{"id":67261,"date":"2022-06-09T15:16:07","date_gmt":"2022-06-09T13:16:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=67261"},"modified":"2022-06-09T15:16:07","modified_gmt":"2022-06-09T13:16:07","slug":"eugh-zum-geltungsbereich-der-antidiskriminierungsrichtlinie","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/eugh-zum-geltungsbereich-der-antidiskriminierungsrichtlinie\/","title":{"rendered":"EuGH zum Geltungsbereich der Antidiskriminierungsrichtlinie"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Eine in der Satzung einer Arbeitnehmerorganisation f\u00fcr die W\u00e4hlbarkeit in das Amt des Vorsitzenden dieser Organisation vorgesehene Altersgrenze f\u00e4llt in den Geltungsbereich der Antidiskriminierungsrichtlinie.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><em>F\u00fcr die Anwendung dieser Richtlinie ist es unerheblich, dass es sich dabei um ein politisches Amt handelt und die betreffende Person in dieses Amt gew\u00e4hlt wird.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>Die 1948 geborene A wurde 1978 als hauptamtliche Mitarbeiterin von einer Ortsgruppe der HK eingestellt, einer d\u00e4nischen Arbeitnehmerorganisation, der der Verband HK\/Danmark und der Sektor HK\/Privat angeh\u00f6ren. 1993 wurde sie zur Vorsitzenden von HK\/Privat gew\u00e4hlt. In diesem politischen Amt hatte sie zwar eine Vertrauensstellung inne, es wies jedoch auch bestimmte, f\u00fcr Arbeitnehmer typische Merkmale auf. So war A in Vollzeit besch\u00e4ftigt, erhielt ein monatliches Gehalt, und das Urlaubsgesetz war auf sie anwendbar.<\/p>\n\n\n\n<p>Sie wurde alle vier Jahre wiedergew\u00e4hlt und hatte das Amt der Vorsitzenden dieses Sektors bis zum 8. November 2011 inne. Zu diesem Zeitpunkt war sie 63 Jahre alt und hatte die in der Satzung des HK Privat<sup>1<\/sup> vorgesehene Altersgrenze \u00fcberschritten, so dass sie sich nicht erneut zur Wahl, die in diesem Jahr stattfinden sollte, stellen konnte.<\/p>\n\n\n\n<p>Auf die von A beim Ligebehandlingsn\u00e6vn (Beschwerdeausschuss f\u00fcr Gleichbehandlung, D\u00e4nemark) eingelegte Beschwerde entschied dieser, dass es gegen das d\u00e4nische Antidiskriminierungsgesetz<sup>2<\/sup> versto\u00dfe, wenn A wegen ihres Alters nicht erneut f\u00fcr den Vorsitz des HK\/Privat kandidieren d\u00fcrfe, und gab dem HK auf, A f\u00fcr den erlittenen Schaden eine Entsch\u00e4digung zu zahlen.<\/p>\n\n\n\n<p>Da diese Entscheidung nicht befolgt wurde, erhob dieser Ausschuss, handelnd f\u00fcr A, Klage gegen HK. Das \u00d8stre Landsret (Landgericht f\u00fcr Ostd\u00e4nemark, D\u00e4nemark) ist der Auffassung, dass die Entscheidung des Rechtsstreits von der Frage abh\u00e4nge, ob A als politisch gew\u00e4hlte Vorsitzende des HK\/Privat in den Geltungsbereich der Antidiskriminierungsrichtlinie falle. Wenn dies bejaht werde, sei sie gem\u00e4\u00df der Satzung dieses Sektors unstreitig Opfer einer gegen diese Richtlinie versto\u00dfenden unmittelbaren Diskriminierung wegen des Alters.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Gerichtshof, der von diesem Gericht um Vorabentscheidung ersucht worden ist, entscheidet, dass eine in der Satzung einer Arbeitnehmerorganisation f\u00fcr die W\u00e4hlbarkeit in das Amt des Vorsitzenden dieser Organisation vorgesehene Altersgrenze in den Geltungsbereich der Antidiskriminierungsrichtlinie<sup>3<\/sup> f\u00e4llt.