{"id":67449,"date":"2022-06-22T11:06:43","date_gmt":"2022-06-22T09:06:43","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=67449"},"modified":"2022-06-22T11:06:43","modified_gmt":"2022-06-22T09:06:43","slug":"unterlassungs-und-entschaedigungsanspruch-einer-person-nicht-binaerer-geschlechtszugehoerigkeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/unterlassungs-und-entschaedigungsanspruch-einer-person-nicht-binaerer-geschlechtszugehoerigkeit\/","title":{"rendered":"Unterlassungs- und Entsch\u00e4digungsanspruch einer Person nicht-bin\u00e4rer Geschlechtszugeh\u00f6rigkeit"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat mit am 21.06.2022 verk\u00fcndeter Entscheidung die Vertriebstochter des gr\u00f6\u00dften deutschen Eisenbahnkonzerns verpflichtet, es ab dem 01.01.2023 zu unterlassen, die klagende Person nicht-bin\u00e4rer Geschlechtszugeh\u00f6rigkeit dadurch zu diskriminieren, dass diese bei der Nutzung von Angeboten des Unternehmens zwingend eine Anrede als \u201eHerr\u201c oder \u201eFrau\u201c angeben muss. Bez\u00fcglich der Ausstellung von Fahrkarten, Schreiben des Kundenservice, Werbung und gespeicherter personenbezogener Daten gilt das Unterlassungsgebot ohne Umstellungsfrist sofort. Zudem hat das Unternehmen an die klagende Person eine Entsch\u00e4digung i. H. v. 1.000 Euro zu zahlen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Beklagte ist Vertriebstochter des gr\u00f6\u00dften deutschen Eisenbahnkonzerns. Die klagende Person besitzt eine nicht-bin\u00e4re Geschlechtsidentit\u00e4t. Die Person ist Inhaberin einer BahnCard und wird in diesbez\u00fcglichen Schreiben sowie Newslettern der Beklagten mit der unzutreffenden Bezeichnung \u201eHerr\u201c adressiert. Auch beim Online-Fahrkartenverkauf der Beklagten ist es zwingend erforderlich, zwischen einer Anrede als \u201eFrau\u201c oder \u201eHerr\u201c auszuw\u00e4hlen. Die klagende Person ist der Ansicht, ihr st\u00fcnden Unterlassungsanspr\u00fcche sowie ein Anspruch auf Entsch\u00e4digung in H\u00f6he von 5.000 Euro gegen die Beklagte zu, da deren Verhalten diskriminierend sei.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Landgericht hatte den Unterlassungsanspr\u00fcchen der klagenden Person stattgegeben und Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Auf die Berufungen der Parteien hin hat das OLG die Unterlassungsanspr\u00fcche der klagenden Person best\u00e4tigt, dabei allerdings der Beklagten hinsichtlich des Unterlassungsgebots bez\u00fcglich der Nutzung von Angeboten der Beklagten eine Umstellungsfrist bis zum Jahresende einger\u00e4umt. Zudem hat es eine Entsch\u00e4digung i. H. v. 1.000 Euro zugesprochen. Die klagende Person k\u00f6nne wegen einer unmittelbaren Benachteiligung im Sinne der \u00a7\u00a7 3, 19 AGG aus Gr\u00fcnden des Geschlechts und der sexuellen Identit\u00e4t bei der Begr\u00fcndung und Durchf\u00fchrung von zivilrechtlichen Schuldverh\u00e4ltnissen im Massenverkehr Unterlassung verlangen, begr\u00fcndete das OLG seine Entscheidung. Das Merkmal der Begr\u00fcndung eines Schuldverh\u00e4ltnisses sei dabei weit auszulegen und nicht nur auf konkrete Vertragsanbahnungen zu beziehen. Es umfasse auch die Verhinderung gesch\u00e4ftlicher Kontakte, wenn Menschen mit nicht-bin\u00e4rer Geschlechtszugeh\u00f6rigkeit gezwungen w\u00fcrden, f\u00fcr einen Online-Vertragsschluss zwingend die Anrede \u201eHerr\u201c oder \u201eFrau\u201c auszuw\u00e4hlen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Allerdings hat das OLG der Beklagten eine Umstellungsfrist bis zum Jahresende von gut sechs Monaten einger\u00e4umt. Dies bezieht sich insbesondere auf die Nutzung des von der Beklagten zur Verf\u00fcgung gestellten allgemeinen Buchungssystems f\u00fcr Online-Fahrkarten, das sich nicht nur an die klagende Person richtet. Das OLG hat die gew\u00e4hrte Umstellungsfrist nach dem Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit und Zumutbarkeit im Hinblick auf den f\u00fcr die Anpassung erforderlichen erheblichen Aufwand bemessen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Keine Umstellungsfrist hat das OLG der Beklagten dagegen gew\u00e4hrt, soweit sich der Unterlassungsanspruch der klagenden Person auf die Ausstellung von Fahrkarten, Schreiben des Kundenservice, Werbung und gespeicherte personenbezogene Daten bezieht. In der diesbez\u00fcglichen individuellen Kommunikation sei es f\u00fcr die Beklagte technisch realisierbar und auch im Hinblick auf den finanziellen und personellen Aufwand zumutbar, dem Unterlassungsanspruch ohne \u00dcbergangsfrist zu entsprechen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das OLG hat der klagenden Person zudem wegen der Verletzung des Benachteiligungsverbots eine Geldentsch\u00e4digung in H\u00f6he von 1.000 Euro zugesprochen. Die klagende Person habe infolge der Verletzung des Benachteiligungsverbots einen immateriellen Schaden erlitten, begr\u00fcndet das OLG. Sie erlebe \u201edie Zuschreibung von M\u00e4nnlichkeit\u201c seitens der Beklagten als Angriff auf die eigene Person, welche zu deutlichen psychischen Belastungen f\u00fchre. Die Entsch\u00e4digung in Geld sei angemessen, da sie der klagenden Person Genugtuung f\u00fcr