{"id":67318,"date":"2022-06-20T12:03:04","date_gmt":"2022-06-20T10:03:04","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=67318"},"modified":"2022-06-20T12:03:04","modified_gmt":"2022-06-20T10:03:04","slug":"kein-schadenersatz-und-schmerzensgeld-nach-sturz-ueber-gullydeckel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kein-schadenersatz-und-schmerzensgeld-nach-sturz-ueber-gullydeckel\/","title":{"rendered":"Kein Schadenersatz und Schmerzensgeld nach Sturz \u00fcber Gullydeckel"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Das Amtsgericht M\u00fcnchen wies am 16.11.2021 die Klage eines M\u00fcnchners ab, der nach einem Unfall Schmerzensgeld und Schadenersatz in H\u00f6he von insgesamt 4.928,43 Euro begehrte.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Kl\u00e4ger \u00fcberquerte im Fr\u00fchjahr 2020 an einem Fu\u00dfg\u00e4nger\u00fcberweg die Steinsdorfstra\u00dfe im Lehel. Auf der Stra\u00dfe befand sich ein Gullydeckel, der in die Fahrbahnoberfl\u00e4che eingelassen war. Der H\u00f6henunterschied betrug etwa 2,5 cm. Der Kl\u00e4ger trat mit dem Fu\u00df in den abgesenkten Gullydeckel, knickte um und erlitt eine schmerzhafte Basisfraktur, die eine l\u00e4ngere orthop\u00e4dische Behandlung nach sich zog.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Kl\u00e4ger meint, ihm st\u00fcnden daher 4.000 Euro Schmerzensgeld zu. Er verklagte daher die f\u00fcr den Gullydeckel grunds\u00e4tzlich verkehrssicherungspflichtige kommunale Versorgungsgesellschaft. Er war der Ansicht, bei \u00dcberquerung dieser viel befahrenen Stra\u00dfe m\u00fcsse man damit rechnen, dass die Fu\u00dfg\u00e4nger ihren Blick eher auf das Verkehrsgeschehen richteten, um die Stra\u00dfe sicher zu \u00fcberqueren, als auf den Boden. Es best\u00fcnden daher erh\u00f6hte Verkehrssicherungspflichten. Diesen sei die Beklagte nicht nachgekommen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Beklagte war der Ansicht, wenn der Kl\u00e4ger die Stra\u00dfe bei Gr\u00fcn passiert habe, m\u00fcsse er nicht mit Querverkehr rechnen und k\u00f6nne daher auf die Stra\u00dfenbeschaffenheit achten. Zudem sei der Gullydeckel trotz Querverkehr gut sichtbar gewesen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Gericht wies die Klage ab. Die zust\u00e4ndige Richterin f\u00fchrte in der Begr\u00fcndung aus:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u201eDie Beklagte hat die ihr f\u00fcr den streitgegenst\u00e4ndlichen Bereich zukommende Pflicht, f\u00fcr einen verkehrssicheren Zustand der Stra\u00dfen zu sorgen, nicht verletzt. (\u2026)<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass sich der Stra\u00dfenbenutzer den gegebenen Stra\u00dfenverh\u00e4ltnissen anpassen und die Stra\u00dfe so hinzunehmen hat, wie sie sich ihm erkennbar darbietet (vgl. etwa OLG Brandenburg, Urteil vom 17.03.2009 \u2013 2 U 29\/08). Inhalt der Verkehrssicherungspflicht ist nur, was im Interesse des Verkehrs nach objektivem Ma\u00dfstab billigerweise verlangt werden kann und zumutbar ist. Dabei ist der Verkehrssicherungspflichtige in der Regel gehalten, solche Gefahren zu beseitigen, auf die sich ein die normale Sorgfalt beachtender Fu\u00dfg\u00e4nger selbst nicht hinreichend einstellen und sch\u00fctzen kann. Dies gilt vor allem dann, wenn die Gefahr nicht rechtzeitig erkennbar ist. Geringe H\u00f6henunterschiede im Belag eines Gehwegs hat ein Fu\u00dfg\u00e4nger jedoch nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung hinzunehmen, wobei es eine feste Grenze hierf\u00fcr nicht gibt. Nach st\u00e4ndiger obergerichtlicher Rechtsprechung ist eine Differenz von 2 cm bis 2,5 cm noch hinzunehmen (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 17.03.2009 \u2013 2 U 29\/08, OLG Celle, Urteil vom 07.03.2001 \u2013 9 U 218\/00). Das OLG M\u00fcnchen nahm mit Urteil vom 03.11.2011 \u2013 1 U 879\/11 \u2013 sogar bei Vertiefungen von 3 \u2013 4 cm im Bodenbelag eines Dorfplatzes noch keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht an und stellte sich auf den Standpunkt, dass ein Stra\u00dfenbenutzer solche H\u00f6hendifferenzen hinzunehmen und sich auf derartige Unebenheiten einzustellen habe.