{"id":67552,"date":"2022-07-01T11:33:29","date_gmt":"2022-07-01T09:33:29","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=67552"},"modified":"2022-07-01T11:33:29","modified_gmt":"2022-07-01T09:33:29","slug":"freiburg-eilantrag-gegen-bewohnerparkgebuehren-erfolglos","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/freiburg-eilantrag-gegen-bewohnerparkgebuehren-erfolglos\/","title":{"rendered":"Freiburg: Eilantrag gegen Bewohnerparkgeb\u00fchren erfolglos"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Der Verwaltungsgerichtshof Baden-W\u00fcrttemberg (VGH) hat mit einem den Verfahrensbeteiligten zugestellten Beschluss vom 24. Juni 2022 den Eilantrag eines Freiburger B\u00fcrgers, der Mitglied des Gemeinderats ist, gegen die Satzung der Stadt Freiburg im Breisgau (Antragsgegnerin) \u00fcber die Erhebung von Bewohnerparkgeb\u00fchren (Bewohnerparkgeb\u00fchrensatzung) vom 14. Dezember 2021 abgelehnt.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mit dieser Satzung wurde die Geb\u00fchr f\u00fcr die Ausstellung von Bewohnerparkausweisen von vormals 30 Euro j\u00e4hrlich auf in der Regel 360 Euro im Jahr angehoben, wobei die Geb\u00fchr nach der L\u00e4nge der Fahrzeuge gestaffelt ist. Die Satzung sieht dar\u00fcber hinaus Geb\u00fchrenerm\u00e4\u00dfigungen und -befreiungen f\u00fcr Schwerbehinderte sowie f\u00fcr Personen vor, die Sozialleistungen beziehen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Gegen diese Neuregelungen wandte sich der Antragsteller mit seinem Eilantrag. Er ist Bewohner eines st\u00e4dtischen Quartiers, das als Bewohnerparkgebiet ausgewiesen ist, und Halter eines Kraftfahrzeugs, das er in Ermangelung eines privaten Stellplatzes regelm\u00e4\u00dfig auf parkraumbewirtschafteten \u00f6ffentlichen Verkehrsfl\u00e4chen im Quartier parkt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Antragsteller machte im Wesentlichen geltend, die Antragsgegnerin verfolge mit der Geb\u00fchrenbemessung in rechtswidriger Weise umwelt- und sozialpolitische Ziele. Die Erh\u00f6hung der Geb\u00fchr um das Acht- bis Sechzehnfache sei geeignet, die Benutzung eines Kraftfahrzeugs kostspieliger und damit gegen\u00fcber der Nutzung des \u00d6PNV unattraktiv zu machen. Die Geb\u00fchrenerh\u00f6hung versto\u00dfe gegen das geb\u00fchrenrechtliche \u00dcberma\u00dfverbot (\u00c4quivalenzprinzip). Eine Begr\u00fcndung f\u00fcr die konkrete Festlegung der Fahrzeugl\u00e4ngen und der jeweiligen Geb\u00fchrenh\u00f6he sei nicht erkennbar. Die Geb\u00fchrenerm\u00e4\u00dfigung und -befreiung aus sozialen Gr\u00fcnden versto\u00dfe gegen den Grundsatz der Privilegienfeindlichkeit des Stra\u00dfenverkehrsrechts. Dieser verbiete eine \u00fcber die Regelungen der Stra\u00dfenverkehrsordnung hinausgehende Bevorzugung bestimmter Personengruppen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der 2. Senat des VGH hat den Eilantrag abgelehnt und zur Begr\u00fcndung ausgef\u00fchrt: Mit der Bewohnerparkgeb\u00fchr werde neben der (teilweisen) Kostendeckung erkennbar der legitime Zweck verfolgt, den besonderen Vorteil auszugleichen, der den Bewohnern hierdurch geboten werde, n\u00e4mlich den \u00f6ffentlichen Parkraum unter Befreiung von der Pflicht zur Zahlung allgemeiner Parkgeb\u00fchren und der Einhaltung von Parkzeitbegrenzungen zu nutzen. Daneben verfolge die Geb\u00fchrenregelung mit Blick auf das staatliche Klimaschutzziel des Art. 20a GG und zum Schutz von Grundrechten vor den Gefahren des Klimawandels in zul\u00e4ssiger Weise und f\u00fcr den Geb\u00fchrenschuldner ersichtlich den Lenkungszweck, den Kfz-Verkehr im innerst\u00e4dtischen Bereich zu reduzieren und dadurch eine Reduktion von Treibhausgasen zu bewirken.