{"id":67500,"date":"2022-06-25T13:31:27","date_gmt":"2022-06-25T11:31:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=67500"},"modified":"2022-06-25T13:31:27","modified_gmt":"2022-06-25T11:31:27","slug":"gluecksspiel-mit-der-kreditkarte-kreditkartenrechnung-muss-auch-bei-einsatz-im-onlinecasino-beglichen-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/gluecksspiel-mit-der-kreditkarte-kreditkartenrechnung-muss-auch-bei-einsatz-im-onlinecasino-beglichen-werden\/","title":{"rendered":"Gl\u00fccksspiel mit der Kreditkarte: Kreditkartenrechnung muss auch bei Einsatz im Onlinecasino beglichen werden"},"content":{"rendered":"\n<p>Der Beklagte hatte von der Kl\u00e4gerin, einer gro\u00dfen deutschen Bank, eine Kreditkarte erhalten. Der nach der Monatsrechnung f\u00e4llige Betrag dieser Kreditkarte wurde von seinem Girokonto abgebucht. Im April 2020 verwendete der Beklagte diese Kreditkarte, um mehr als 3.000 Euro bei einem Onlinecasino einzuzahlen. Als das Kreditinstitut die Forderungen der Kreditkarte dann von dem Girokonto des Beklagten abbuchte, veranlasste dieser R\u00fccklastschriften. Der Beklagte meint, das von ihm besuchte Onlinecasino sei verboten und erlaubnisunf\u00e4hig. Der Kl\u00e4gerin sei dies seit Januar 2020 bekannt. Da alle Transaktionen an Onlinegl\u00fccksspielanbieter bei Kreditkarten mit dem Buchstabencode \u201eMCC 7995\u201c gekennzeichnet werden, habe die Kl\u00e4gerin gewusst, wo er die Karte einsetzte. Die Kreditkartenrechnung m\u00fcsse er daher nicht begleichen. Die Kl\u00e4gerin meint, sie habe nicht wissen k\u00f6nnen, dass das vom Beklagten get\u00e4tigte Gl\u00fccksspiel illegal war. Auch die Kennzeichnung \u201eMCC 7995\u201c \u00e4ndere daran nichts. Der Einsatz der Karte sei vom Beklagten autorisiert worden, dies k\u00f6nne er nicht widerrufen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Gericht gab der Klage vollumf\u00e4nglich statt. Es verurteilte den M\u00fcnchner am 16.11.2021 zur Zahlung von insgesamt 3.452,73 Euro an die klagende Bank. Die zust\u00e4ndige Richterin f\u00fchrte in der Begr\u00fcndung aus: \u201eDer Karteninhaber kann dem Kreditkarteninstitut, das bezahlt hat, keine Einwendungen aus seinem Verh\u00e4ltnis zum Vertragsunternehmen entgegenhalten. Dies gilt grunds\u00e4tzlich auch beim unerlaubten Onlinegl\u00fccksspiel des Karteninhabers. Setzt ein Spieler bei einem illegalen Onlinegl\u00fccksspiel eine Kreditkarte ein, wird der Zahlungsdienstevertrag mit der Bank nicht von der Nichtigkeit nach \u00a7 134 BGB erfasst (Vossler in beckonline.Grosskommentar, BGB \u00a7 134, RN 219). Der Aufwendungsersatzanspruch besteht nur, wenn die Karte oder die Daten nicht von einem Dritten missbr\u00e4uchlich verwendet wurden, also mangels Autorisierung, oder wenn offensichtlich und liquide beweisbar ist, dass den Vertragsunternehmen eine Forderung aus dem Valutaverh\u00e4ltnis gegen den Beklagten nicht zusteht (LG M\u00fcnchen v. 28.02.2018, 27 O 11716\/17).