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Entscheidend sind jedoch die Gesamtumst\u00e4nde der jeweiligen \u00d6rtlichkeit. Dass es sich vorliegend bei der Steinsdorfstra\u00dfe um eine stark befahrene Stra\u00dfe handelt, ist unstreitig. Unstreitig ist ebenfalls, dass sich der abgesackte Gullydeckel in einem Bereich befand, der f\u00fcr die Fu\u00dfg\u00e4nger durch eine Ampel geregelt war. Das Gericht ist nach dem beiderseitigen Parteivortrag davon \u00fcberzeugt, dass die Umgebung der Unfallstelle schon deswegen, weil es sich um eine stark befahrene Stra\u00dfe handelt, insgesamt von Fu\u00dfg\u00e4ngern eine erh\u00f6hte Aufmerksamkeit erfordert. Dass diese Aufmerksamkeit allein auf den Querverkehr gelenkt w\u00e4re, so dass man nicht mehr auf die Fahrbahnoberfl\u00e4che achten k\u00f6nne, ist angesichts dessen nicht \u00fcberzeugend, dass eine Verkehrsregelung durch eine Ampelschaltung vorhanden ist. Bei Gr\u00fcn breitet sich vor dem Fu\u00dfg\u00e4nger mithin die gesamte zu \u00fcberquerende Fahrbahnoberfl\u00e4che aus und \u00fcberblickt er diese, wobei abbiegende Fahrzeuge den Fu\u00dfg\u00e4ngern Vorrang zu gew\u00e4hren haben. Eine un\u00fcbersichtliche Verkehrssituation ist hier gerade nicht gegeben. Beim \u00dcberqueren der Stra\u00dfe bei gr\u00fcnem Ampelzeichen hat der Fu\u00dfg\u00e4nger grunds\u00e4tzlich die M\u00f6glichkeit, sich auf den \u00dcberquervorgang zu konzentrieren. Anders w\u00e4re dies etwa in Fu\u00dfg\u00e4ngerzonen, wo der Fu\u00dfg\u00e4nger durch Gesch\u00e4fte und Schaufenster sowie durch eine gro\u00dfe Anzahl von anderen Fu\u00dfg\u00e4ngern von der Beschaffenheit des Bodenbelags abgelenkt w\u00e4re. Den kl\u00e4gerischen Lichtbildern, insbesondere dem als Anlage K1 vorgelegten, ist weiter zu entnehmen, dass sich der abgesackte Gullydeckel schon aufgrund seiner Gr\u00f6\u00dfe von der restlichen Fahrbahnoberfl\u00e4che deutlich abgehoben hat und damit auch f\u00fcr die Stra\u00dfe \u00fcberquerende Fu\u00dfg\u00e4nger gut erkennbar war. Bei im Boden eingelassenen Deckeln muss ein sorgf\u00e4ltiger Fu\u00dfg\u00e4nger stets damit rechnen, dass an deren Rand Unebenheiten bestehen (vgl. Landgericht Coburg, Urteil vom 14. April 2011 \u2013 21 O 321\/10).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Auch die zwischenzeitlich erfolgte Einebnung des Gullydeckels \u00e4ndert nichts an der fehlenden Verpflichtung der Beklagten zu fr\u00fcheren Ma\u00dfnahmen.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Urteil ist nach R\u00fccknahme der Berufung rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: AG M\u00fcnchen, Pressemitteilung vom 10.06.2022 zum Urteil 182 C 8281\/21 vom 21.12.2021 (rkr)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Amtsgericht M\u00fcnchen wies am 16.11.2021 die Klage eines M\u00fcnchners ab, der nach einem Unfall Schmerzensgeld und Schadenersatz in H\u00f6he von insgesamt 4.928,43 Euro begehrte. Der Kl\u00e4ger \u00fcberquerte im Fr\u00fchjahr 2020 an einem Fu\u00dfg\u00e4nger\u00fcberweg die Steinsdorfstra\u00dfe im Lehel. Auf der Stra\u00dfe befand sich ein Gullydeckel, der in die Fahrbahnoberfl\u00e4che eingelassen war. 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