{"id":67267,"date":"2022-06-09T15:17:47","date_gmt":"2022-06-09T13:17:47","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=67267"},"modified":"2022-06-09T15:17:47","modified_gmt":"2022-06-09T13:17:47","slug":"kindergeld-ermittlung-des-lebensbedarfs-eines-behinderten-kindes","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kindergeld-ermittlung-des-lebensbedarfs-eines-behinderten-kindes\/","title":{"rendered":"Kindergeld \u2013 Ermittlung des Lebensbedarfs eines behinderten Kindes"},"content":{"rendered":"\n<p>Kindergeld wird einem Kind gew\u00e4hrt, welches wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen k\u00f6rperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung au\u00dferstande ist, sich selbst zu unterhalten. Infolgedessen kommt es darauf an, ob das Kind seinen existenziellen Lebensbedarf mit den ihm zur Verf\u00fcgung stehenden Mitteln decken kann. Das Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg entschied mit Urteil vom 14. April 2022 Az. 1 K 2137\/21, dass bei der Ermittlung der dem Kind zur Verf\u00fcgung stehenden Mittel nur der steuerpflichtige Ertragsanteil einer privaten Rente zu ber\u00fccksichtigen sei. Das Finanzgericht setzte sich au\u00dferdem mit verfahrensrechtlichen Fragen, dem Bekanntgabezeitpunkt bei Einschaltung eines privaten Postdienstleisters und der von der beklagten Familienkasse angewandten \u00c4nderungsnorm, auseinander. Es lie\u00df die Revision beim Bundesfinanzhof zu.<\/p>\n\n\n\n<p>Die beklagte Familienkasse hatte f\u00fcr den Streitzeitraum Dezember 2019 bis Juli 2021 Kindergeld festgesetzt. Sie hob diese Festsetzung mit Bescheiden vom M\u00e4rz 2021 auf. Der Kindsvater machte geltend, es gebe keine \u00c4nderungsnorm. Die Verh\u00e4ltnisse h\u00e4tten sich nicht ge\u00e4ndert. Au\u00dferdem habe die Familienkasse die Eink\u00fcnfte und Bez\u00fcge des Kinds fehlerhaft berechnet. Dessen Erbschaft von der Mutter sei zweckgebunden gewesen und zum Abschluss einer privaten Rentenversicherung verwendet worden. Die abweisende Einspruchsentscheidung datiert vom 28. Juli 2021, der Absendevermerk vom 29. Juli 2021. Die Familienkasse schilderte die interne Organisation der Postaufgabe unter Einschaltung eines privaten Postdienstleisters. Nach den Angaben des Vertreters des Kl\u00e4gers ging ihm die Einspruchsentscheidung am 3. August 2021 zu. Seine Klage vom 3. September 2021 sei fristgem\u00e4\u00df.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg entschied, die Klage sei innerhalb der Monatsfrist erhoben worden. Ein Abgangsvermerk der Stelle, die das Schriftst\u00fcck an die Postausgangsstelle weiterleite, reiche nicht aus. Erforderlich sei ein Absendevermerk der Poststelle. Die Schilderungen der organisatorischen Abwicklung lasse zwar auf eine Postaufgabe am 29. Juli 2021 schlie\u00dfen. Die Zugangsfiktion am dritten Tag sei jedoch ersch\u00fcttert. Der Verfahrensablauf des Postdienstleisters sei nicht bekannt, ein tats\u00e4chlicher Zugang am 3. August 2022 m\u00f6glich und die Klage zul\u00e4ssig.<\/p>\n\n\n\n<p>\u00c4nderungen in den einen Kindergeldanspruch begr\u00fcndenden Verh\u00e4ltnissen habe es nicht gegeben. Die Familienkasse habe bereits bei der Kindergeldfestsetzung Kenntnis von der privaten Rente des Kinds gehabt. Der (r\u00fcckwirkende) Aufhebungsbescheid sei daher rechtswidrig.<\/p>\n\n\n\n<p>Au\u00dferdem sei der Kl\u00e4ger kindergeldberechtigt. Sein Kind sei nicht imstande, sich selbst zu unterhalten. Es sei \u201e(neben den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen) nur der steuerpflichtige Ertragsanteil der privaten Rente zu ber\u00fccksichtigen\u201c. Es komme auf die Eink\u00fcnfte und Bez\u00fcge im Sinne des Einkommensteuergesetzes an. Laufende oder einmalige Geldzuwendungen von Eltern seien unsch\u00e4dliches Kindesverm\u00f6gen. Es d\u00fcrfe keinen Unterschied machen, wie das Kind das ererbte Verm\u00f6gen verwende, ob es die geerbten Mittel abhebe oder mit diesen eine private Lebensversicherung abschlie\u00dfe und die Rente zum Lebensunterhalt einsetze. Nichts Anderes gelte, wenn das Kind den von der Mutter geerbten Geldbetrag vor Abschluss der privaten Rentenversicherung um (im Verh\u00e4ltnis zum geerbten Verm\u00f6gen geringe) eigene Mittel aufstocke. Die monatlichen Rentenzahlungen stellten, soweit sie deren steuerpflichtigen Ertragsanteil \u00fcberstiegen, eine unbeachtliche Verm\u00f6gensumschichtung dar. Die nach dem Einkommensteuergesetz ermittelten zur Verf\u00fcgung stehenden Mittel des Kinds deckten damit dessen existenziellen Lebensbedarf nicht. Die Aufnahme einer Erwerbsf\u00e4higkeit scheide aufgrund der Behinderung aus. Werde der Aufhebungsbescheid vom 10. M\u00e4rz 2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung aufgehoben, lebe die Kindergeldfestsetzung wieder auf.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: FG Baden-W\u00fcrttemberg, Pressemitteilung vom 07.06.2022 zum Urteil 1 K 2137\/21 vom 14.04.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kindergeld wird einem Kind gew\u00e4hrt, welches wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen k\u00f6rperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung au\u00dferstande ist, sich selbst zu unterhalten. Infolgedessen kommt es darauf an, ob das Kind seinen existenziellen Lebensbedarf mit den ihm zur Verf\u00fcgung stehenden Mitteln decken kann. Das Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg entschied mit Urteil vom 14. 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