{"id":67279,"date":"2022-06-09T15:31:05","date_gmt":"2022-06-09T13:31:05","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=67279"},"modified":"2022-06-09T15:31:05","modified_gmt":"2022-06-09T13:31:05","slug":"unlautere-getarnte-werbung-bei-beruecksichtigung-bezahlter-produktrezensionen-innerhalb-des-gesamtbewertungsergebnisses-eines-produktes","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/unlautere-getarnte-werbung-bei-beruecksichtigung-bezahlter-produktrezensionen-innerhalb-des-gesamtbewertungsergebnisses-eines-produktes\/","title":{"rendered":"Unlautere getarnte Werbung bei Ber\u00fccksichtigung bezahlter Produktrezensionen innerhalb des Gesamtbewertungsergebnisses eines Produktes"},"content":{"rendered":"\n<p>Flie\u00dfen in das Gesamtbewertungsergebnis f\u00fcr Produkte, die auf eine Verkaufsplattform angeboten werden, auch Rezensionen ein, f\u00fcr die an den Rezensenten ein \u2013 wenn auch geringes \u2013 Entgelt gezahlt wird, liegt unlautere getarnte Werbung vor, sofern die Ber\u00fccksichtigung dieser bezahlten Rezensionen nicht kenntlich gemacht wird. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit am 09.06.2022 verk\u00fcndeter Entscheidung die vom Landgericht ausgeurteilte Unterlassungsverpflichtung best\u00e4tigt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin bietet im Internet die entgeltliche Vermittlung von Kundenrezensionen an. Die Kunden der Kl\u00e4gerin sind ausschlie\u00dflich H\u00e4ndler auf Online-Verkaufsplattformen. Die Beklagte betreibt die Verkaufsplattform amazon.de. Die Produkte werden dort mit einem Gesamtsterne-Bewertungssystem bewertet. Die Beklagte vermittelt zudem ihren Verkaufspartnern gegen Entgelt Kundenrezensionen im Rahmen des sog. Early Reviewer Programms (i.F.: ERP). Dabei handelt es sich um Bewertungen ausl\u00e4ndischer Rezensenten gegen Entgelt oder Gutscheine f\u00fcr Produkte, die zuvor auf dem US-, UK- oder Japan-Marketplace gekauft wurden. Diese Bewertungen werden auch deutschen K\u00e4ufern angezeigt und flie\u00dfen in das Gesamtbewertungsergebnis ein.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin wendet sich gegen die Ver\u00f6ffentlichung von ERP-Rezensionen, wenn diese Teil des Gesamtbewertungsergebnisses werden und nicht darauf hingewiesen wird, dass die Rezensionen bezahlt wurden und wie viele dieser Rezensionen Teil des Gesamtbewertungsergebnisses sind.<\/p>\n\n\n\n<p>Die gegen die vom Landgericht ausgesprochene Unterlassungsverpflichtung gerichtete Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Es liege eine unlautere getarnte Werbung vor, best\u00e4tigte das OLG. ERP-Rezensionen zu ver\u00f6ffentlichen, ohne darauf hinzuweisen, dass die Rezensionen bezahlt wurden und wie viele Rezensionen Teil des Gesamtbewertungsergebnisses sind, sei unlauter.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Ber\u00fccksichtigung dieser ERP-Rezensionen \u2013 und damit auch nicht ihr Anteil \u2013 w\u00fcrde von der Beklagten nicht kenntlich gemacht und ergebe sich auch nicht aus den Umst\u00e4nden. Ob Internetnutzer damit rechneten, dass in ein Gesamtbewertungsergebnis auch immer Rezensionen einflie\u00dfen, die nicht sachlich begr\u00fcndet sein, k\u00f6nne offenbleiben. Dies d\u00fcrfe jedenfalls \u201ekein Freibrief daf\u00fcr sein \u2026 , beeinflusste Rezensionen zu verwenden\u201c, stellte das OLG klar.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Ber\u00fccksichtigung von ERP-Rezensionen habe hier auch gesch\u00e4ftliche Relevanz. Die Rezensenten des ERP erhielten eine kleine Belohnung f\u00fcr die Abfassung der Rezension. \u201eDaraus folgt zwangsl\u00e4ufig, dass sie bei Abgabe ihrer Bewertung nicht frei von sachfremden Einfl\u00fcssen sind\u201c, betont das OLG. Es bestehe vielmehr die konkrete Gefahr, dass ein nicht geringer Anteil der Teilnehmer an dem Programm sich veranlasst sehe, ein Produkt positiver zu bewerten als dies tats\u00e4chlich seiner Meinung entspreche, um weiterhin an dem Programm teilnehmen zu d\u00fcrfen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 09.06.2022 zum Urteil 6 U 232\/21 vom 09.06.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Flie\u00dfen in das Gesamtbewertungsergebnis f\u00fcr Produkte, die auf eine Verkaufsplattform angeboten werden, auch Rezensionen ein, f\u00fcr die an den Rezensenten ein \u2013 wenn auch geringes \u2013 Entgelt gezahlt wird, liegt unlautere getarnte Werbung vor, sofern die Ber\u00fccksichtigung dieser bezahlten Rezensionen nicht kenntlich gemacht wird. 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