{"id":67257,"date":"2022-06-09T15:15:09","date_gmt":"2022-06-09T13:15:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=67257"},"modified":"2022-06-09T15:15:09","modified_gmt":"2022-06-09T13:15:09","slug":"wichtige-hinweise-zur-baldigen-beendigung-der-corona-zuschussprogramme-ueberbrueckungshilfen-und-neustarthilfen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wichtige-hinweise-zur-baldigen-beendigung-der-corona-zuschussprogramme-ueberbrueckungshilfen-und-neustarthilfen\/","title":{"rendered":"Wichtige Hinweise zur baldigen Beendigung der Corona-Zuschussprogramme\/\u00dcberbr\u00fcckungshilfen und Neustarthilfen"},"content":{"rendered":"\n<p>Seit \u00fcber zwei Jahren unterst\u00fctzen die Corona-Zuschussprogramme, insbesondere die \u00dcberbr\u00fcckungs- und Neustarthilfen, betroffene Unternehmen mit coronabedingten Umsatzeinbr\u00fcchen. \u00dcber 2 Millionen Antr\u00e4ge wurden in den Programmen gestellt und rund 57 Milliarden Euro an Hilfen ausgezahlt. Die Corona-Hilfsprogramme der \u00dcberbr\u00fcckungshilfe werden am 30. Juni 2022 auslaufen, da zu diesem Zeitpunkt auch der den Hilfsprogrammen zugrundeliegende Beihilferahmen zur Gew\u00e4hrung dieser Hilfen, der Temporary Framework, beendet sein wird. Darauf weist das Bundesministerium f\u00fcr Wirtschaft und Klimaschutz in einer heute ver\u00f6ffentlichen Pressemitteilung hin. Darin hei\u00dft es weiter:<\/p>\n\n\n\n<p>Daraus ergeben sich jetzt zum Programmende eine Reihe enger Fristsetzungen. Damit allen noch hilfsbed\u00fcrftigen Unternehmen die ben\u00f6tigte Unterst\u00fctzung noch gew\u00e4hrt werden kann, ist es wichtig, dass die vorgegebenen Fristen eingehalten werden. Folgende organisatorische Aspekte sind zu beachten.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"fristende-in-den-laufenden-programmen\">Fristende in den laufenden Programmen<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Antragsfrist f\u00fcr die \u00dcberbr\u00fcckungshilfe IV und Neustarthilfe 2022 endet, anders als bei den fr\u00fcheren Hilfsprogrammen, bereits kurz vor Ablauf der F\u00f6rderperiode, n\u00e4mlich am 15. Juni 2022.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Abwicklung der Programme<\/strong><br \/>Die Programmabwicklung ist sichergestellt. Damit auch nach dem 30. Juni 2022 noch nicht bearbeitete Antr\u00e4ge weiter gepr\u00fcft und Hilfen ausgezahlt werden k\u00f6nnen, ergehen f\u00fcr alle am 13. Juni 2022 noch nicht beschiedenen Erst- und \u00c4nderungsantr\u00e4ge aus den Programmen \u00dcberbr\u00fcckungshilfe III, III Plus, IV, Neustarthilfe Plus und Neustarthilfe 2022 fristwahrende vorl\u00e4ufige Bescheide.<br \/><strong>Fristwahrender Bescheid<\/strong><br \/>Der fristwahrende vorl\u00e4ufige Bescheid best\u00e4tigt den Antragstellenden, dass ihr Antrag fristgerecht eingegangen ist und setzt den Anspruch auf die beantragte Leistung dem Grunde nach vorl\u00e4ufig fest. Ein Anspruch auf Auszahlung eines bestimmten Betrags und ein schutzw\u00fcrdiges Vertrauen auf Erhalt von \u00dcberbr\u00fcckungshilfe entstehen dadurch nicht. Eine Auszahlung erfolgt erst nach weiterer Pr\u00fcfung der F\u00f6rdervoraussetzungen. Pr\u00fcfung und Auszahlung k\u00f6nnen auch noch nach dem 30. Juni 2022 erfolgen.