{"id":67389,"date":"2022-06-20T12:34:38","date_gmt":"2022-06-20T10:34:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=67389"},"modified":"2022-06-20T12:34:38","modified_gmt":"2022-06-20T10:34:38","slug":"einzelfragen-zur-abgeltungsteuer-3","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/einzelfragen-zur-abgeltungsteuer-3\/","title":{"rendered":"Einzelfragen zur Abgeltungsteuer"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>In seinen oben genannten Entscheidungen legt der BFH den Begriff der \u201eAbspaltung\u201c im Sinne des \u00a7 20 Absatz 4a Satz 7 EStG typusorientiert aus. Danach ist in Drittstaatenf\u00e4llen ein gesetzlicher Verm\u00f6gens\u00fcbergang durch partielle Gesamtrechtsnachfolge nicht erforderlich. Entscheidend sei bei einer \u201eAbspaltung\u201c im Sinne des \u00a7 20 Absatz 4a Satz 7 EStG, dass die \u00dcbertragung der Verm\u00f6genswerte in einem einheitlichen \u201ezeitlichen und sachlichen Zusammenhang\u201c mit der und gegen die \u00dcbertragung von Anteilen an der \u00fcbernehmenden Gesellschaft erfolgt.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nach den Feststellungen des BFH liegen f\u00fcr die oben genannten Kapitalma\u00dfnahmen die Voraussetzungen f\u00fcr eine \u201eAbspaltung\u201c im Sinne des \u00a7 20 Absatz 4a Satz 7 EStG vor. Hiernach ist \u00a7 20 Absatz 4a Satz 1 und 2 EStG entsprechend anzuwenden. Dabei treten die \u00fcbernommenen Anteile steuerlich an die Stelle der bisherigen Anteile. Da die \u201ealten\u201c Anteile im Falle einer Abspaltung \u2013 anders als bspw. bei einem Anteilstausch im Rahmen einer Verschmelzung nicht untergehen, sind die urspr\u00fcnglichen Anschaffungskosten auf die \u201ealten\u201c und \u201ejungen\u201c Anteile aufzuteilen. Hierbei ist grunds\u00e4tzlich auf die Verh\u00e4ltnisse im Zeitpunkt der Abspaltung abzustellen. Es bestehen keine Bedenken, die Aufteilung der Anschaffungskosten im Verh\u00e4ltnis der jeweiligen Schlusskurse der \u201ealten\u201c und \u201ejungen\u201c Anteile am ersten Handelstag nach der Abspaltung vorzunehmen. Ein m\u00f6glicher Bestandsschutz der \u201ealten\u201c Anteile, die vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden, geht auf die \u201ejungen\u201c Anteile \u00fcber.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die depotf\u00fchrenden Stellen buchten f\u00fcr die \u201ejungen\u201c Anteile die Anschaffungskosten in H\u00f6he des B\u00f6rsenkurses am ersten Handelstag ein. Au\u00dferdem wurde in gleicher H\u00f6he ein steuerpflichtiger Kapitalertrag abgerechnet.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nach Er\u00f6rterung mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder gilt f\u00fcr die Abwicklung der vorgenannten Kapitalma\u00dfnahmen Folgendes:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Urteilsgrunds\u00e4tze des BFH sind in allen noch offenen F\u00e4llen anzuwenden und f\u00fchren zu einer Minderung des bisher angesetzten steuerpflichtigen Kapitalertrags.