{"id":67232,"date":"2022-06-09T15:04:29","date_gmt":"2022-06-09T13:04:29","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=67232"},"modified":"2022-06-09T15:04:29","modified_gmt":"2022-06-09T13:04:29","slug":"maltesische-betreiberin-von-online-gluecksspielen-muss-gluecksspieleinsaetze-zurueckzahlen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/maltesische-betreiberin-von-online-gluecksspielen-muss-gluecksspieleinsaetze-zurueckzahlen\/","title":{"rendered":"Maltesische Betreiberin von Online-Gl\u00fccksspielen muss Gl\u00fccksspieleins\u00e4tze zur\u00fcckzahlen"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Betreiberin von Online-Gl\u00fccksspielen ohne Konzession in Hessen ist zur R\u00fcckzahlung von Eins\u00e4tzen eines hessischen Spielers verpflichtet. Der Vertrag zwischen dem Spieler und ihr ist wegen Gesetzesversto\u00dfes nichtig. Das eigene gesetzeswidrige Verhalten des Spielers steht dem Anspruch jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Betreiberin nicht nachweisen kann, dass der Spieler Kenntnis von dem Gesetzesversto\u00df hatte. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit am 02.06.2022 ver\u00f6ffentlichtem Hinweisbeschluss die durch das Landgericht ausgesprochene Verurteilung zur R\u00fcckzahlung von gut 10.000 Euro best\u00e4tigt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Kl\u00e4ger nahm zwischen Februar und Mai 2017 an Online-Gl\u00fccksspielen teil, die die Beklagte mit Sitz in Malta anbot. Die Beklagte besa\u00df in diesem Zeitraum keine Konzession f\u00fcr die Veranstaltung von Gl\u00fccksspielen in Hessen. Der Kl\u00e4ger begehrt die R\u00fcckerstattung verlorener Gl\u00fccksspieleins\u00e4tze.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Landgericht hatte die Beklagte zur Zahlung von gut 10.000 Euro verurteilt. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte nach Einsch\u00e4tzung des OLG keinen Erfolg. Der Kl\u00e4ger k\u00f6nne R\u00fcckzahlung der geleisteten Eins\u00e4tze verlangen, best\u00e4tigte das OLG die landgerichtliche Bewertung. Die Einzahlung sei ohne Rechtsgrund erfolgt, da der Vertrag mit der Beklagten nichtig gewesen sei. Er habe gegen das Verbot, \u00f6ffentliche Gl\u00fccksspiele im Internet zu veranstalten, versto\u00dfen (\u00a7 4 Abs. 4 Gl\u00fcStV i. d. F. v. 2012).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Diese Vorschrift sei auch unionsrechtskonform gewesen. Soweit sie die Dienstleistungsfreiheit einschr\u00e4nkte, habe das dem mit der Vorschrift verfolgten Gemeinwohlinteresse gedient.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Anhaltspunkte f\u00fcr eine Duldung des Gl\u00fccksspielangebots der Beklagten durch Verwaltungshandeln best\u00fcnden nicht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Beklagte k\u00f6nne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sich der Kl\u00e4ger durch gesetz- und sittenwidriges Verhalten selbst au\u00dferhalb der Rechtsordnung gestellt habe. Die Einzahlung eines Guthabens auf ein Spielerkonto habe zwar ebenfalls gegen \u00a7 4 Abs. 4 Gl\u00fcStV 2012 versto\u00dfen. Die Beklagte habe aber nicht nachweisen k\u00f6nnen, dass dem Kl\u00e4ger dieser Versto\u00df bekannt war oder er sich jedenfalls dieser Erkenntnis leichtfertig verschlossen hatte. Die Regelung des Gl\u00fccksspielverbots (\u00a7 4 Abs. 1, 4 Gl\u00fcStV 2012) k\u00f6nne nicht ohne weiteres als generell bekannt vorausgesetzt werden. Durch das \u201eWegklicken\u201c der von der Beklagten bereitgestellten Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen habe sich der Kl\u00e4ger dieser Kenntnis auch nicht leichtfertig verschlossen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Da die Beklagte selbst gesetzeswidrig gehandelt habe, k\u00f6nne sie dem Anspruch des Kl\u00e4gers auch nicht den Einwand der Rechtsmissbr\u00e4uchlichkeit entgegenhalten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Beklagte hat zwischenzeitlich die Berufung zur\u00fcckgenommen, sodass das landgerichtliche Urteil vom 25.02.2021 nunmehr rechtskr\u00e4ftig ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"hinweis-zur-rechtslage\">Hinweis zur Rechtslage<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u00a7 4 Gl\u00fcStV lautete bis zu seinem Au\u00dferkrafttreten im Juni 2021 wie folgt:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>\u00a7 4 Gl\u00fcStV Allgemeine Bestimmungen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(1) <sup>1<\/sup>\u00d6ffentliche Gl\u00fccksspiele d\u00fcrfen nur mit Erlaubnis der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. <sup>2<\/sup>Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Gl\u00fccksspiel) sowie die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Gl\u00fccksspiel sind verboten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(2) \u2026<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(4) Das Veranstalten und das Vermitteln \u00f6ffentlicher Gl\u00fccksspiele im Internet ist verboten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 02.06.2022 zum Beschluss 23 U 55\/21 vom 08.04.2022 (vorausgehend LG Gie\u00dfen, Urteil 4 O 84\/20 vom 25.02.2021 (rkr))<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Betreiberin von Online-Gl\u00fccksspielen ohne Konzession in Hessen ist zur R\u00fcckzahlung von Eins\u00e4tzen eines hessischen Spielers verpflichtet. 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