<br \/><strong>Bescheidabruf durch die pr\u00fcfenden Dritten erforderlich (wichtig!).<\/strong><br \/>Damit die Bescheide fristgerecht wirksam werden, m\u00fcssen sie durch die pr\u00fcfenden Dritten im Portal bis zum 30. Juni 2022 abgerufen werden. Sofern bis zum 20. Juni 2022 kein fristwahrender Bescheid zugegangen ist, muss die Bewilligungsstelle oder Hotline kontaktiert werden. Auch hier bitten wir um die Mitwirkung der pr\u00fcfenden Dritten und Antragstellenden.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"aktuelle-antragskonstellationen-in-der-%c3%bcberbr%c3%bcckungshilfe-iv\">Aktuelle Antragskonstellationen in der \u00dcberbr\u00fcckungshilfe IV<\/h2>\n\n\n\n<p>Im laufenden Programm, der \u00dcberbr\u00fcckungshilfe IV sind im Moment unterschiedliche Fallkonstellationen m\u00f6glich. Die Antragsfrist l\u00e4uft noch, gleichzeitig sind viele Antr\u00e4ge und \u00c4nderungsantr\u00e4ge bereits gestellt. Naturgem\u00e4\u00df konnten viele von Ihnen noch nicht abschlie\u00dfend bearbeitet werden. Hier ein \u00dcberblick:<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Bislang kein \u00dcH IV-Antrag<\/strong><br \/>Wenn bisher noch kein Erstantrag f\u00fcr die \u00dcberbr\u00fcckungshilfe IV gestellt wurde, kann noch bis zum 15. Juni 2022 ein Erstantrag f\u00fcr alle Monate des F\u00f6rderzeitraums der \u00dcberbr\u00fcckungshilfe IV, also Januar bis Juni 2022, gestellt werden.<br \/><strong>\u00dcH IV-Antrag bereits beschieden<\/strong><br \/>Wenn ein \u00dcH IV-Erstantrag f\u00fcr das 1. Quartal 2022 gestellt wurde, der bereits beschieden ist, k\u00f6nnen die Monate April bis Juni 2022 einfach per \u00c4nderungsantrag bis zum 15. Juni 2022 beantragt werden.<br \/><strong>\u00dcH IV-Antrag f\u00fcr das erste Quartal 2022 noch nicht beschieden<\/strong><br \/>Antragstellende, deren Erstantrag auf \u00dcberbr\u00fcckungshilfe IV noch nicht beschieden wurde und die deshalb bis Anfang Juni keinen \u00c4nderungsantrag zur Erweiterung des F\u00f6rderzeitraums auf die Monate April bis Juni einreichen k\u00f6nnen, m\u00fcssen zwingend bis zum 15. Juni 2022 einen sogenannten Erweiterungsantrag stellen. Die Erweiterungsantr\u00e4ge k\u00f6nnen vom 3. Juni bis 15. Juni im Antragsportal gestellt werden. Der Erweiterungsantrag ist sehr einfach und unkompliziert. Er erfordert noch keine detaillierten Umsatz- und Kostenangaben, sondern lediglich die Beantragung der Verl\u00e4ngerung und eine Erkl\u00e4rung des Antragstellers, dass die Antragsvoraussetzungen vorliegen. Die konkreten Umsatz- und Kostenangaben k\u00f6nnen dann auch noch nach dem 30. Juni 2022 per \u00c4nderungsantrag nachgereicht werden, sobald der Erstantrag bewilligt bzw. teilbewilligt wurde. Die betroffenen pr\u00fcfenden Dritten wurden bereits per E-Mail \u00fcber die M\u00f6glichkeit des Erweiterungsantrags informiert.