{"id":67354,"date":"2022-06-20T12:20:48","date_gmt":"2022-06-20T10:20:48","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=67354"},"modified":"2026-07-10T11:56:59","modified_gmt":"2026-07-10T09:56:59","slug":"verguetungsansprueche-des-abschlusspruefers-in-der-insolvenz-sind-teilbar-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/verguetungsansprueche-des-abschlusspruefers-in-der-insolvenz-sind-teilbar-2\/","title":{"rendered":"Verg\u00fctungsanspr\u00fcche des Abschlusspr\u00fcfers in der Insolvenz sind teilbar"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte war umstritten, wie vor Insolvenzer\u00f6ffnung erbrachte Leistungen des noch von den Organen der Insolvenzschuldnerin bestellten Abschlusspr\u00fcfers zu verg\u00fcten sind, wenn der betreffende Pr\u00fcfungsauftrag zum Zeitpunkt der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht abgeschlossen war.<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt (Urteil vom 28. April 2021 \u2013 4 U 72\/20, \u201eNeu auf WPK.de\u201c vom 3. August 2021, <a href=\"https:\/\/www.wpk.de\/fileadmin\/documents\/Magazin\/WPK_Magazin_3-2021.pdf#page=66\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">WPK Magazin 3\/2021, Seite 66<\/a>) sind Verg\u00fctungsanspr\u00fcche des noch von der Insolvenzschuldnerin bestellten Abschlusspr\u00fcfers, die sich auf vor Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens erbrachte T\u00e4tigkeiten beziehen, keine Masseverbindlichkeiten, sondern stellen Insolvenzforderungen dar.<\/li><li>Das OLG D\u00fcsseldorf hatte demgegen\u00fcber mit Urteil vom 25. M\u00e4rz 2021 \u2013 5 U 91\/20 (\u201eNeu auf WPK.de\u201c vom 19. November 2021, <a href=\"https:\/\/www.wpk.de\/fileadmin\/documents\/Magazin\/WPK_Magazin_1-2022.pdf#page=46\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">WPK Magazin 1\/2022, Seite 46<\/a>) entschieden, dass die Verg\u00fctungsforderung des Abschlusspr\u00fcfers auch hinsichtlich der vor Insolvenzer\u00f6ffnung erbrachten Teilleistungen eine Masseverbindlichkeit darstellt.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Gegen beide Urteile wurde Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Entscheidung des BGH \u00fcber die gegen das Urteil des OLG D\u00fcsseldorf eingelegte Revision (BGH, Urteil vom 28. April 2022 \u2013 IX ZR 68\/21) wurde mittlerweile auf der <a href=\"https:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=8195&amp;Seite=4&amp;nr=129602&amp;pos=146&amp;anz=889&amp;Blank=1.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Internetseite des BGH<\/a> ver\u00f6ffentlicht. Der BGH best\u00e4tigt darin die Rechtsauffassung des OLG Frankfurt, wonach der Honoraranspruch des Abschlusspr\u00fcfers sich als blo\u00dfe Insolvenzforderung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 38, 87 InsO darstellt, soweit er auf Leistungen beruht, die bis zur Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens erbracht wurden. Nur die nach diesem Zeitpunkt erbrachte T\u00e4tigkeit und die daran ankn\u00fcpfende Verg\u00fctungsforderung begr\u00fcnden gem\u00e4\u00df \u00a7 55 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 InsO eine Masseverbindlichkeit.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"rechtsgedanke-des-%c2%a7-105-satz-1-inso-%e2%80%93-gl%c3%a4ubigergleichbehandlung\">Rechtsgedanke des \u00a7 105 Satz 1 InsO \u2013 Gl\u00e4ubigergleichbehandlung<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nach den Entscheidungsgr\u00fcnden entspricht ein solcher Ansatz dem in \u00a7 105 Satz 1 InsO enthaltenen Rechtsgedanken, wonach der Verg\u00fctungsanspruch gegen den Schuldner nur Insolvenzforderung ist, soweit er auf zum Zeitpunkt der Verfahrenser\u00f6ffnung von dem anderen Teil bereits erbrachte Teilleistungen entf\u00e4llt. Dahinter steht, dass der teilweise vorleistende Vertragspartner des Schuldners hinsichtlich seines auf die Zeit vor der Er\u00f6ffnung entfallenden Zahlungsanspruchs nicht bessergestellt werden soll als der Vertragspartner, der zu diesem Zeitpunkt bereits vollst\u00e4ndig geleistet hat und daher insgesamt nur Insolvenzgl\u00e4ubiger ist. Neben der Gl\u00e4ubigergleichbehandlung sollen hierdurch auch der Schutz der Masse und die Sanierungschancen des Schuldners sichergestellt werden (Rn. 25 des Urteils).