{"id":67543,"date":"2022-06-28T11:52:52","date_gmt":"2022-06-28T09:52:52","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=67543"},"modified":"2022-06-28T11:52:52","modified_gmt":"2022-06-28T09:52:52","slug":"erfolglose-verfassungsbeschwerde-wegen-unterlassenem-vorabentscheidungsersuchen-an-den-eugh","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/erfolglose-verfassungsbeschwerde-wegen-unterlassenem-vorabentscheidungsersuchen-an-den-eugh\/","title":{"rendered":"Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen unterlassenem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mit am 28.06.2022 ver\u00f6ffentlichten Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz) nicht zur Entscheidung angenommen. Sie betrifft die Frage, ob der Bundesgerichtshof mit der Anerkennung einer urheberrechtlichen Verg\u00fctungspflicht f\u00fcr direkt an gewerbliche Endkunden ver\u00e4u\u00dferte PCs das Recht des Beschwerdef\u00fchrers auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) verletzt hat, weil die Entscheidung ohne Durchf\u00fchrung eines Vorabentscheidungsersuchens gem\u00e4\u00df Art. 267 Abs. 3 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union (AEUV) an den Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) erging.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"sachverhalt\">Sachverhalt<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Gegenstand des fachgerichtlichen Ausgangsverfahrens war der Abschluss eines Gesamtvertrages zwischen dem Beschwerdef\u00fchrer, eine Nutzervereinigung im Sinne der \u00a7\u00a7 8, 35 Verwertungsgesellschaftsgesetz, und den zust\u00e4ndigen Verwertungsgesellschaften der Urheber zur Regelung der urheberrechtlichen Verg\u00fctungspflicht f\u00fcr PCs. Zentraler Streitpunkt war die Frage, ob sich die urheberrechtliche Verg\u00fctungspflicht auch auf PCs erstreckt, die unmittelbar an gewerbliche Endkunden ver\u00e4u\u00dfert werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Oberlandesgericht wies die Klage des Beschwerdef\u00fchrers ab und setzte auf Widerklage der Verwertungsgesellschaften einen Gesamtvertrag fest, der auch eine Verg\u00fctungspflicht f\u00fcr direkt an gewerbliche Endkunden gelieferte PCs umfasste. Der Bundesgerichtshof wies die hiergegen gerichtete Revision des Beschwerdef\u00fchrers zur\u00fcck.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgt eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter, weil der Bundesgerichtshof ohne Durchf\u00fchrung eines Vorabentscheidungsersuchens zur Auslegung des Art. 5 Abs. 2 Buchstabe b der Richtlinie 2001\/29\/EG an den EuGH entschieden hat.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"wesentliche-erw%c3%a4gungen-der-kammer\">Wesentliche Erw\u00e4gungen der Kammer<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Beschwerdef\u00fchrer zeigt nicht auf, dass der Bundesgerichtshof seine Vorlagepflicht gem\u00e4\u00df Art. 267 Abs. 3 AEUV im Ausgangsverfahren in nicht mehr vertretbarer Weise gehandhabt und durch das Unterlassen der Vorlage an den Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union die Gew\u00e4hrleistung des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt hat.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union ist ein nationales letztinstanzliches Gericht zur Vorlage verpflichtet, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass diese Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass f\u00fcr einen vern\u00fcnftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt. Ein nationales Gericht darf einen vern\u00fcnftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Frage nur verneinen, wenn es \u00fcberzeugt ist, dass auch f\u00fcr die Gerichte der \u00fcbrigen Mitgliedstaaten und den Gerichtshof die gleiche Gewissheit besteht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">2. Der Bundesgerichtshof hat die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV weder grunds\u00e4tzlich verkannt noch bestehen Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass er in den angegriffenen Entscheidungen ohne Vorlagebereitschaft bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union abgewichen w\u00e4re. Er hat zwar die unionsrechtliche Vorlagepflicht in Erw\u00e4gung gezogen, aber angenommen, dass die Anwendung der urheberrechtlichen Verg\u00fctungsregelung auch auf unmittelbar an gewerbliche Endkunden ver\u00e4u\u00dferte PCs im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union stehe und die Rechtslage unter Ber\u00fccksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs gekl\u00e4rt sei. Diese Annahme traf der BGH auch nicht in unvertretbarer Weise.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zwar ist angesichts der divergierenden Rechtsprechung des \u00d6sterreichischen Obersten Gerichtshofs zweifelhaft, ob hinsichtlich einer grunds\u00e4tzlichen Erstreckung der Verg\u00fctungspflicht auf gewerbliche Ger\u00e4teabnehmer von einer unionsrechtlichen Rechtslage auszugehen ist, die eindeutig oder in einer Weise gekl\u00e4rt ist, die keinen vern\u00fcnftigen Zweifel offenl\u00e4sst. Wenn dem in letzter Instanz entscheidenden einzelstaatlichen Gericht das Vorliegen voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen \u2013 von Gerichten ein und desselben Mitgliedstaats oder zwischen Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten \u2013 zur Auslegung einer auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Vorschrift des Unionsrechts zur Kenntnis gebracht wird, muss es bei seiner Beurteilung der Frage, ob es an einem vern\u00fcnftigen Zweifel in Bezug auf die richtige Auslegung der fraglichen Unionsrechtsvorschrift fehlt, besonders sorgf\u00e4ltig sein und dabei insbesondere das mit dem Vorabentscheidungsverfahren angestrebte Ziel ber\u00fccksichtigen, die einheitliche Auslegung des Unionsrechts zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Hier tr\u00e4gt der Beschwerdef\u00fchrer aber nicht vor, wann die nur kurze Zeit vor der Verk\u00fcndung des angegriffenen Revisionsurteils ergangene Entscheidung des \u00d6sterreichischen Obersten Gerichtshofs ver\u00f6ffentlicht wurde, so dass anzunehmen w\u00e4re, dass der Bundesgerichtshof diese zum ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt der Urteilsverk\u00fcndung gekannt h\u00e4tte oder sie jedenfalls h\u00e4tte kennen m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">3. Zudem stellte die Kammer klar, dass die durch den Beschwerdef\u00fchrer ebenfalls aufgeworfene Frage, ob die Generalklauseln im deutschen Recht die Anforderungen der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union an einen Anspruch auf Erstattung einer geleisteten Privatkopieverg\u00fctung stellt, als Frage der Subsumtion des nationalen Rechts unter das Unionsrecht schon nach dem Wortlaut des Art. 267 Abs. 1 Buchstabe a AEUV nicht vorlagef\u00e4hig war. Kommt das h\u00f6chste nationale Fachgericht \u2013 wie hier der Bundesgerichtshof \u2013 zu dem Ergebnis, dass das nationale Recht unter Einbeziehung seiner Generalklauseln so ausgelegt werden kann, dass es den unionsrechtlichen Erfordernissen gerecht wird, ergibt sich daraus keine vorlagef\u00e4hige Rechtsfrage. Einer Vorlage an den Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union bed\u00fcrfe es nur, wenn unklar sei, wie die unionsrechtlichen Anforderungen zu verstehen sind.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: BVerfG, Pressemitteilung vom 28.06.2022 zum Beschluss 1 BvR 2342\/17 vom 24.05.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit am 28.06.2022 ver\u00f6ffentlichten Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz) nicht zur Entscheidung angenommen. 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