{"id":67237,"date":"2022-06-09T15:07:48","date_gmt":"2022-06-09T13:07:48","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=67237"},"modified":"2022-06-09T15:07:48","modified_gmt":"2022-06-09T13:07:48","slug":"mindestsaetze-der-verordnung-ueber-die-honorare-fuer-architekten-und-ingenieurleistungen-hoai-in-der-fassung-aus-dem-jahr-2013-sind-in-einem-laufenden-gerichtsverfahren-zwischen-privatpersonen-weit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/mindestsaetze-der-verordnung-ueber-die-honorare-fuer-architekten-und-ingenieurleistungen-hoai-in-der-fassung-aus-dem-jahr-2013-sind-in-einem-laufenden-gerichtsverfahren-zwischen-privatpersonen-weit\/","title":{"rendered":"Mindests\u00e4tze der Verordnung \u00fcber die Honorare f\u00fcr Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) in der Fassung aus dem Jahr 2013 sind in einem laufenden Gerichtsverfahren zwischen Privatpersonen weiterhin anwendbar"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) hatte in einem von der Europ\u00e4ischen Kommission betriebenen Vertragsverletzungsverfahren durch Urteil vom 4. Juli 2019 (C-377\/17) entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe g und Abs. 3 der Richtlinie 2006\/123\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 \u00fcber Dienstleistungen im Binnenmarkt (Dienstleistungsrichtlinie) versto\u00dfen hat, dass sie verbindliche Honorare f\u00fcr die Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren beibehalten hat. In der Instanzrechtsprechung sowie im Schrifttum war daraufhin ein Meinungsstreit dar\u00fcber entstanden, ob die betreffenden Vorschriften der Dienstleistungsrichtlinie im Rahmen eines laufenden Gerichtsverfahrens zwischen Privatpersonen in der Weise unmittelbare Wirkung entfalten, dass die der Richtlinie entgegenstehenden nationalen Regelungen in \u00a7 7 der Verordnung \u00fcber die Honorare f\u00fcr Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI), wonach die in dieser Honorarordnung statuierten Mindests\u00e4tze f\u00fcr Planungs- und \u00dcberwachungsleistungen grunds\u00e4tzlich verbindlich sind und eine die Mindests\u00e4tze unterschreitende Honorarvereinbarung in Vertr\u00e4gen mit Architekten oder Ingenieuren unwirksam ist, nicht mehr anzuwenden sind.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der unter anderem f\u00fcr Rechtsstreitigkeiten \u00fcber Architekten- und Ingenieurvertr\u00e4ge zust\u00e4ndige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat daraufhin in dem Revisionsverfahren VII ZR 174\/19, dem die HOAI in der Fassung aus dem Jahre 2013 zugrunde liegt, mit Beschluss vom 14. Mai 2020 dem EuGH in einem Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV mehrere Fragen zur Unionsrechtswidrigkeit des verbindlichen Preisrechts der HOAI (2013) vorgelegt (vgl. Pressemitteilung Nr. 59\/2020). Der EuGH hat durch Urteil vom 18. Januar 2022 (C-261\/20 \u2013 Thelen Technopark Berlin) entschieden, dass das Unionsrecht dahin auszulegen ist, dass ein nationales Gericht, bei dem ein Rechtsstreit anh\u00e4ngig ist, in dem sich ausschlie\u00dflich Privatpersonen gegen\u00fcberstehen, nicht allein aufgrund des Unionsrechts verpflichtet ist, eine nationale Regelung unangewendet zu lassen, die unter Versto\u00df gegen die in Rede stehenden Bestimmungen der Dienstleistungsrichtlinie Mindesthonorare f\u00fcr die Leistungen von Architekten und Ingenieuren festsetzt und die Unwirksamkeit von Vereinbarungen vorsieht, die von dieser Regelung abweichen, jedoch unbeschadet zum einen der M\u00f6glichkeit dieses Gerichts, die Anwendung der Regelung im Rahmen eines solchen Rechtsstreits aufgrund des innerstaatlichen Rechts auszuschlie\u00dfen, und zum anderen des Rechts der durch die Unvereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht gesch\u00e4digten Partei, Ersatz des ihr daraus entstandenen Schadens zu verlangen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juni 2022 in dem zugrundeliegenden Revisionsverfahren VII ZR 174\/19 eine abschlie\u00dfende Entscheidung getroffen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"sachverhalt\">Sachverhalt<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Kl\u00e4ger, der ein Ingenieurb\u00fcro betreibt, verlangt von der Beklagten die Zahlung restlicher Verg\u00fctung aufgrund eines im Jahre 2016 abgeschlossenen Ingenieurvertrages, in dem die Parteien f\u00fcr die vom Kl\u00e4ger zu erbringenden Ingenieurleistungen bei einem Bauvorhaben der Beklagten ein Pauschalhonorar in H\u00f6he von 55.025 Euro vereinbart hatten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nachdem der Kl\u00e4ger den Ingenieurvertrag gek\u00fcndigt hatte, rechnete er im Juli 2017 seine erbrachten Leistungen in einer Honorarschlussrechnung auf Grundlage der Mindests\u00e4tze der Verordnung \u00fcber die Honorare f\u00fcr Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) in der Fassung aus dem Jahr 2013 ab. Mit der Klage hat er eine noch offene Restforderung in H\u00f6he von 102.934,59 Euro brutto geltend gemacht.