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Von Seiten der depotf\u00fchrenden Stellen ist in diesem Zusammenhang nichts Weiteres zu veranlassen. Insbesondere erfolgt weder bei den \u201ealten\u201c noch bei den \u201ejungen\u201c Anteilen eine Korrektur der Anschaffungsdaten. \u00a7 43a Absatz 3 Satz 7 und \u00a7 20 Absatz 3a EStG sind nicht anzuwenden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Folgewirkungen der vorstehenden BFH-Rechtsprechung sind ausschlie\u00dflich im Rahmen der Veranlagung der betroffenen Anleger zu beachten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Pr\u00fcfung und ggf. Erstattung der anl\u00e4sslich der Kapitalma\u00dfnahme einbehaltenen Kapitalertragsteuer erfolgt gem\u00e4\u00df \u00a7 32d Absatz 4 und 6 EStG im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung durch das zust\u00e4ndige Wohnsitzfinanzamt, sofern der Einkommensteuerbescheid des betreffenden Veranlagungszeitraums noch nicht bestandskr\u00e4ftig geworden ist. Bei einem bestandskr\u00e4ftigen Einkommensteuerbescheid kann eine Erstattung der Kapitalertragsteuer nicht mehr erfolgen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">F\u00fcr die Besteuerung bei der Ver\u00e4u\u00dferung der Anteile sind folgende Fallgruppen zu unterscheiden:<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"i-erwerb-der-%e2%80%9ealten%e2%80%9c-anteile-vor-dem-1-januar-2009-fallgruppe-1\">I. Erwerb der \u201ealten\u201c Anteile vor dem 1. Januar 2009 (Fallgruppe 1)<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Sofern die \u201ealten\u201c Anteile vor dem 1. Januar 2009 angeschafft wurden, unterliegen sowohl die \u201ealten\u201c Anteile als auch die \u201ejungen\u201c Anteile der Bestandsschutzregelung des \u00a7 52 Absatz 28 Satz 11 EStG.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der im Rahmen der Ver\u00e4u\u00dferung der \u201ejungen\u201c Anteile erzielte Gewinn unterliegt grunds\u00e4tzlich dem Kapitalertragsteuerabzug, da die Anteile im Zeitpunkt der Einbuchung von den depotf\u00fchrenden Stellen als Neuanteile (Erwerb nach dem 31. Dezember 2008) behandelt wurden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung der \u201ejungen\u201c Anteile ist auf Antrag des Steuerpflichtigen nach \u00a7 32d Absatz 4 EStG im Rahmen der Veranlagung zu korrigieren. Im Falle eines im Steuerabzugsverfahren ber\u00fccksichtigten Ver\u00e4u\u00dferungsverlustes besteht eine Veranlagungspflicht nach \u00a7 32d Absatz 3 EStG.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"ii-erwerb-der-urspr%c3%bcnglichen-anteile-nach-dem-31-dezember-2008-fallgruppe-2\">II. Erwerb der urspr\u00fcnglichen Anteile nach dem 31. Dezember 2008 (Fallgruppe 2)<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Sofern die \u201ealten\u201c Anteile nach dem 31. Dezember 2008 angeschafft wurden, sind die Anschaffungskosten der \u201ealten\u201c Anteile zum Zeitpunkt der Abspaltung auf die \u201ealten\u201c und \u201ejungen\u201c Anteile aufzuteilen (s. o.). Die auf Ebene der depotf\u00fchrenden Stellen vorhandenen Anschaffungskosten sind dementsprechend zu hoch, da sich die Verpflichtung zur Aufteilung der Anschaffungskosten erst aus der Beurteilung des BFH ergibt, dass es sich bei den Kapitalma\u00dfnahmen um steuerneutrale Abspaltungen handelte. Die korrekten Gewinne aus der sp\u00e4teren Ver\u00e4u\u00dferung der \u201ealten\u201c und der \u201ejungen\u201c Anteile k\u00f6nnen daher nur unter Ber\u00fccksichtigung der korrigierten Anschaffungskosten im Rahmen der Veranlagung zutreffend berechnet werden, \u00a7 20 Absatz 4 Satz 1 EStG. Der Steuereinbehalt auf den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn durch die depotf\u00fchrende Stelle (\u00a7\u00a7 44 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit 43 Absatz 1 Satz 1<br \/>Nummer 9 EStG) ist nach \u00a7 32d Absatz 3 bzw. 4 EStG entsprechend zu korrigieren.