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"w%c3%bcrdigung-durch-den-gerichtshof\">W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/h2>\n\n\n\n<p>Erstens kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die \u201eBedingungen f\u00fcr den Zugang\u201c im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie zur Stelle des Vorsitzenden einer Arbeitnehmerorganisation in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen.<\/p>\n\n\n\n<p>Was die Wendung \u201eBedingungen \u2026 f\u00fcr den Zugang zu unselbst\u00e4ndiger und selbst\u00e4ndiger Erwerbst\u00e4tigkeit\u201c im Sinne dieser Bestimmung betrifft, l\u00e4sst sich dem Umstand, dass die Begriffe \u201eunselbst\u00e4ndige Erwerbst\u00e4tigkeit\u201c und \u201eselbst\u00e4ndige Erwerbst\u00e4tigkeit\u201c nebeneinander verwendet werden, entnehmen, dass die Bedingungen f\u00fcr den Zugang zu jeglicher beruflichen T\u00e4tigkeit unabh\u00e4ngig von deren Art und Merkmalen erfasst werden. Diese Begriffe sind n\u00e4mlich weit zu verstehen, wie ein Vergleich der verschiedenen Sprachfassungen dieser Bestimmung zeigt.<\/p>\n\n\n\n<p>So geht aus dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Antidiskriminierungsrichtlinie hervor, dass deren Geltungsbereich nicht auf die Bedingungen f\u00fcr den Zugang zu Stellen beschr\u00e4nkt ist, die von \u201eArbeitnehmern\u201c im Sinne von Art. 45 AEUV besetzt sind.<\/p>\n\n\n\n<p>Zudem best\u00e4tigen die Ziele dieser Richtlinie diese am Wortlaut orientierte Auslegung. Die Antidiskriminierungsrichtlinie, deren Rechtsgrundlage der aktuelle Art. 19 Abs. 1 AEUV ist, zielt n\u00e4mlich nicht auf den Schutz des Arbeitnehmers als der schw\u00e4cheren Partei eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses ab. Ihr Zweck ist \u2013 aus im sozialen und \u00f6ffentlichen Interesse liegenden Gr\u00fcnden \u2013 die Beseitigung aller auf Diskriminierungsgr\u00fcnde gest\u00fctzter Hindernisse f\u00fcr den Zugang zu Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhalts und die F\u00e4higkeit, durch Arbeit, egal in welcher Rechtsform, einen gesellschaftlichen Beitrag zu leisten. Somit kommt es f\u00fcr die Frage, ob die Bedingungen f\u00fcr den Zugang zur Stelle des Vorsitzenden des Sektors HK\/Privat unter die Richtlinie fallen, nicht darauf an, ob ein solcher Vorsitzender als Arbeitnehmer im Sinne von Art. 45 AEUV und der diese Vorschrift auslegenden Rechtsprechung<sup>4<\/sup> einzustufen ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Die politische Natur einer solchen Stelle ist unerheblich f\u00fcr die Frage, ob diese Bedingungen in den Geltungsbereich der Antidiskriminierungsrichtlinie fallen, da sie sowohl f\u00fcr den privaten als auch den \u00f6ffentlichen Bereich unabh\u00e4ngig vom T\u00e4tigkeitsfeld gilt und die Ausnahmen ausdr\u00fccklich festgelegt sind<sup>5<\/sup>. Ebenso wenig ist es f\u00fcr die Anwendung der Richtlinie erheblich, wie die Einstellung auf eine Stelle, etwa durch eine Wahl, erfolgt.<\/p>\n\n\n\n<p>Diese Erw\u00e4gungen werden nicht durch das Vorbringen zum Recht von Arbeitnehmerorganisationen, ihre Vertreter frei zu w\u00e4hlen, das ein Aspekt der in Art. 12 der Charta der Grundrechte der Europ\u00e4ischen Union (im Folgenden: Charta) verankerten Vereinigungsfreiheit ist, in Frage gestellt. Dieses Recht muss n\u00e4mlich mit dem in der Antidiskriminierungsrichtlinie geregelten Verbot von Diskriminierung in Besch\u00e4ftigung und Beruf als Konkretisierung des in Art. 21 der Charta verankerten allgemeinen Grundsatzes der Nichtdiskriminierung in Einklang gebracht werden. Da die Vereinigungsfreiheit kein absolutes Recht ist, darf ihre Aus\u00fcbung gem\u00e4\u00df Art. 52 Abs. 1 der Charta eingeschr\u00e4nkt werden, sofern die Einschr\u00e4nkungen gesetzlich vorgesehen sind, den Wesensgehalt dieses Rechts achten und den Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit wahren.