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"aktuelle-%c3%bch-iii-antragsvereinfachung-bei-abgelehnter-november-dezemberhilfe\">Aktuelle \u00dcH III-Antragsvereinfachung bei abgelehnter November- \/ Dezemberhilfe<\/h2>\n\n\n\n<p>Im Rahmen der November-\/ Dezemberhilfe gab es eine gr\u00f6\u00dfere Zahl von Antr\u00e4gen aus Branchen, die nicht antragsberechtigt waren, weil sie nicht geschlossen waren. Das gilt zum Beispiel f\u00fcr Antr\u00e4ge von Friseuren oder Taxiunternehmen. Diese Antr\u00e4ge sind deshalb abzulehnen. Trotzdem hatten auch diese Unternehmen zum Teil erhebliche coronabedingte Einbu\u00dfen zu verzeichnen. Deshalb wurde politisch entschieden, dass diese Unternehmen, jedenfalls soweit sie einen Antrag auf \u00dcberbr\u00fcckungshilfe III gestellt haben, auch f\u00fcr die Monate November\/ Dezember 2020 diese in Anspruch nehmen k\u00f6nnen. Damit die Betroffenen diese M\u00f6glichkeit nutzen k\u00f6nnen, m\u00fcssen sie rechtzeitig ihren vorliegenden \u00dcH III-Antrag um die Monate November\/ Dezember 2020 erweitern.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Antragsvoraussetzungen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Wurde ein Antrag auf Novemberhilfe oder Dezemberhilfe durch die Bewilligungsstelle abgelehnt beziehungsweise der Bescheid aufgehoben oder ist hinsichtlich des Antrags ein Widerspruchs- oder Klageverfahren anh\u00e4ngig und wurde bereits fristgerecht \u00dcberbr\u00fcckungshilfe III beantragt, besteht bis zum 15. Juni 2022 die M\u00f6glichkeit, die F\u00f6rdermonate November und \/ oder Dezember im Rahmen der \u00dcberbr\u00fcckungshilfe III zus\u00e4tzlich zu beantragen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Verk\u00fcrzter<\/strong> <strong>Antrag auch per E-Mail und ohne pr\u00fcfende Dritte m\u00f6glich<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Antrag erfolgt entweder in Form eines durch den Service Desk freigeschalteten \u00dcberbr\u00fcckungshilfe III-\u00c4nderungsantrags oder ausnahmsweise \u00fcber ein Online-Formular, falls es innerhalb der kurzen Frist nicht m\u00f6glich ist, den \u00c4nderungsantrag zu stellen. Das Online-Formular kann ausnahmsweise auch durch die Antragstellenden selbst verschickt werden, so dass die Beteiligung eines pr\u00fcfenden Dritten hier nicht zwingend ist. Auch dieser Online-Antrag ist sehr einfach und unkompliziert. Pr\u00fcfende Dritte der \u00dcberbr\u00fcckungshilfe III sowie betroffene Direktantragsteller der November- und Dezemberhilfe wurden hier\u00fcber bereits per E-Mail informiert.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00c4nderung der bisherigen Regelung (wichtig!)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Im Rahmen der Schlussabrechnung ist diese Erweiterung des F\u00f6rderzeitraums der \u00dcberbr\u00fcckungshilfe III \u2013 anders als bisher in den FAQ beschrieben \u2013 nicht mehr m\u00f6glich. Die FAQ, Ziff. 3.20., sind in diesem Punkt entsprechend angepasst, alle potentiell Betroffenen wurden von uns direkt informiert.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: WPK, Mitteilung vom 03.06.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Seit \u00fcber zwei Jahren unterst\u00fctzen die Corona-Zuschussprogramme, insbesondere die \u00dcberbr\u00fcckungs- und Neustarthilfen, betroffene Unternehmen mit coronabedingten Umsatzeinbr\u00fcchen. \u00dcber 2 Millionen Antr\u00e4ge wurden in den Programmen gestellt und rund 57 Milliarden Euro an Hilfen ausgezahlt. Die Corona-Hilfsprogramme der \u00dcberbr\u00fcckungshilfe werden am 30. 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