{"id":67338,"date":"2022-06-20T12:08:39","date_gmt":"2022-06-20T10:08:39","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=67338"},"modified":"2022-06-20T12:08:39","modified_gmt":"2022-06-20T10:08:39","slug":"schufa-darf-daten-eines-insolvenzschuldners-nicht-laenger-verarbeiten-als-sie-im-insolvenzbekanntmachungsportal-veroeffentlicht-werden-duerfen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/schufa-darf-daten-eines-insolvenzschuldners-nicht-laenger-verarbeiten-als-sie-im-insolvenzbekanntmachungsportal-veroeffentlicht-werden-duerfen\/","title":{"rendered":"Schufa darf Daten eines Insolvenzschuldners nicht l\u00e4nger verarbeiten als sie im \u201eInsolvenzbekanntmachungsportal\u201c ver\u00f6ffentlicht werden d\u00fcrfen"},"content":{"rendered":"\n<p>Der 17. Zivilsenat des OLG Schleswig-Holstein h\u00e4lt daran fest, dass dem Insolvenzschuldner regelm\u00e4\u00dfig ein L\u00f6schungsanspruch gegen die Schufa Holding AG zusteht, wenn diese Daten aus dem Insolvenzbekanntmachungsportal ohne gesetzliche Grundlage l\u00e4nger speichert und verarbeitet als in der Verordnung zu \u00f6ffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet (InsoBekVO) vorgesehen. Auch bei der Berechnung eines Score-Wertes darf die Schufa die Daten zum Insolvenzverfahren danach nicht mehr ber\u00fccksichtigen. Das hat der 17. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts am 03.06.2022 entschieden.<\/p>\n\n\n\n<p>Zum Sachverhalt: \u00dcber das Verm\u00f6gen des Kl\u00e4gers wurde das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet und am 25. M\u00e4rz 2020 wurde das Verfahren durch Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben. Diese Information wurde im amtlichen Internetportal ver\u00f6ffentlicht. Die Schufa pflegte diese Daten von dort in ihren Datenbestand ein, um diese ihren Vertragspartnern bei laufenden Vertragsbeziehungen und Auskunftsanfragen zum Kl\u00e4ger mitzuteilen. Der Kl\u00e4ger begehrte Ende 2020 die L\u00f6schung der Daten von der Schufa, da die Verarbeitung zu erheblichen wirtschaftlichen und finanziellen Nachteilen bei ihm f\u00fchre. Eine uneingeschr\u00e4nkte Teilhabe am Wirtschaftsleben sei ihm nicht m\u00f6glich. Er k\u00f6nne u.a. nur noch gegen Vorkasse bestellen und keine neue Wohnung anmieten.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Schufa wies die Anspr\u00fcche des Kl\u00e4gers zur\u00fcck und verwies darauf, dass sie die Daten entsprechend der Verhaltensregeln des Verbandes \u201eDie Wirtschaftsauskunfteien e.V.\u201c erst drei Jahre nach Speicherung l\u00f6sche. Die Daten seien bonit\u00e4tsrelevante Informationen und daher f\u00fcr die Schufa und ihre Vertragspartner von berechtigtem Interesse. Das Landgericht Kiel hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Kl\u00e4gers vor dem 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hatte Erfolg.<\/p>\n\n\n\n<p>Aus den Gr\u00fcnden: Der Kl\u00e4ger kann von der Schufa die Unterlassung der Verarbeitung der Informationen zu seinem Insolvenzverfahren sechs Monate nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens verlangen. Nach Ablauf dieser Frist \u00fcberwiegen die Interessen und Grundrechte des Kl\u00e4gers gegen\u00fcber den berechtigten Interessen der Schufa und ihrer Vertragspartner an einer Verarbeitung, so dass sich die Verarbeitung nicht mehr als rechtm\u00e4\u00dfig im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f) Datenschutz-Grundverordnung darstellt.<\/p>\n\n\n\n<p>Es ist eine konkrete Abw\u00e4gung zwischen den Interessen der Schufa und ihrer Vertragspartner an der Verarbeitung der Daten und den durch die Verarbeitung ber\u00fchrten Grundrechten und Interessen des Kl\u00e4gers anzustellen. Der Kl\u00e4ger hat ein Interesse daran, m\u00f6glichst ungehindert am wirtschaftlichen Leben teilnehmen zu k\u00f6nnen, nachdem die Informationen \u00fcber sein Insolvenzverfahren aus dem Insolvenzbekanntmachungsportal gel\u00f6scht worden sind. Dieses Interesse geht dem eigenen wirtschaftlichen Interesse der Schufa als Anbieterin von bonit\u00e4tsrelevanten Informationen vor. Auch gegen\u00fcber typisierend zu betrachtenden Interessen der Vertragspartner sind die Interessen des Kl\u00e4gers vorrangig, da keine besonderen Umst\u00e4nde in der Person des Kl\u00e4gers oder seines Insolvenzverfahrens erkennbar sind, die eine Vorratsdatenspeicherung bei der Schufa \u00fcber den Zeitraum der Ver\u00f6ffentlichung im Insolvenzbekanntmachungsportal hinaus rechtfertigen k\u00f6nnten.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Schufa kann sich nicht auf die in den Verhaltensregeln des Verbandes der Wirtschaftsauskunfteien genannte Speicherfrist von drei Jahren berufen. Diese Verhaltensregeln entfalten keine Rechtswirkung zulasten des Kl\u00e4gers. Sie verm\u00f6gen auch keine Abw\u00e4gung der Interessen vorzuzeichnen oder zu ersetzen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Revision ist zugelassen.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: OLG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 07.06.2022 zum Urteil 17 U 5\/22 vom 03.06.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der 17. Zivilsenat des OLG Schleswig-Holstein h\u00e4lt daran fest, dass dem Insolvenzschuldner regelm\u00e4\u00dfig ein L\u00f6schungsanspruch gegen die Schufa Holding AG zusteht, wenn diese Daten aus dem Insolvenzbekanntmachungsportal ohne gesetzliche Grundlage l\u00e4nger speichert und verarbeitet als in der Verordnung zu \u00f6ffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet (InsoBekVO) vorgesehen. 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