<\/p>\n\n\n\n<p>Zweitens entscheidet der Gerichtshof in Bezug auf Art. 3 Abs. 1 Buchst. d der Antidiskriminierungsrichtlinie, wonach diese u. a. auf die Mitwirkung in einer Arbeitnehmerorganisation anwendbar ist, dass die Aus\u00fcbung der T\u00e4tigkeit des Vorsitzenden einer solchen Organisation unter diese Bestimmung f\u00e4llt. Es stellt n\u00e4mlich eine Art von \u201eMitwirkung\u201c \u2013 im gew\u00f6hnlichen Sinn dieses Begriffs \u2013 in einer solchen Organisation dar, wenn jemand bei der Wahl zum Vorsitzenden einer Arbeitnehmerorganisation kandidiert oder, nachdem er gew\u00e4hlt wurde, die Aufgaben des Vorsitzenden wahrnimmt.<\/p>\n\n\n\n<p>Diese Auslegung entspricht dem Ziel der Richtlinie, das darin besteht, einen allgemeinen Rahmen zur Bek\u00e4mpfung von Diskriminierungen u. a. wegen des Alters in Besch\u00e4ftigung und Beruf zu schaffen, so dass die Begriffe, die in Art. 3 der Richtlinie deren Geltungsbereich pr\u00e4zisieren, nicht eng ausgelegt werden d\u00fcrfen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Fu\u00dfnoten<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><sup>1<\/sup> Nach dieser Satzung k\u00f6nnen nur Mitglieder, die am Wahltag das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in das Amt des Vorsitzenden gew\u00e4hlt werden. Diese Altersgrenze wurde f\u00fcr die Mitglieder, die nach dem Kongress von 2005 wiedergew\u00e4hlt wurden, auf 61 Jahre angehoben.<br \/><sup>2<\/sup> Lov om forbud mod forskelsbehandling p\u00e5 arbejdsmarkedet m.v. (forskelsbehandlingsloven) (Gesetz \u00fcber das Verbot der Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt u. a. Antidiskriminierungsgesetz]) in der durch das Lov nr. 253 (Gesetz Nr. 253) vom 7. April 2004 und das Lov nr. 1417 (Gesetz Nr. 1417) vom 22. Dezember 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2000\/78\/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens f\u00fcr die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Besch\u00e4ftigung und Beruf (ABl. 2000, L 303, S. 16) (im Folgenden: Antidiskriminierungsrichtlinie) ge\u00e4nderten Fassung.<br \/><sup>3<\/sup> Art. 3 (\u201eGeltungsbereich\u201c) Abs. 1 Buchst. a und d der Antidiskriminierungsrichtlinie.<br \/><sup>4<\/sup> Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Gerichtshofs handelt es sich bei einem \u201eArbeitnehmer\u201c im Sinne dieser Bestimmung um eine Person, die w\u00e4hrend einer bestimmten Zeit f\u00fcr eine andere nach deren Weisung Leistungen erbringt, f\u00fcr die sie als Gegenleistung eine Verg\u00fctung erh\u00e4lt.<br \/><sup>5<\/sup> Nach Art. 3 Abs. 4 der Antidiskriminierungsrichtlinie k\u00f6nnen die Mitgliedstaaten vorsehen, dass diese hinsichtlich von Diskriminierungen u. a. wegen des Alters nicht f\u00fcr die Streitkr\u00e4fte gilt.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 02.06.2022 zum Urteil C-587\/20 vom 02.06.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine in der Satzung einer Arbeitnehmerorganisation f\u00fcr die W\u00e4hlbarkeit in das Amt des Vorsitzenden dieser Organisation vorgesehene Altersgrenze f\u00e4llt in den Geltungsbereich der Antidiskriminierungsrichtlinie. 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