{"id":67455,"date":"2022-06-22T11:09:54","date_gmt":"2022-06-22T09:09:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=67455"},"modified":"2022-06-22T11:09:54","modified_gmt":"2022-06-22T09:09:54","slug":"erzieherin-erstreitet-hoeheres-uebergangsgeld","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/erzieherin-erstreitet-hoeheres-uebergangsgeld\/","title":{"rendered":"Erzieherin erstreitet h\u00f6heres \u00dcbergangsgeld"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Der staatlich anerkannte Abschluss einer Erzieherin an einer Fachschule gilt f\u00fcr die Berechnung der H\u00f6he von \u00dcbergangsgeld als Fachschulabschluss und nicht lediglich als abgeschlossene Ausbildung.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der 7. Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts gab am 20.06.2022 einer Erzieherin Recht, die gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund auf ein h\u00f6heres \u00dcbergangsgeld geklagt hatte (Az. L 7 R 55\/21).<\/p>\n\n\n\n<p>Die 57-j\u00e4hrige Kl\u00e4gerin hatte in jungen Jahren ihre Ausbildung an der Fachschule f\u00fcr Sozialp\u00e4dagogik in Hamburg absolviert und dort den Abschluss staatlich anerkannte Erzieherin erworben. Nach \u00fcber 20 Jahren in ihrem Beruf erkrankte sie und konnte nicht mehr als Erzieherin arbeiten. Die Rentenversicherung bewilligte ihr im Jahr 2019 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer beruflichen Integrationsma\u00dfnahme beim Berufsf\u00f6rderungswerk Hamburg. Um ihren Lebensunterhalt in dieser Zeit sicherzustellen, erhielt sie von der Rentenversicherung ein sog. \u00dcbergangsgeld. Streitig war vor Gericht die H\u00f6he dieses \u00dcbergangsgeldes.<\/p>\n\n\n\n<p>Zum Hintergrund: Wer an einer beruflichen Rehabilitationsma\u00dfnahme teilnimmt, kann zur Sicherung seines Lebensunterhalts \u00dcbergangsgeld von der Rentenversicherung erhalten. Die H\u00f6he des \u00dcbergangsgeldes wird durch das zuvor erzielte Einkommen bestimmt. Wurde \u2013 wie hier \u2013 in den letzten drei Jahren vor der Ma\u00dfnahme kein Einkommen erzielt, wird ein fiktives Einkommen zugrunde gelegt. Das \u00dcbergangsgeld wird dann in H\u00f6he von 65 % dieses fiktiven Einkommens gezahlt. Wie hoch das fiktive Einkommen ist, bestimmt sich nach der beruflichen Qualifikation. \u00a7 68 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) stellt hierf\u00fcr auf den Berufsabschluss ab und differenziert in vier Stufen danach, ob ein Hochschul- bzw. Fachhochschulabschluss (1. Stufe) oder ein Fachschulabschluss (2. Stufe) erworben wurde, eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf vorliegt (3. Stufe) oder aber keine Ausbildung (4. Stufe).<\/p>\n\n\n\n<p>Obwohl die Kl\u00e4gerin im vorliegenden Fall ihren Abschluss als Erzieherin an einer Fachschule f\u00fcr Sozialp\u00e4dagogik erworben hatte, ging die Deutsche Rentenversicherung Bund davon aus, dass sie damit lediglich so zu stellen w\u00e4re, als h\u00e4tte sie eine abgeschlossene Ausbildung absolviert. Die Kl\u00e4gerin war hingegen der Auffassung, dass ein Fachschulabschluss im Sinne der 2. Stufe vorliege. Die Rentenversicherung argumentierte damit, dass bei den in \u00a7 68 Abs. 2 SGB IX beschriebenen Qualifikationsgruppen jeweils unterschiedliche Fertigkeiten und Bef\u00e4higungen erworben w\u00fcrden. Die 3. Stufe, die sie hier anwenden wollte, setze eine grundst\u00e4ndige Ausbildung voraus. Die 2. Stufe, die den Abschluss an einer Fachschule erfordere, setze eine solche Ausbildung voraus und fordere dar\u00fcber hinaus den Erwerb weitergehender Fertigkeiten und Berechtigungen, insbesondere F\u00fchrungsf\u00e4higkeiten, im Sinne einer Weiterbildung. Diese Voraussetzungen h\u00e4tten bei der Ausbildung der Kl\u00e4gerin nicht vorgelegen.<\/p>\n\n\n\n<p>Dies sahen das Sozialgericht L\u00fcbeck in 1. Instanz und nun auch das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht, das die Berufung der Rentenversicherung zur\u00fcckwies, anders. Der Wortlaut des Gesetzes, der lediglich auf den Abschluss an einer Fachschule und nicht auf den Erwerb zus\u00e4tzlicher Fertigkeiten und Berechtigungen abstelle, sei hier eindeutig. Nach einem Beschluss der Kultusministerkonferenz k\u00f6nne die Ausbildung im Fachbereich Sozialwesen \u00fcber eine Fachschule angeboten werden. Hierf\u00fcr habe sich die Hansestadt Hamburg entschieden. Diese habe hierf\u00fcr entsprechende Ausbildung- und Pr\u00fcfungsregelungen erlassen. Es gebe keinen Grund, hier eine den Wortlaut erweiternde Auslegung vorzunehmen. Die Kl\u00e4gerin erh\u00e4lt nun ein um etwa 380 Euro monatlich h\u00f6heres \u00dcbergangsgeld f\u00fcr die Zeit der Ma\u00dfnahme.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit diesem Urteil wertet der Senat die sozialen Berufe, in denen \u00fcberproportional viele Frauen t\u00e4tig sind, bei der Bemessung des \u00dcbergangsgeldes auf.\u201c, kommentiert die Pressesprecherin des Landessozialgerichts Katrin Gebhardt die Entscheidung.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Landessozialgericht hat die Revision nicht zugelassen.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: LSG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 21.06.2022 zum Urteil L 7 R 55\/21 vom 20.06.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der staatlich anerkannte Abschluss einer Erzieherin an einer Fachschule gilt f\u00fcr die Berechnung der H\u00f6he von \u00dcbergangsgeld als Fachschulabschluss und nicht lediglich als abgeschlossene Ausbildung. Der 7. 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