{"id":67344,"date":"2022-06-20T12:10:24","date_gmt":"2022-06-20T10:10:24","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=67344"},"modified":"2022-06-20T12:10:24","modified_gmt":"2022-06-20T10:10:24","slug":"bgh-entscheidet-ueber-die-gewaehrung-von-restschadensersatz-bei-eu-reimport-im-sog-dieselskandal","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bgh-entscheidet-ueber-die-gewaehrung-von-restschadensersatz-bei-eu-reimport-im-sog-dieselskandal\/","title":{"rendered":"BGH entscheidet \u00fcber die Gew\u00e4hrung von Restschadensersatz bei EU-Reimport im sog. Dieselskandal"},"content":{"rendered":"\n<p>Der vom Pr\u00e4sidium des Bundesgerichtshofs vor\u00fcbergehend als Hilfsspruchk\u00f6rper eingerichtete VIa. Zivilsenat (vgl. Pressemitteilung Nr. 141\/2021 vom 22. Juli 2021) hat am 13.06.2022 dar\u00fcber entschieden, unter welchen Voraussetzungen Restschadensersatz bei EU-Reimporten im sogenannten Dieselskandal zu gew\u00e4hren ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"sachverhalt\">Sachverhalt:<\/h2>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger nimmt die beklagte Fahrzeugherstellerin wegen der Verwendung einer unzul\u00e4ssigen Abschalteinrichtung auf Schadensersatz in Anspruch. Er bestellte am 13. August 2014 bei einem deutschen H\u00e4ndler als EU-Reimport einen Neuwagen des Typs VW Tiguan zum Preis von 30.000 Euro. Das Fahrzeug wurde dem Kl\u00e4ger am 25. Oktober 2014 mit einer EG-\u00dcbereinstimmungsbescheinigung und einer Laufleistung von 0 km \u00fcbergeben. Der deutsche H\u00e4ndler hatte das Fahrzeug zuvor von einem H\u00e4ndler in einem anderen EU-Mitgliedstaat erhalten, der es von der Beklagten erworben hatte.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Beklagte ist Herstellerin des Fahrzeugs und des darin verbauten Dieselmotors der Baureihe EA 189. Der Motor war mit einer Software ausgestattet, die hinsichtlich der Abgasr\u00fcckf\u00fchrung zwischen Pr\u00fcfstand und gew\u00f6hnlichem Fahrbetrieb unterschied, sodass die Emissionsgrenzwerte f\u00fcr Stickoxide nur auf dem Pr\u00fcfstand eingehalten wurden. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) beanstandete die Software im Jahr 2015. Die Beklagte entwickelte ein Software-Update, das vom KBA zugelassen wurde. Die Beklagte informierte den Kl\u00e4ger im Februar 2016 \u00fcber die Betroffenheit seines Fahrzeugs vom sogenannten Dieselskandal. Im November 2016 lie\u00df der Kl\u00e4ger das Software-Update aufspielen.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"bisheriger-prozessverlauf\">Bisheriger Prozessverlauf:<\/h2>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger hat in erster Instanz beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 30.000 Euro nebst Zinsen abz\u00fcglich einer Nutzungsentsch\u00e4digung Zug um Zug gegen R\u00fcckgabe und \u00dcbereignung des Fahrzeugs sowie zur Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zu verurteilen und den Annahmeverzug der Beklagten festzustellen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl\u00e4gers, mit der er die H\u00f6he der anzurechnenden Nutzungsentsch\u00e4digung etwas reduziert und hilfsweise beantragt hat, die Beklagte zur Zahlung von 7.500 Euro ohne Zug-um-Zug-Vorbehalt zu verurteilen, hat das Berufungsgericht die Beklagte unter Zur\u00fcckweisung des weitergehenden Rechtsmittels gem\u00e4\u00df dem Hilfsantrag ohne Zug-um-Zug-Vorbehalt verurteilt, 2.250 Euro an den Kl\u00e4ger zu zahlen. Dabei hat das Berufungsgericht angenommen, die Beklagte sei dem Grunde nach gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 826, 31 BGB zum Schadensersatz in Form der R\u00fcckg\u00e4ngigmachung des Kaufvertrags \u00fcber das Fahrzeug verpflichtet. Dieser Anspruch sei jedoch verj\u00e4hrt. Die Beklagte habe allerdings gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 826, 852 Satz 1 BGB den auf Kosten des Kl\u00e4gers erlangten Kaufpreis herauszugeben, soweit er ihr nach Abzug der Herstellungskosten und der H\u00e4ndlermarge verblieben sei. Dass der Kl\u00e4ger das Fahrzeug nicht direkt von der Beklagten, sondern \u00fcber einen H\u00e4ndler als reimportierten EU-Neuwagen erworben habe, schlie\u00dfe die Anwendung des \u00a7 852 Satz 1 BGB nicht aus. Auch wenn die Beklagte das Neufahrzeug zun\u00e4chst in das EU-Ausland verkauft und den Kaufpreis unmittelbar von dem erwerbenden H\u00e4ndler erhalten habe, habe sie ihn doch bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht auf dessen Kosten, sondern auf Kosten des Kl\u00e4gers erlangt.