.2022 zu den Urteilen I ZR 140\/15, I ZR 53\/17, I ZR 54\/17, I ZR 55\/17, I ZR 56\/17, I ZR 57\/17 und I ZR 135\/18 vom 02.06.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der unter anderem f\u00fcr das Urheberrecht zust\u00e4ndige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem Verfahren \u00fcber die Haftung des Betreibers der Internetvideoplattform \u201eYouTube\u201c und in sechs weiteren Verfahren \u00fcber die Haftung des Betreibers des Internetsharehosting-Dienstes \u201euploaded\u201c f\u00fcr von Dritten auf der Plattform bzw. unter Nutzung des Dienstes begangene Urheberrechtsverletzungen entschieden. 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