{"id":67346,"date":"2022-06-20T12:10:49","date_gmt":"2022-06-20T10:10:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=67346"},"modified":"2022-06-20T12:10:49","modified_gmt":"2022-06-20T10:10:49","slug":"vermietung-und-veraeusserung-von-containern-im-rahmen-eines-investments-als-gewerbliche-taetigkeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/vermietung-und-veraeusserung-von-containern-im-rahmen-eines-investments-als-gewerbliche-taetigkeit\/","title":{"rendered":"Vermietung und Ver\u00e4u\u00dferung von Containern im Rahmen eines Investments als gewerbliche T\u00e4tigkeit"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Der 13. Senat des FG D\u00fcsseldorf hatte sich mit der steuerlichen Qualifizierung von Eink\u00fcnften aus der Vermietung sowie Ver\u00e4u\u00dferung von Containern auseinanderzusetzen.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin schloss dazu mehrere Kauf- und Verwaltungsvertr\u00e4ge ab. Ausweislich dieser Vertr\u00e4ge erwarb die Kl\u00e4gerin als \u201eInvestor\u201c eine bestimmte Anzahl von Containern und beauftragte die Verk\u00e4ufer zugleich mit der Verwaltung der erworbenen Container zu einem garantierten Mietzins f\u00fcr die Dauer von f\u00fcnf Jahren. Die Verk\u00e4ufer sollten alle mit der Verwaltung zusammenh\u00e4ngenden Vertr\u00e4ge eigenverantwortlich abschlie\u00dfen und garantierten dem Investor, dass bereits zum Zeitpunkt der Eigentums\u00fcbertragungen ein Miet- oder Agenturverh\u00e4ltnis bestehe. Zugleich erkl\u00e4rten sie sich bereit bzw. behielten sich vor, ein Angebot zum R\u00fcckkauf der Container zu unterbreiten.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Finanzamt stufte die Eink\u00fcnfte aus der Containervermietung als sonstige Eink\u00fcnfte nach \u00a7 22 Nr. 3 EStG ein, da der Rahmen privater Verm\u00f6gensverwaltung nicht \u00fcberschritten sei. Der An- und Verkauf der Container folge keinem einheitlichen Konzept und die Bet\u00e4tigung der Kl\u00e4gerin ersch\u00f6pfe sich in der Anschaffung und Finanzierung sowie der Vereinnahmung des vereinbarten Mietzinses. Ein R\u00fcckkauf der Container sei nicht fest vereinbart worden und es habe der Kl\u00e4gerin freigestanden, ein etwaiges Kaufangebot anzunehmen oder die Vermietung weiter zu betreiben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin begehrte dagegen die Ber\u00fccksichtigung der erkl\u00e4rten Verluste aus ihrer T\u00e4tigkeit als Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb. Sie habe nachhaltig gehandelt, indem sie mit den Verk\u00e4ufern insgesamt f\u00fcnf Kauf- und Verwaltungsvertr\u00e4ge abgeschlossen habe. Ihr wirtschaftliches Gesamtkonzept ergebe sich aus dem Anlageprospekt zum Investment, wonach der Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s der Container den wesentlichen Teil der prognostizierten Rendite ausmache.<\/p>\n\n\n\n<p>In seinem Urteil vom 21.12.2021 stufte der 13. Senat die Vermietung und beabsichtigte Ver\u00e4u\u00dferung der Container als gewerblich ein. Die Grenze privater Verm\u00f6gensverwaltung sei unter Ber\u00fccksichtigung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Verklammerung \u00fcberschritten. Denn bereits im Zeitpunkt der Investitionen der Kl\u00e4gerin habe festgestanden, dass sich das erwartete positive Gesamtergebnis nur unter Einbeziehung der Erl\u00f6se aus dem Verkauf der vermieteten Container erzielen lasse. Es sei kein alternatives Gesch\u00e4ftskonzept ersichtlich, dessen Prognose ein positives Gesamtergebnis ohne Einbeziehung eines Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6ses in Aussicht stelle. Dabei sei unsch\u00e4dlich, dass die R\u00fcckver\u00e4u\u00dferungen tats\u00e4chlich nicht wie geplant erfolgt seien. Denn die Qualifikation der Einkunftsart sei nach der Sichtweise des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt des Abschlusses der Vertr\u00e4ge vorzunehmen. Die zur Weiterver\u00e4u\u00dferung bestimmten Container stufte der Senat als Umlaufverm\u00f6gen ein und versagte deshalb u. a. eine gewinnmindernde Ber\u00fccksichtigung der geltend gemachten AfA.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Entscheidung ist nicht rechtskr\u00e4ftig. Die Kl\u00e4gerin hat gegen das Urteil eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die unter dem Az. III B 9\/22 beim Bundesfinanzhof anh\u00e4ngig ist.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: FG D\u00fcsseldorf, Mitteilung vom 13.06.2022 zum Urteil 13 K 2755\/20 vom 21.12.2021 (nrkr &#8211; BFH-Az.: III B 9\/22)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der 13. Senat des FG D\u00fcsseldorf hatte sich mit der steuerlichen Qualifizierung von Eink\u00fcnften aus der Vermietung sowie Ver\u00e4u\u00dferung von Containern auseinanderzusetzen. Die Kl\u00e4gerin schloss dazu mehrere Kauf- und Verwaltungsvertr\u00e4ge ab. 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