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">F\u00fcr den hier einschl\u00e4gigen Fall des \u00a7 155 Abs. 3 Satz 2 InsO (Sonderregelung zur Abschlusspr\u00fcfung) gilt Entsprechendes. Auch der Abschlusspr\u00fcfer, der nur einen Teil seiner T\u00e4tigkeit vor Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens erbracht hat, kann nicht besser stehen als derjenige, der seine Pr\u00fcfung zu diesem Zeitpunkt bereits vollst\u00e4ndig abgeschlossen hat und damit nur Insolvenzgl\u00e4ubiger gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 38, 87 InsO ist (Rn. 26).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"weiter-begriff-der-teilbarkeit\">Weiter Begriff der Teilbarkeit<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">F\u00fcr die Teilbarkeit der Gesamtleistung entsprechend dem Rechtsgedanken des \u00a7 105 InsO kommt es nicht darauf an, dass sich der wirtschaftliche Wert der T\u00e4tigkeit des Abschlusspr\u00fcfers letztendlich erst mit deren Abschluss, also vor allem der Erteilung des Testats gem\u00e4\u00df \u00a7 322 HGB, sichtbar im Verm\u00f6gen des Schuldners niederschl\u00e4gt. Ma\u00dfgeblich ist ein weiterer Begriff der Teilbarkeit, f\u00fcr den allein entscheidend ist, ob sich die vor und nach Er\u00f6ffnung erbrachten Leistungen des anderen Teils hinreichend voneinander abgrenzen und bewerten lassen. Dies ist auch bei Abschlusspr\u00fcfungen der Fall. Insoweit ergeben sich keine Unterschiede zu sonstigen werkvertraglichen Leistungen (Rn. 27 ff.).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Teilbarkeit der Leistungen eines Abschlusspr\u00fcfers steht auch nicht entgegen, dass es sich um eine h\u00f6chstpers\u00f6nliche Leistung handelt. Auch die vor und nach Insolvenzer\u00f6ffnung erbrachten Leistungen eines Abschlusspr\u00fcfers lassen sich ihrem Wert nach objektiv bestimmen und voneinander abgrenzen. Damit ist es auch hier m\u00f6glich, hinsichtlich des Verg\u00fctungsanspruchs zwischen einem Teil, der Insolvenzforderung ist, und einem Teil, der Masseverbindlichkeit ist, zu unterscheiden. Auch bei dem im Fall vereinbarten Pauschalhonorar ist es m\u00f6glich, die vor und nach Verfahrenser\u00f6ffnung erbrachten Leistungen und somit auch den darauf jeweils entfallenden Verg\u00fctungsanteil zu ermitteln (Rn. 35 ff.).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"schutz-des-abschlusspr%c3%bcfers-durch-vorschuss-oder-abschlagszahlungen\">Schutz des Abschlusspr\u00fcfers durch Vorschuss- oder Abschlagszahlungen<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der BGH weist noch darauf hin, dass sich der Abschlusspr\u00fcfer wie andere Gl\u00e4ubiger auch vor den Auswirkungen der Insolvenzer\u00f6ffnung auf seinen Verg\u00fctungsanspruch f\u00fcr bereits erbrachte Leistungen dadurch sch\u00fctzen k\u00f6nne, dass er Vorschuss- oder Abschlagszahlungen vereinbart (Rn. 26).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Hierzu sei auf Folgendes hingewiesen: Die in den allermeisten F\u00e4llen mit dem Pr\u00fcfungsmandanten vereinbarten Allgemeinen Auftragsbedingungen des IDW (IDW-AAB) sehen unter Punkt 13 Abs. 1 das vertragliche Recht des Wirtschaftspr\u00fcfers vor, angemessene Vorsch\u00fcsse auf seine Verg\u00fctung und den Auslagenersatz verlangen zu k\u00f6nnen. Sollten die IDW-AAB im Ausnahmefall nicht vereinbart oder wirksam einbezogen worden sein, bliebe der gesetzliche Vorschussanspruch nach \u00a7 669 BGB. Die Vorschrift ist gem\u00e4\u00df \u00a7 675 Abs. 1 BGB auf Abschlusspr\u00fcfungsvertr\u00e4ge als Werkvertr\u00e4ge mit Gesch\u00e4ftsbesorgungscharakter (diese Einordnung hat der BGH in Rn. 10 seines Urteils ausdr\u00fccklich best\u00e4tigt) anwendbar.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Abschlagszahlungen f\u00fcr bereits erbrachte Teilleistungen kann der Abschlusspr\u00fcfer auch ohne vertragliche Vereinbarung \u2013 die IDW-AAB enthalten keine Regelung hierzu \u2013 unmittelbar auf der Grundlage des BGB-Werkvertragsrechts (\u00a7 632a BGB) einfordern.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Um das Risiko einer erfolgreichen Anfechtung durch den sp\u00e4teren Insolvenzverwalter zu minimieren, sollten Vorsch\u00fcsse und Abschlagszahlungen im Vorfeld einer Insolvenz nach den Regelungen f\u00fcr Bargesch\u00e4fte (\u00a7 142 InsO) eingefordert und geleistet werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: WPK, Mitteilung vom 14.06.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte war umstritten, wie vor Insolvenzer\u00f6ffnung erbrachte Leistungen des noch von den Organen der Insolvenzschuldnerin bestellten Abschlusspr\u00fcfers zu verg\u00fcten sind, wenn der betreffende Pr\u00fcfungsauftrag zum Zeitpunkt der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht abgeschlossen war. 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