{"id":67342,"date":"2022-06-20T12:10:00","date_gmt":"2022-06-20T10:10:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=67342"},"modified":"2022-06-20T12:10:00","modified_gmt":"2022-06-20T10:10:00","slug":"bgh-entscheidet-ueber-die-zulaessigkeit-eines-sammelklageninkassos-fuer-schweizer-erwerber-im-sog-dieselskandal","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bgh-entscheidet-ueber-die-zulaessigkeit-eines-sammelklageninkassos-fuer-schweizer-erwerber-im-sog-dieselskandal\/","title":{"rendered":"BGH entscheidet \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit eines \u201eSammelklageninkassos\u201c f\u00fcr Schweizer Erwerber im sog. Dieselskandal"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der vom Pr\u00e4sidium des Bundesgerichtshofs vor\u00fcbergehend als Hilfsspruchk\u00f6rper eingerichtete VIa. Zivilsenat (vgl. Pressemitteilung Nr. 141\/2021 vom 22. Juli 2021) hat am 13.06.2022 entschieden, dass ein Inkassodienstleister sich wirksam Schadensersatzforderungen abtreten lassen kann, deren sich Schweizer Erwerber von Kraftfahrzeugen gegen die beklagte Volkswagen AG ber\u00fchmen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"sachverhalt\">Sachverhalt:<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Einer dieser Erwerber, ein Schweizer mit Wohnsitz in der Schweiz, kaufte \u2013 so im Revisionsverfahren zu unterstellen \u2013 im Februar 2015 in der Schweiz von einer Schweizer Vertragsh\u00e4ndlerin der beklagten Fahrzeugherstellerin einen VW Tiguan mit Erstzulassung 2015. In das Fahrzeug ist ein Dieselmotor der Baureihe EA 189 eingebaut. Der Motor war mit einer Software ausgestattet, die erkannte, ob das Fahrzeug auf einem Pr\u00fcfstand dem Neuen Europ\u00e4ischen Fahrzyklus (NEFZ) unterzogen wurde. In diesem Fall schaltete sie vom regul\u00e4ren Abgasr\u00fcckf\u00fchrungsmodus 0 in einen Stickoxid-optimierten Abgasr\u00fcckf\u00fchrungsmodus 1 (Pr\u00fcfstanderkennungssoftware). Es ergaben sich dadurch auf dem Pr\u00fcfstand geringere Stickoxid-Emissionswerte als im normalen Fahrbetrieb. Das Kraftfahrt-Bundesamt bewertete diese Software als unzul\u00e4ssige Abschalteinrichtung und ordnete f\u00fcr die betroffenen Fahrzeuge einen R\u00fcckruf an. In der Schweiz erlie\u00df das Bundesamt f\u00fcr Stra\u00dfen (ASTRA) im Oktober 2015 ein vorl\u00e4ufiges Zulassungsverbot f\u00fcr bestimmte Fahrzeuge mit Dieselmotoren der Baureihe EA 189, von dem das Fahrzeug des Zedenten nicht betroffen war. Der Erwerber lie\u00df Ende 2016 ein Software-Update aufspielen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Am 18. Dezember 2017 trat der Erwerber \u2013 so wiederum im Revisionsverfahren zu unterstellen \u2013 seine Forderungen gegen die Beklagte an die Kl\u00e4gerin, eine nach \u00a7 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) registrierte Inkassodienstleisterin in der Rechtsform einer in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Gesellschaft mit beschr\u00e4nkter Haftung, treuh\u00e4nderisch zur Einziehung ab. Die Kl\u00e4gerin sollte die Forderung zun\u00e4chst au\u00dfergerichtlich geltend machen. Im Falle des Scheiterns der au\u00dfergerichtlichen Geltendmachung sollte die Kl\u00e4gerin die Anspr\u00fcche im eigenem Namen gerichtlich geltend machen, wobei ihr im Erfolgsfall eine Provision zukommen sollte. Der Erwerber sollte f\u00fcr etwaige Kosten der Rechtsverfolgung nicht aufkommen m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"bisheriger-prozessverlauf\">Bisheriger Prozessverlauf:<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kl\u00e4gerin, die sich in \u00fcber 2.000 F\u00e4llen in entsprechender Weise Forderungen von Schweizer Erwerbern treuh\u00e4nderisch zur Einziehung hat abtreten lassen, hat bei dem Landgericht 2019 eine Klage erhoben, in der sie s\u00e4mtliche Forderungen zum Gegenstand von Feststellungsbegehren gemacht hat. Das Landgericht hat das Verfahren die Anspr\u00fcche des einen Erwerbers betreffend