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"bisheriger-prozessverlauf\">Bisheriger Prozessverlauf<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 100.108,34 Euro verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Beklagte zur Zahlung von 96.768,03 Euro verurteilt. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollst\u00e4ndige Klageabweisung weiter.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Oberlandesgericht hat die Auffassung vertreten, dem Kl\u00e4ger stehe ein restlicher vertraglicher Zahlungsanspruch nach den Mindests\u00e4tzen der HOAI (2013) zu. Die im Ingenieurvertrag getroffene Pauschalpreisvereinbarung sei wegen Versto\u00dfes gegen den Mindestpreischarakter der HOAI als zwingendes Preisrecht unwirksam. Das in einem Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland ergangene Urteil des EuGH \u00e4ndere nichts an der Anwendbarkeit der ma\u00dfgeblichen Bestimmungen der HOAI zum Mindestpreischarakter.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat die Beklagte ihren Antrag auf vollst\u00e4ndige Klageabweisung weiterverfolgt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"entscheidung-des-bundesgerichtshofs\">Entscheidung des Bundesgerichtshofs<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der Beklagten zur\u00fcckgewiesen. Das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts hat damit Bestand.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wie der Bundesgerichtshof bereits in seinem Vorlagebeschluss an den EuGH vom 14. Mai 2020 ausgef\u00fchrt hat, sind nach nationalem Recht die Vorschriften der HOAI, die das verbindliche Preisrecht (hier: die Mindests\u00e4tze) regeln, unbeschadet des Urteils des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union vom 4. Juli 2019 (C-377\/17 \u2013 Kommission\/Deutschland) anzuwenden und f\u00fchren zu einem Honoraranspruch des Kl\u00e4gers in der vom Oberlandesgericht zuerkannten H\u00f6he. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die zwischen den Parteien im Ingenieurvertrag getroffene Pauschalhonorarvereinbarung nach nationalem Recht unwirksam, weil sie das sich bei Anwendung der Mindests\u00e4tze ergebende Honorar unterschreitet, ohne dass ein Ausnahmefall gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Abs. 3 HOAI vorliegt. Der Kl\u00e4ger kann danach von der Beklagten das Mindestsatzhonorar, dessen Berechnung der H\u00f6he nach nicht angegriffen ist, abz\u00fcglich bereits geleisteter Zahlungen verlangen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die hiergegen gerichteten Einw\u00e4nde der Beklagten, die sich unter anderem auf einen Versto\u00df des Kl\u00e4gers gegen Treu und Glauben gem\u00e4\u00df \u00a7 242 BGB berufen hat, greifen nicht durch. Der Bundesgerichtshof hat insoweit auf seine Ausf\u00fchrungen im Beschluss vom 14. Mai 2020 (VII ZR 174\/19) Bezug genommen, von denen abzuweichen kein Anlass besteht. Erg\u00e4nzend hierzu hat er in seinem heute verk\u00fcndeten Urteil darauf hingewiesen, dass die Geltendmachung eines Anspruchs durch eine Partei insbesondere nicht deshalb gem\u00e4\u00df \u00a7 242 BGB als treuwidrig und damit unzul\u00e4ssig bewertet werden kann, weil die nationale Rechtsvorschrift, aus der der Anspruch hergeleitet wird, gegen eine Richtlinie der Europ\u00e4ischen Union verst\u00f6\u00dft. Eine Partei kann sich vielmehr grunds\u00e4tzlich auf eine nationale Rechtsvorschrift berufen, solange diese weiterhin g\u00fcltig und im Verh\u00e4ltnis der Parteien anwendbar ist. Das von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsinstitut der unzul\u00e4ssigen Rechtsaus\u00fcbung ist nur dann einschl\u00e4gig, wenn die Anwendung einer Rechtsvorschrift einen im Einzelfall bestehenden Interessenkonflikt ausnahmsweise nicht hinreichend zu erfassen vermag und f\u00fcr einen Beteiligten ein unzumutbares unbilliges Ergebnis zur Folge h\u00e4tte. Es dient jedoch nicht dazu, eine vom nationalen Gesetzgeber mit einer Rechtsvorschrift getroffene Wertung generell durch eine andere Regelung zu ersetzen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Eine