{"id":675,"date":"2012-03-31T09:14:32","date_gmt":"2012-03-31T07:14:32","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=675"},"modified":"2012-09-19T14:12:26","modified_gmt":"2012-09-19T12:12:26","slug":"stewardess-als-erstausbildung-pilotin-als-zweitausbildung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/stewardess-als-erstausbildung-pilotin-als-zweitausbildung\/","title":{"rendered":"Stewardess als Erstausbildung, Pilotin als Zweitausbildung?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Stewardess als Erstausbildung, Pilotin als Zweitausbildung?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Das Thema der steuerlichen Ber\u00fccksichtigung von Erstausbildungskosten oder des Erststudiums hat sich bereits jetzt zur unendlichen Geschichte entwickelt. Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) dem Gesetzgeber einen redaktionellen Fehler attestiert hatte, in dessen Folge der Werbungskostenabzug f\u00fcr Erstausbildungskosten auch ohne Zusammenhang mit einem Dienstverh\u00e4ltnis m\u00f6glich schien, sollte durch das, Ende vergangenen Jahres verk\u00fcndete, Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz auf die Schnelle wieder der alte Rechtsstand herbeigef\u00fchrt werden. Dass hiergegen bereits jetzt Verfassungsbeschwerden anh\u00e4ngig sind, versteht sich von selbst. Besser geht es den Azubis, denen der Abzug als Werbungskosten offensteht, weil sie sich auf eine zweite Ausbildung berufen k\u00f6nnen. Ob ein mehrmonatiger Lehrgang bereits eine &#8222;Ausbildung&#8220; darstellt, entschied jetzt das Finanzgericht (FG) K\u00f6ln im Fall einer Stewardess.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Eine Flugbegleiterin absolvierte im Anschluss an ihre T\u00e4tigkeit eine Pilotenausbildung. Die hierf\u00fcr entstandenen Kosten von fast 19.000 EUR wollte das Finanzamt lediglich als Sonderausgaben mit 4.000 EUR (ab 2012: 6.000 EUR) anerkennen, anstatt als vorweggenommene Werbungskosten. Nach Auffassung der Verwaltung handele es sich bei der 6-monatigen Ausbildung zur Flugbegleiterin weder um eine Berufsausbildung nach dem Berufsausbildungsgesetz noch um einen ansonsten anerkannten Lehr- oder Anlernberuf, so dass die Pilotenausbildung eine erstmalige Berufsausbildung darstelle. Unbeeindruckt lie\u00df das Finanzamt der Umfang der erlangten Kenntnisse einer Stewardess, wie Sprachunterricht, psychologische Schulung und Sicherheitstraining.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das FG K\u00f6ln gew\u00e4hrte den vollen Werbungskostenabzug und vertrat die Ansicht, dass eine erstmalige Berufsausbildung im Sinne der Vorschrift keine Ausbildung im Rahmen eines \u00f6ffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgangs erfordere. Vielmehr sei es ausreichend, dass eine Ausbildung berufsbezogen sei und eine Grundvoraussetzung f\u00fcr die geplante Berufsaus\u00fcbung darstelle. Diese Voraussetzungen seien auch bei einer betriebsinternen Schulung zur Flugbegleiterin einer Fluggesellschaft gegeben. Weil es eines staatlich anerkannten Ausbildungsberufs nicht bed\u00fcrfe, sei die nachfolgende Pilotenausbildung eine zweite Ausbildung ohne Abzugsbeschr\u00e4nkung.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Das FG K\u00f6ln hat zwar die Revision zugelassen. Eine andere Entscheidung ist jedoch nicht zu erwarten, denn die Richter des Bundesfinanzhofs (BFH) haben erst k\u00fcrzlich eine w\u00e4hrend des Zivildienstes absolvierte Ausbildung zum Rettungssanit\u00e4ter als ausreichend angesehen. Auch hieran schloss sich eine Pilotenausbildung an.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Stewardess als Erstausbildung, Pilotin als Zweitausbildung? 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