abgetrennt. Auf richterlichen Hinweis hat die Kl\u00e4gerin sodann ihren Antrag umgestellt und die Beklagte auf Zahlung eines der H\u00f6he nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Betrags, mindestens jedoch CHF 5.394 (15% des Kaufpreises als Minderwert) zuz\u00fcglich Zinsen ab \u00dcbergabe des Fahrzeugs, in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, der Kl\u00e4gerin fehle f\u00fcr die Geltendmachung der Schadensersatzforderung des Erwerbers die Aktivlegitimation. Die Kl\u00e4gerin habe f\u00fcr die Geltendmachung der Forderung, die Schweizer Recht unterfalle, einer Erlaubnis nicht nur \u2013 wie vorhanden \u2013 nach \u00a7 2 Abs. 2 Satz 1, \u00a7\u00a7 3, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, sondern nach \u00a7 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RDG bedurft, \u00fcber die sie nicht verf\u00fcge. Folge des Fehlens der Erlaubnis nach \u00a7 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RDG sei, dass die Kl\u00e4gerin durch ihr T\u00e4tigwerden gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz versto\u00dfen habe. Dieser Versto\u00df f\u00fchre nicht nur zur Nichtigkeit des der Abtretung zugrundeliegenden schuldrechtlichen Dienstleistungsvertrags mit dem Zedenten, sondern auch zur Nichtigkeit der Forderungsabtretung.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"entscheidung-des-bundesgerichtshofs\">Entscheidung des Bundesgerichtshofs:<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kl\u00e4gerin hatte Erfolg.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Bundesgerichtshof hat anhand einer am Wortlaut, an der Systematik und an Sinn und Zweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes sowie an der Gesetzgebungsgeschichte orientierten Auslegung klargestellt, dass ein nach \u00a7 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG registrierter Inkassodienstleister auch dann keiner weiteren Erlaubnis nach \u00a7 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RDG bedarf, wenn er eine ihm treuh\u00e4nderisch \u00fcbertragene und einem ausl\u00e4ndischen Sachrecht unterfallende Forderung au\u00dfergerichtlich geltend macht. Dabei hat der Bundesgerichtshof die Entscheidungen des VIII. Zivilsenats vom 27. November 2019 (VIII ZR 285\/18, BGHZ 224, 89, vgl. Pressemitteilung Nr. 153\/2019) und des II. Zivilsenats vom 13. Juli 2021 (II ZR 84\/20, BGHZ 230, 255, vgl. Pressemitteilung Nr. 127\/2021) ber\u00fccksichtigt. Dar\u00fcber hinaus hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass das Abh\u00e4ngigmachen der T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin von einer zus\u00e4tzlichen Erlaubnis nach \u00a7 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RDG zur Erreichung des Schutzzwecks des Rechtsdienstleistungsgesetzes nicht erforderlich ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Weil sich schon deshalb die Auffassung des Berufungsgerichts als rechtsfehlerhaft erwies, der Kl\u00e4gerin fehle wegen einer aus einem Versto\u00df gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz folgenden Nichtigkeit der Abtretung die Aktivlegitimation, hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur\u00fcckverwiesen. Das Berufungsgericht wird sich nunmehr mit der inhaltlichen Berechtigung der Forderung des Zedenten zu befassen haben.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: BGH, Pressemitteilung vom 13.06.2022 zum Urteil VIa ZR 418\/21 vom 13.06.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der vom Pr\u00e4sidium des Bundesgerichtshofs vor\u00fcbergehend als Hilfsspruchk\u00f6rper eingerichtete VIa. Zivilsenat (vgl. Pressemitteilung Nr. 141\/2021 vom 22. Juli 2021) hat am 13.06.2022 entschieden, dass ein Inkassodienstleister sich wirksam Schadensersatzforderungen abtreten lassen kann, deren sich Schweizer Erwerber von Kraftfahrzeugen gegen die beklagte Volkswagen AG ber\u00fchmen. 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