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Soweit die Anteile nach der Abspaltung bereits ver\u00e4u\u00dfert wurden, sind die betroffenen Einkommensteuerbescheide zu korrigieren, soweit dies verfahrensrechtlich noch m\u00f6glich ist.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"iii-vereinfachungsregelungen\">III. Vereinfachungsregelungen<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">a) Jahr der Kapitalma\u00dfnahme ist bestandskr\u00e4ftig veranlagt; Anteile sind noch nicht ver\u00e4u\u00dfert<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Kann die Besteuerung f\u00fcr das Jahr der Kapitalma\u00dfnahme aus verfahrensrechtlichen Gr\u00fcnden (z. B. Bestandskraft der Steuerfestsetzung) nicht mehr korrigiert werden, kann aus Billigkeitsgr\u00fcnden eine Korrektur der Gewinne aus der Ver\u00e4u\u00dferung der \u201ealten\u201c und \u201ejungen\u201c Anteile in der Fallgruppe 2 unterbleiben, da in der Gesamtschau eine zutreffende (Gesamt-)Besteuerung vorliegt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">b) Jahr der Kapitalma\u00dfnahme ist offen; Anteile sind bereits ver\u00e4u\u00dfert<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wurden in der Fallgruppe 2 bereits s\u00e4mtliche \u201ealten\u201c und \u201ejungen\u201c Anteile ver\u00e4u\u00dfert, bestehen keine Bedenken, von einer Korrektur der bisher angesetzten Gewinne aus der Ver\u00e4u\u00dferung der \u201ealten\u201c und \u201ejungen\u201c Anteile abzusehen, sofern der Rechtsbehelf gegen den Einkommensteuerbescheid des Veranlagungszeitraums, in dem die \u201ejungen\u201c Anteile eingebucht wurden, zur\u00fcckgenommen wird.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Unabh\u00e4ngig von den vorangestellten Billigkeitsregelungen kann hinsichtlich der dargestellten Fallgruppen 1 und 2 aus Vereinfachungsgr\u00fcnden eine Korrektur unterbleiben, wenn die bisher angesetzte Sachaussch\u00fcttung im Zeitpunkt der Einbuchung der \u201ejungen\u201c Anteile nicht mehr als 500 \u20ac betr\u00e4gt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nach der BFH-Entscheidung VIII R 7\/20 vom 19. Oktober 2021 fallen Drittstaatenabspaltungen, die einer inl\u00e4ndischen Abspaltung im Sinne des \u00a7 123 Absatz 2 UmwG vergleichbar sind, bis zum Inkrafttreten des \u00a7 20 Absatz 4a Satz 7 EStG bei unionsrechtskonformer Auslegung unmittelbar in den Anwendungsbereich des \u00a7 20 Absatz 4a Satz 1 EStG.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die vorgenannten Grunds\u00e4tze sind daher f\u00fcr die Abwicklung in vergleichbaren Altf\u00e4llen entsprechend anzuwenden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zur Nichtanwendung der Urteilsgrunds\u00e4tze auf Abspaltungen im Sinne des \u00a7 15 UmwStG, vgl. das BMF-Schreiben vom 19. Mai 2022 (BStBl I S. 842).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das BMF-Schreiben vom 20. M\u00e4rz 2017 (BStBl I S. 431) ist nicht mehr anzuwenden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter L\u00e4ndererlass) IV C 1 &#8211; S-2252 \/ 19 \/ 10028 :018 vom 15.06.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In seinen oben genannten Entscheidungen legt der BFH den Begriff der \u201eAbspaltung\u201c im Sinne des \u00a7 20 Absatz 4a Satz 7 EStG typusorientiert aus. Danach ist in Drittstaatenf\u00e4llen ein gesetzlicher Verm\u00f6gens\u00fcbergang durch partielle Gesamtrechtsnachfolge nicht erforderlich. 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