<\/p>\n\n\n\n<p>Vorliegend liegt kein Fall einer missbr\u00e4uchlichen Verwendung der Kreditkarte des Beklagten vor. Der Beklagte hat die Karte bewusst und gewollt zum Onlinegl\u00fccksspiel eingesetzt, er hat die Zahlungen autorisiert. Der Aufwendungsersatzanspruch der Kl\u00e4gerin entf\u00e4llt auch nicht f\u00fcr den Fall, wenn der Onlinegl\u00fccksspielvertrag nach \u00a7 134 BGB nichtig ist. \u00a7 134 BGB gilt nur im Verh\u00e4ltnis zwischen dem Beklagten und dem Gl\u00fccksspielveranstalter und bezieht sich nur auf die zwischen ihnen geschlossenen Vertr\u00e4ge, nicht aber auf das Anweisungsverh\u00e4ltnis zwischen der Kl\u00e4gerin als Kreditkartenunternehmen und dem Beklagten als Karteninhaber (OLG M\u00fcnchen vom 06.02.2019, 19 U 793\/18). (\u2026)<\/p>\n\n\n\n<p>Aus der Tatsache, dass die Zahlungen mit dem MCC 7995 gekennzeichnet waren, l\u00e4sst sich auch keine Kenntnis der Kl\u00e4gerin vom Vorliegen eines illegalen Gl\u00fccksspiels ableiten. Der MCC unterscheidet nicht zwischen legalem und illegalem Gl\u00fccksspiel. Eine Nachforschungspflicht der Kl\u00e4gerin, ob es sich um einen legalen oder illegalen Gl\u00fccksspielbetreiber handelt, besteht nicht. Ein Kreditkartenunternehmen ist nicht verpflichtet, die Legalit\u00e4t etwaiger Zahlungen zu \u00fcberpr\u00fcfen (LG M\u00fcnchen v. 28.02.2018, 27 O 11716\/17) bzw. von seinem Vertragspartner genutzte Gl\u00fccksspielangebote mit der \u201eWhite-List\u201c der deutschen Bundesl\u00e4nder abzugleichen, um eine eventuelle Illegalit\u00e4t zu erkennen (LG M\u00fcnchen v. 28.02.2018, 27 O 11716\/17). Die Kl\u00e4gerin konnte von einem rechtstreuen Verhalten des Beklagten ausgehen und musste nicht mit einem evtl. Versto\u00df gegen \u00a7 285 StGB rechnen (LG M\u00fcnchen v. 28.02.2018, 27 O 11716\/17). (\u2026)<\/p>\n\n\n\n<p>Dieses Ergebnis ist auch interessengerecht. Wenn der Karteninhaber am illegalen Gl\u00fccksspiel teilnehmen k\u00f6nnte und er im Falle von Verlusten diese nicht an das Kreditkarteninstitut zur\u00fcckerstatten m\u00fcsste, w\u00fcrde dies einen Freibrief darstellen und das illegale Gl\u00fccksspiel zu Lasten der Kreditkarteninstitute befeuern. Der Karteninhaber h\u00e4tte keinerlei Verlustrisiko, Gewinne w\u00fcrde er behalten k\u00f6nnen. Dieses Ergebnis kann vom Gesetzgeber nicht gewollt sein. Im \u00dcbrigen ist der Beklagten nicht rechtlos. Ihm bleibt es unbenommen, gegen den Anbieter des illegalen Gl\u00fccksspiels auf R\u00fcckzahlung zu klagen. Die R\u00fcckabwicklung erfolgt dann gegen\u00fcber der Partei, die sich der Beklagte als Vertragspartner ausgesucht hat.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>Das Urteil ist nach R\u00fccknahme der Berufung rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: AG M\u00fcnchen, Pressemitteilung vom 24.06.2022 zum Urteil 173 C 10459\/21 vom 16.11.2021 (rkr)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Beklagte hatte von der Kl\u00e4gerin, einer gro\u00dfen deutschen Bank, eine Kreditkarte erhalten. Der nach der Monatsrechnung f\u00e4llige Betrag dieser Kreditkarte wurde von seinem Girokonto abgebucht. 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