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"entscheidung-des-bundesgerichtshofs\">Entscheidung des Bundesgerichtshofs<\/h2>\n\n\n\n<p>Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf Zur\u00fcckweisung der Berufung des Kl\u00e4gers weiterverfolgt hat, hatte ebenso Erfolg wie die Anschlussrevision des Kl\u00e4gers, mit der er seine Berufungsantr\u00e4ge teilweise weiter geltend gemacht hat. Revision und Anschlussrevision f\u00fchrten im Umfang des Angriffs der Parteien in der Revisionsinstanz zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das Berufungsgericht.<\/p>\n\n\n\n<p>Dabei hielt die Annahme des Berufungsgerichts, der Anspruch aus \u00a7\u00a7 826, 31 BGB sei verj\u00e4hrt, einer revisionsrechtlichen \u00dcberpr\u00fcfung stand. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen reichten aber nicht aus, um einen Anspruch des Kl\u00e4gers aus \u00a7\u00a7 826, 852 Satz 1 BGB zu bejahen.<\/p>\n\n\n\n<p>Wie der Bundesgerichtshof nach Erlass des Berufungsurteils am 21. M\u00e4rz 2022 (VIa ZR 275\/21, WM 2022, 745) f\u00fcr den Erwerb von Neuwagen \u00fcber einen H\u00e4ndler ohne Bezug zum EU-Ausland bereits entschieden hat, h\u00e4ngt die Frage, ob der Erwerber nach Verj\u00e4hrung des Anspruchs aus \u00a7\u00a7 826, 31 BGB einen Anspruch aus \u00a7 852 Satz 1 BGB geltend machen kann, von den vom Tatrichter festzustellenden Umst\u00e4nden des Einzelfalls ab. Liegt danach dem Neuwagenkauf eines nach \u00a7 826 BGB durch den Fahrzeughersteller Gesch\u00e4digten bei einem H\u00e4ndler die Bestellung des bereitzustellenden Fahrzeugs durch den H\u00e4ndler bei dem Fahrzeughersteller zugrunde und schlie\u00dfen der Fahrzeughersteller und der H\u00e4ndler einen Kaufvertrag \u00fcber das Fahrzeug, aufgrund dessen der Fahrzeughersteller gegen den H\u00e4ndler einen Anspruch auf Zahlung des H\u00e4ndlereinkaufspreises erlangt, ist dem Grunde nach ein Anspruch aus \u00a7\u00a7 826, 852 Satz 1 BGB gegeben, weil der schadensausl\u00f6sende Vertragsschluss zwischen dem Gesch\u00e4digten und dem H\u00e4ndler einerseits und der Erwerb des Anspruchs auf Zahlung des H\u00e4ndlereinkaufspreises bzw. der Erwerb des H\u00e4ndlereinkaufspreises durch den Fahrzeughersteller andererseits auf derselben, wenn auch mittelbaren Verm\u00f6gensverschiebung beruhen. Hat der H\u00e4ndler dagegen das streitgegenst\u00e4ndliche Fahrzeug unabh\u00e4ngig von einer Bestellung des Gesch\u00e4digten vor dem Weiterverkauf auf eigene Kosten und eigenes Absatzrisiko erworben, fehlt es an dem f\u00fcr \u00a7\u00a7 826, 852 Satz 1 BGB erforderlichen Zurechnungszusammenhang. Nach Verj\u00e4hrung des Anspruchs aus \u00a7\u00a7 826, 31 BGB besteht dann auch kein Anspruch aus \u00a7\u00a7 826, 852 Satz 1 BGB.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit der heutigen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass diese Grunds\u00e4tze auch f\u00fcr den Erwerb im Wege des EU-Reimports gelten. Die Beteiligung eines weiteren, im EU-Ausland ans\u00e4ssigen Zwischenh\u00e4ndlers neben dem inl\u00e4ndischen H\u00e4ndler und Verk\u00e4ufer schlie\u00dft eine Verm\u00f6gensverschiebung vom gesch\u00e4digten Erwerber zum Hersteller eines vom sogenannten Abgasskandal betroffenen Dieselfahrzeugs im Sinne von \u00a7\u00a7 826, 852 Satz 1 BGB nicht aus. Erforderlich ist jedoch auch hier, dass der Fahrzeugerwerb durch den gesch\u00e4digten Erwerber zu einem korrespondierenden Verm\u00f6genszuwachs beim Hersteller gef\u00fchrt hat. Das ist nur dann der Fall, wenn weder der inl\u00e4ndische H\u00e4ndler noch der ausl\u00e4ndische Zwischenh\u00e4ndler das Fahrzeug zuvor unabh\u00e4ngig von der Bestellung des Gesch\u00e4digten auf eigene Kosten und eigenes Absatzrisiko erworben haben.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Berufungsgericht wird nach Zur\u00fcckverweisung der Sache Gelegenheit haben, zu dieser entscheidungsrelevanten Frage weitere Feststellungen zu treffen. Sollte es zu dem Ergebnis gelangen, dem Kl\u00e4ger stehe dem Grunde nach ein Anspruch aus \u00a7\u00a7 826, 852 Satz 1 BGB zu, wird es bei der Bemessung der H\u00f6he des Anspruchs die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 21. Februar 2022 (VIa ZR 8\/21, WM 2022, 731, zur Ver\u00f6ffentlichung bestimmt in BGHZ, und VIa ZR 57\/21, WM 2022, 742) zu beachten haben.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: BGH, Pressemitteilung vom 13.06.2022 zum Urteil VIa ZR 680\/21 vom 13.06.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der vom Pr\u00e4sidium des Bundesgerichtshofs vor\u00fcbergehend als Hilfsspruchk\u00f6rper eingerichtete VIa. Zivilsenat (vgl. Pressemitteilung Nr. 141\/2021 vom 22. Juli 2021) hat am 13.06.2022 dar\u00fcber entschieden, unter welchen Voraussetzungen Restschadensersatz bei EU-Reimporten im sogenannten Dieselskandal zu gew\u00e4hren ist. Sachverhalt: Der Kl\u00e4ger nimmt die beklagte Fahrzeugherstellerin wegen der Verwendung einer unzul\u00e4ssigen Abschalteinrichtung auf Schadensersatz in Anspruch. 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