die durch die Benachteiligung zugef\u00fcgte Herabsetzung und Zur\u00fccksetzung verschaffe. Abzuw\u00e4gen seien dabei die Bedeutung und Tragweite der Benachteiligung f\u00fcr die klagende Person einerseits und die Beweggr\u00fcnde der Beklagten andererseits. Die Benachteiligungen f\u00fcr die klagende Person sei hier als so massiv zu bewerten, dass sie nicht auf andere Weise als durch Geldzahlung befriedigend ausgeglichen werden k\u00f6nnten. Zu Gunsten der Beklagten sei aber zu ber\u00fccksichtigen, dass keine individuell gegen die Beklagte gerichteten Benachteiligungshandlungen erfolgt seien. Zudem handele es sich bei der Frage der Anerkennung der Pers\u00f6nlichkeitsrechte von Menschen mit nicht-bin\u00e4rer Geschlechtsidentit\u00e4t um eine neuere gesellschaftliche Entwicklung, welche selbst in der Gleichbehandlungsrichtlinie aus dem Jahr 2004 (RL 2004\/11\/EG) noch keinen Niederschlag gefunden habe. So sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte bei Einf\u00fchrung ihrer Software in Bezug auf den Online-Ticketkauf bewusst oder absichtlich zur Benachteiligung nicht-bin\u00e4rer Personen eine geschlechtsneutrale Erwerbsoption ausgespart habe. Allerdings habe die Beklagte ihre IT-Systeme im Unterschied zu anderen gro\u00dfen Unternehmen bislang nicht angepasst. Zudem sei ihr vorzuhalten, dass sie gerade in der individuellen Kommunikation mit der klagenden Person \u2013 so etwa hinsichtlich der BahnCard \u2013 nach wie vor eine unzutreffende m\u00e4nnliche Anrede verwende.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"erl%c3%a4uterungen\">Erl\u00e4uterungen<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das OLG hat den Anspruch unmittelbar aus dem AGG hergeleitet, sodass es \u2013 anders als die angefochtene Entscheidung \u2013 keines R\u00fcckgriffs auf \u00a7\u00a7 823 Abs. 1, 1004 Ab. 1 S. 2 BGB i. V. m. dem allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrecht bedurfte.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>\u00a7 3 AGG Begriffsbestimmungen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(1) 1Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in \u00a7 AGG \u00a7 1 genannten Grundes eine weniger g\u00fcnstige Behandlung erf\u00e4hrt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erf\u00e4hrt, erfahren hat oder erfahren w\u00fcrde. 2Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf \u00a7 AGG \u00a7 2 Abs. AGG \u00a7 2 Absatz 1 Nr. AGG \u00a7 2 Absatz 1 Nummer 1 bis AGG \u00a7 2 Absatz 1 Nummer 4 auch im Falle einer ung\u00fcnstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in \u00a7 AGG \u00a7 1 genannten Grundes gegen\u00fcber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen k\u00f6nnen, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtm\u00e4\u00dfiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2026<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>\u00a7 19 AGG Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(1) Eine Benachteiligung aus Gr\u00fcnden der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identit\u00e4t bei der Begr\u00fcndung, Durchf\u00fchrung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverh\u00e4ltnisse, die<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von F\u00e4llen zustande kommen (Massengesch\u00e4fte) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverh\u00e4ltnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von F\u00e4llen zustande kommen oder<\/li><li>eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben,<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">ist unzul\u00e4ssig.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2026<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>\u00a7 21 AGG Anspr\u00fcche<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(1) 1Der Benachteiligte kann bei einem Versto\u00df gegen das Benachteiligungsverbot unbeschadet weiterer Anspr\u00fcche die Beseitigung der Beeintr\u00e4chtigung verlangen. 2Sind weitere Beeintr\u00e4chtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(2) 1Bei einer Verletzung des Benachteiligungsverbots ist der Benachteiligende verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. 2Dies gilt nicht, wenn der Benachteiligende die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. 3Wegen eines Schadens, der nicht Verm\u00f6gensschaden ist, kann der Benachteiligte eine angemessene Entsch\u00e4digung in Geld verlangen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(3) Anspr\u00fcche aus unerlaubter Handlung bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2026<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 21.06.2022 zum Urteil 9 U 92\/20 vom 21.06.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat mit am 21.06.2022 verk\u00fcndeter Entscheidung die Vertriebstochter des gr\u00f6\u00dften deutschen Eisenbahnkonzerns verpflichtet, es ab dem 01.01.2023 zu unterlassen, die klagende Person nicht-bin\u00e4rer Geschlechtszugeh\u00f6rigkeit dadurch zu diskriminieren, dass diese bei der Nutzung von Angeboten des Unternehmens zwingend eine Anrede als \u201eHerr\u201c oder \u201eFrau\u201c angeben muss. 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