{"id":67483,"date":"2022-06-25T13:21:47","date_gmt":"2022-06-25T11:21:47","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=67483"},"modified":"2022-06-25T13:21:47","modified_gmt":"2022-06-25T11:21:47","slug":"verpflichtung-in-bestimmten-einrichtungen-taetiger-personen-impfung-gegen-corona-virus-nachzuweisen-kann-nicht-mittels-eines-zwangsgeldes-durchgesetzt-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/verpflichtung-in-bestimmten-einrichtungen-taetiger-personen-impfung-gegen-corona-virus-nachzuweisen-kann-nicht-mittels-eines-zwangsgeldes-durchgesetzt-werden\/","title":{"rendered":"Verpflichtung in bestimmten Einrichtungen t\u00e4tiger Personen, Impfung gegen Corona-Virus nachzuweisen, kann nicht mittels eines Zwangsgeldes durchgesetzt werden"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Der 14. Senat des Nieders\u00e4chsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 22. Juni 2022 (Az. 14 ME 258\/22) die Beschwerde des Landkreises Diepholz gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover (Az. 15 B 1609\/22) zur\u00fcckgewiesen, mit dem dieses Eilrechtsschutz gegen einen Bescheid gew\u00e4hrt hatte, der der Antragstellerin unter Androhung eines Zwangsgeldes aufgab, einen Nachweis \u00fcber die Impfung gegen das Corona-Virus SARS-CoV-19 einzureichen.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Antragstellerin arbeitet in einem Seniorenhaus. Nachdem der Landkreis von ihrem Arbeitgeber die Mitteilung erhalten hatte, dass sie nicht gegen das Corona-Virus geimpft sei, ordnete er gegen\u00fcber der Antragstellerin unter Hinweis auf \u00a7 20a Abs. 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) an, einen Impfnachweis \u00fcber eine Erstimpfung innerhalb einer Frist von 14 Tagen sowie einen Impfnachweis \u00fcber eine Zweitimpfung innerhalb einer Frist von weiteren 42 Tagen beim Gesundheitsamt einzureichen; die Frist f\u00fcr die Zweitimpfung beginne ab dem Tag der verabreichten Erstimpfung zu laufen. Er ordnete zudem die sofortige Vollziehung dieser Verf\u00fcgung gem\u00e4\u00df \u00a7 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO an und drohte der Antragstellerin f\u00fcr den Fall, dass sie der Verf\u00fcgung nicht nachkomme, ein Zwangsgeld an.<\/p>\n\n\n\n<p>Auf den hiergegen gerichteten Eilantrag stellte das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der dort gleichzeitig von der Antragstellerin erhobenen Klage gegen die Anordnung der Vorlage der Impfnachweise wieder her und ordnete die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung an. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es unter anderem aus, die Vorgehensweise des Landkreises sei im Ergebnis wegen eines Versto\u00dfes gegen die vom Gesetzgeber gesch\u00fctzte Freiwilligkeit der Impfentscheidung voraussichtlich rechtswidrig und nicht durch \u00a7 20a Abs. 5 Satz 1 IfSG gedeckt.<\/p>\n\n\n\n<p>Diese Entscheidung hat der 14. Senat in seinem heutigen Beschluss im Ergebnis best\u00e4tigt. Mit dem angefochtenen Bescheid begehre der Landkreis der Sache nach nicht nur \u2013 wie in \u00a7 20a Abs. 5 Satz 1 IfSG vorgesehen \u2013 die Vorlage eines Nachweises im Sinne des \u00a7 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG. Die Antragstellerin werde vielmehr (mittelbar) dazu verpflichtet, in der vorgegebenen Frist die Impfungen gegen das Corona-Virus vornehmen zu lassen. F\u00fcr eine solche Verpflichtung einer ungeimpften Person und (erst recht) f\u00fcr die zwangsweise Durchsetzung dieser Verpflichtung mittels eines Zwangsgeldes biete \u00a7 20a Abs. 5 Satz 1 IfSG aller Voraussicht nach keine Grundlage. Die verk\u00fcrzt auch als \u201eeinrichtungsbezogene Impfpflicht\u201c bezeichnete einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht begr\u00fcnde n\u00e4mlich gerade keine Verpflichtung der betroffenen Personen, sich gegen das Corona-Virus impfen zu lassen. Faktisch stelle die Regelung die Betroffenen vielmehr lediglich vor die Wahl, entweder ihre bisherige T\u00e4tigkeit aufzugeben oder aber in die Beeintr\u00e4chtigung ihrer k\u00f6rperlichen Integrit\u00e4t durch die Impfung einzuwilligen. Dementsprechend er\u00f6ffne \u00a7 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG dem Gesundheitsamt die M\u00f6glichkeit, bei Nichtvorlage eines Nachweises ein sofort vollziehbares Betretens- oder T\u00e4tigkeitsverbot auszusprechen. Dies entspreche dem Sinn und Zweck der einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht, \u00e4u\u00dferst vulnerable Personengruppen vor einer Infektion mit dem Corona-Virus zeitnah und in besonderem Ma\u00dfe zu sch\u00fctzen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Entscheidung des Senats ist nicht anfechtbar.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 22.06.2022 zum Beschluss 14 ME 258\/22 vom 22.06.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der 14. 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