richtlinienkonforme Auslegung des \u00a7 7 HOAI unter Ber\u00fccksichtigung der im Vertragsverletzungsverfahren ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union vom 4. Juli 2019 (C-377\/17 \u2013 Kommission\/Deutschland) f\u00fchrt, wie der Bundesgerichtshof ebenfalls bereits mit Beschluss vom 14. Mai 2020 (VII ZR 174\/19) im Einzelnen ausgef\u00fchrt hat, gleichfalls nicht zum Erfolg der Revision der Beklagten. \u00a7 7 HOAI kann nicht richtlinienkonform dahin ausgelegt werden, dass die Mindests\u00e4tze der HOAI im Verh\u00e4ltnis zwischen Privatpersonen grunds\u00e4tzlich nicht mehr verbindlich sind und daher einer die Mindests\u00e4tze unterschreitenden Honorarvereinbarung nicht entgegenstehen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nach dem nunmehr im Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Urteil des EuGH vom 18. Januar 2022 (C-261\/20 \u2013 Thelen Technopark Berlin) steht fest, dass der Bundesgerichtshof im Streitfall nicht aufgrund Unionsrechts verpflichtet ist, das verbindliche Mindestsatzrecht der HOAI unangewendet zu lassen. Der EuGH hat insoweit festgestellt, dass der Dienstleistungsrichtlinie eine unmittelbare Wirkung in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen \u2013 wie hier \u2013 nicht zukommt. Die betreffende Richtlinie steht der Anwendung der verbindlichen Mindests\u00e4tze daher nicht entgegen. Der EuGH hat ferner ausgef\u00fchrt, dass die zust\u00e4ndigen nationalen Gerichte nicht allein aufgrund eines im Vertragsverletzungsverfahren erlassenen Urteils verpflichtet sind, im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Privatpersonen eine nationale Regelung, die gegen die Bestimmung einer Richtlinie verst\u00f6\u00dft, unangewendet zu lassen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Europ\u00e4isches Prim\u00e4rrecht in Form der Niederlassungsfreiheit, der Dienstleistungsfreiheit oder sonstige allgemeine Grunds\u00e4tze des Unionsrechts stehen der Anwendung der in der HOAI verbindlich geregelten Mindests\u00e4tze im Streitfall ebenfalls nicht entgegen. Der EuGH hat insoweit klargestellt, dass die Bestimmungen des AEUV \u00fcber die Niederlassungsfreiheit, den freien Dienstleistungsverkehr und den freien Kapitalverkehr auf einen Sachverhalt, dessen Merkmale nicht \u00fcber die Grenzen eines Mitgliedsstaates hinausweisen, grunds\u00e4tzlich keine Anwendung finden. Da der vorliegende Rechtsstreit durch Merkmale charakterisiert sei, die s\u00e4mtlich nicht \u00fcber die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland hinauswiesen, k\u00f6nne ohne die Angabe eines Ankn\u00fcpfungspunktes bez\u00fcglich der Vorschriften des Unionsrechts betreffend die Grundfreiheiten durch das vorlegende nationale Gericht nicht davon ausgegangen werden, dass das entsprechende Ersuchen um Auslegung f\u00fcr die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich sei. Wenngleich der EuGH die diesbez\u00fcgliche Vorlagefrage des Bundesgerichtshofs deshalb als unzul\u00e4ssig beschieden hat, steht danach fest, dass die betreffenden Grundfreiheiten oder sonstige allgemeine Grunds\u00e4tze des Unionsrechts der Anwendung der in der HOAI verbindlich geregelten Mindests\u00e4tze im Streitfall nicht entgegenstehen. \u00dcber die sich bereits aus dem Vorabentscheidungsersuchen vom 14. Mai 2020 (VII ZR 174\/19) ergebenden Ausf\u00fchrungen hinaus sind keine Ankn\u00fcpfungspunkte bez\u00fcglich der Vorschriften des Unionsrechts betreffend die Grundfreiheiten oder sonstige allgemeine Grunds\u00e4tze des Unionsrechts festzustellen. Veranlassung f\u00fcr ein erneutes Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union besteht daher nicht.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"die-ma%c3%9fgeblichen-vorschriften-lauten\">Die ma\u00dfgeblichen Vorschriften lauten<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"b%c3%bcrgerliches-gesetzbuch\">B\u00fcrgerliches Gesetzbuch<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>\u00a7 242 Leistung nach Treu und Glauben<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit R\u00fccksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"honorarordnung-f%c3%bcr-architekten-und-ingenieure-2013\">Honorarordnung f\u00fcr Architekten und Ingenieure (2013)<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>\u00a7 1 Anwendungsbereich<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Diese Verordnung regelt die Berechnung der Entgelte f\u00fcr die Grundleistungen der Architekten und Architektinnen und der Ingenieure und Ingenieurinnen (Auftragnehmer oder Auftragnehmerinnen) mit Sitz im Inland, soweit die Grundleistungen durch diese Verordnung erfasst und vom Inland aus erbracht werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>\u00a7 7 Honorarvereinbarung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(1) Das Honorar richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung, die die Vertragsparteien bei Auftragserteilung im Rahmen der durch diese Verordnung festgesetzten Mindest- und H\u00f6chsts\u00e4tze treffen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(2) \u2026<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(3) Die in dieser Verordnung festgesetzten Mindests\u00e4tze k\u00f6nnen durch schriftliche Vereinbarung in Ausnahmef\u00e4llen unterschritten werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(4) \u2026<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(5) Sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist, wird unwiderleglich vermutet, dass die jeweiligen Mindests\u00e4tze gem\u00e4\u00df Absatz 1 vereinbart sind.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(6) \u2026<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Richtlinie 2006\/123\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 \u00fcber Dienstleistungen im Binnenmarkt (Dienstleistungsrichtlinie)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Art. 15 Zu pr\u00fcfende Anforderungen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(1) Die Mitgliedstaaten pr\u00fcfen, ob ihre Rechtsordnungen die in Absatz 2 aufgef\u00fchrten Anforderungen vorsehen, und stellen sicher, dass diese Anforderungen die Bedingungen des Absatzes 3 erf\u00fcllen. Die Mitgliedstaaten \u00e4ndern ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um sie diesen Bedingungen anzupassen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(2) Die Mitgliedstaaten pr\u00fcfen, ob ihre Rechtsordnung die Aufnahme oder Aus\u00fcbung einer Dienstleistungst\u00e4tigkeit von folgenden nicht diskriminierenden Anforderungen abh\u00e4ngig macht:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2026<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">g) der Beachtung von festgesetzten Mindest- und\/oder H\u00f6chstpreisen durch den Dienstleistungserbringer;<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2026<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(3) Die Mitgliedstaaten pr\u00fcfen, ob die in Absatz 2 genannten Anforderungen folgende Bedingungen erf\u00fcllen:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">a) Nicht-Diskriminierung: die Anforderungen d\u00fcrfen weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangeh\u00f6rigkeit oder \u2013 bei Gesellschaften \u2013 aufgrund des Orts des satzungsm\u00e4\u00dfigen Sitzes darstellen;<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">b) Erforderlichkeit: die Anforderungen m\u00fcssen durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein;<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">c) Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit: die Anforderungen m\u00fcssen zur Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels geeignet sein; sie d\u00fcrfen nicht \u00fcber das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist; diese Anforderungen k\u00f6nnen nicht durch andere weniger einschneidende Ma\u00dfnahmen ersetzt werden, die zum selben Ergebnis f\u00fchren.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(5-7) \u2026<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Vertrag \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union (AEUV)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Art. 267<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union entscheidet im Wege der Vorabentscheidung<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">a) \u00fcber die Auslegung der Vertr\u00e4ge,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">b) \u2026<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und h\u00e4lt dieses Gericht eine Entscheidung dar\u00fcber zum Erlass seines Urteils f\u00fcr erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden k\u00f6nnen, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet. \u2026<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: BGH, Pressemitteilung vom 02.06.2022 zum Urteil VII ZR 174\/19 vom 02.06.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) hatte in einem von der Europ\u00e4ischen Kommission betriebenen Vertragsverletzungsverfahren durch Urteil vom 4. 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