{"id":67431,"date":"2022-06-21T12:04:17","date_gmt":"2022-06-21T10:04:17","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=67431"},"modified":"2022-06-21T12:04:17","modified_gmt":"2022-06-21T10:04:17","slug":"umsatzsteuer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/umsatzsteuer\/","title":{"rendered":"Umsatzsteuer:"},"content":{"rendered":"\n<h1>Skandal im Sperrbezirk?<\/h1>\n\n\n\n<p>Mit Urteil vom 17. Mai 2022 hat der 2. Senat des Finanzgerichts Hamburg (Az. 2 K 9\/20) dar\u00fcber entschieden, ob die \u00dcberlassung von Zimmern in sog. Steigen im Sperrgebiet auf St. Pauli als umsatzsteuerfreie Vermietung zu qualifizieren ist, oder ob mit der Zimmer\u00fcberlassung ein B\u00fcndel von Leistungen erbracht wird, das der Zimmer\u00fcberlassung den Charakter eines Mietverh\u00e4ltnisses nimmt.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger war Mieter von zwei Immobilien auf St. Pauli, die im Gebiet der Sperrverordnung liegen, d. h. Prostitution ist in der Zeit von 20.00 h bis 6.00 h erlaubt, ein weiteres Objekt hatte er in der H-Stra\u00dfe angemietet, in der keine Beschr\u00e4nkungen f\u00fcr die Prostitution gelten. Die einzelnen Zimmer der sog. Steigen \u00fcberlie\u00df er zu einer \u201eTagesmiete\u201c an Prostituierte, die in den Zimmern sexuelle Dienstleistungen erbrachten.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger hatte in der Vergangenheit aus der Nutzungs\u00fcberlassung umsatzsteuerpflichtige Erl\u00f6se erkl\u00e4rt. Nachdem der Bundesfinanzhof am 24. September 2015 ein Urteil des FG Hamburg aufgehoben und auch die halbst\u00fcndige \u00dcberlassung von Zimmern in einem sog. Stundenhotel als umsatzsteuerfreie Vermietung angesehen hatte, berief sich der Kl\u00e4ger im Streitjahr 2016 auf die Umsatzsteuerfreiheit seiner Vermietungsleistungen. Dem folgte das Finanzamt zun\u00e4chst f\u00fcr einige Vorauszahlungsmonate, blieb aber mit der Einspruchsentscheidung \u00fcber den Umsatzsteuerjahresbescheid dabei, dass neben der Zimmer\u00fcberlassung ein \u201erund-um-sorglos-Paket\u201c f\u00fcr die Prostituierten erbracht werde, das die Grenzen passiver Vermietungsleistungen \u00fcberschreite.<\/p>\n\n\n\n<p>Dem ist der Senat nach Durchf\u00fchrung einer Beweisaufnahme gefolgt. Neben der \u00dcberlassung der Zimmer w\u00fcrden in allen Steigen auf Veranlassung des Kl\u00e4gers Wirtschafter oder im Fall der H-Stra\u00dfe Wirtschafterinnen t\u00e4tig sein, die die Prostituierten betreuten und f\u00fcr ihre Sicherheit sorgten. Zudem erhielten die Prostituierten durch die Anmietung der Steigen-Zimmer die tats\u00e4chliche M\u00f6glichkeit, auf bestimmten \u00f6ffentlichen Pl\u00e4tzen, die quasi \u201egewohnheitsrechtlich\u201c einzelnen Steigen zugewiesen seien, Freier zu akquirieren unter Ausschluss \u201esteigenfremder\u201c Prostituierter, w\u00e4hrend sie in der H-Stra\u00dfe f\u00fcr die Akquise einen sog. Kober mit Schaufenstern nutzen k\u00f6nnten. Zus\u00e4tzlich w\u00fcrden weitere Leistungen wie die Bereitstellung einer Alarmanlage und Video\u00fcberwachung sowie Catering erbracht. Mit diesem B\u00fcndel von Leistungen sei, so das Gericht, die Grenze einer passiven Vermietungsleistung \u00fcberschritten, die Nutzungs\u00fcberlassung habe eher bordellartigen Charakter erlangt. Damit ist vorerst eine Streitfrage entschieden, die bereits in den Fokus des Rechnungshofes geraten war (Jahresbericht des Rechnungshofes 2022, Besteuerung des Rotlichtgewerbes in Hamburg).<\/p>\n\n\n\n<p>Die Revision wurde nicht zugelassen.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: FG Hamburg, Pressemitteilung vom 20.06.2022 zum Urteil 2 K 9\/20 vom 17.05.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Skandal im Sperrbezirk? Mit Urteil vom 17. Mai 2022 hat der 2. Senat des Finanzgerichts Hamburg (Az. 2 K 9\/20) dar\u00fcber entschieden, ob die \u00dcberlassung von Zimmern in sog. 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