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Geb\u00fchrenbemessung gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 1 bis 3 der Bewohnerparkgeb\u00fchrensatzung versto\u00dfe aller Voraussicht nach nicht gegen das \u00c4quivalenzprinzip als geb\u00fchrenrechtliche Auspr\u00e4gung des Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatzes. Insoweit komme es nicht darauf an, ob und mit welcher Steigerungsrate eine Geb\u00fchr im Vergleich zur Vorg\u00e4ngerregelung erh\u00f6ht worden sei. Unerheblich sei deshalb, dass die Bewohnerparkgeb\u00fchren mit der streitgegenst\u00e4ndlichen Satzung im Vergleich zu der vorher erhobenen Geb\u00fchr von 30 Euro im Jahr um das Acht- bis 16-fache erh\u00f6ht worden seien. Ma\u00dfgeblich sei vielmehr allein, dass die nach dem geltenden Recht festgesetzte Geb\u00fchr nicht in einem Missverh\u00e4ltnis zu dem mit ihr abgegoltenen Vorteil stehe. Dabei d\u00fcrfte es hier am ehesten naheliegen, einen Vergleich der Bewohnerparkgeb\u00fchren mit den monatlichen Mietkosten f\u00fcr private Dauerstellpl\u00e4tze \u2013 etwa in Parkh\u00e4usern \u2013 anzustellen. Zwar sei zu ber\u00fccksichtigen, dass dem Kunden in Parkh\u00e4usern ein bestimmter ggf. auch \u00fcberdachter und \u00fcberwachter Stellplatz zugewiesen sei, den ein Bewohnerparkausweis nicht vermittele. Auch befreie die Bewohnerparkgeb\u00fchr lediglich von der Pflicht zur Entrichtung von Parkgeb\u00fchren; sie sch\u00fctze den Inhaber jedoch nicht vor notwendigen Abschleppma\u00dfnahmen. F\u00fcr die Beurteilung, ob ein Missverh\u00e4ltnis zwischen Geb\u00fchr und Leistung gegeben sei, d\u00fcrften die Mietkosten f\u00fcr einen Stellplatz im Parkhaus dennoch greifbare Anhaltspunkte bieten. Diese Mietkosten beliefen sich in Freiburg \u2013 je nach Lage \u2013 auf bis zu 2.280 Euro im Jahr. Angesichts der H\u00f6he dieser Kosten spreche jedenfalls viel daf\u00fcr, dass ein Missverh\u00e4ltnis zwischen Geb\u00fchr und \u00f6ffentlicher Leistung auch unter Ber\u00fccksichtigung der besonderen Vorz\u00fcge eines Parkplatzes im Parkhaus ausgeschlossen werden k\u00f6nne.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Festlegung der Fahrzeugl\u00e4ngen zur Staffelung der Geb\u00fchren sei in der Satzung auch nicht willk\u00fcrlich, sondern in methodisch-systematischer Weise auf der Grundlage von statistischen Daten \u00fcber die L\u00e4nge privater Kraftfahrzeuge in Freiburg erfolgt. Die Geb\u00fchrenh\u00f6he sei auf der Grundlage eines Modells festgelegt worden, das nach grober Ermittlung der monatlichen Bewirtschaftungs- und Personalkosten einen f\u00fcr alle Gruppen geltenden festen Sockelbetrag und dar\u00fcber hinaus ausgehend von einem monatlichen Betrag von 4 Euro eine Erh\u00f6hung der Geb\u00fchr auf jeder Stufe um je 10 Euro vorsah.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Auch die Regelung zu Erm\u00e4\u00dfigungen und Befreiungen f\u00fcr bestimmte Personenkreise aus sozialen Gr\u00fcnden sei \u2013 auch mit Blick auf das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) und den allgemeinen Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG) \u2013 von dem Gestaltungsspielraum des Geb\u00fchrengesetzgebers umfasst. Sie diene der Abmilderung der wirtschaftlichen Belastung finanziell weniger leistungsf\u00e4higer Personen und beruhe auf dem Gedanken, Schwerbehinderten, die bei typisierender Betrachtung auf ein Fahrzeug und eine Parkm\u00f6glichkeit in der N\u00e4he ihrer Wohnung besonders angewiesen seien, einen Nachteilsausgleich zu gew\u00e4hren. Die satzungsrechtliche Regelung von Erm\u00e4\u00dfigungen und Befreiungen f\u00fcr bestimmte Personengruppen ber\u00fchre nicht den Grundsatz der Privilegienfeindlichkeit, da hiermit nicht der Umfang der Berechtigung zur Nutzung des \u00f6ffentlichen Verkehrsraums, sondern \u2013 bei gleicher Nutzungsberechtigung \u2013 allein die Geb\u00fchrenpflicht geregelt werde.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Beschluss des VGH ist unanfechtbar (Az. 2 S 809\/22).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: VGH Baden-W\u00fcrttemberg, Pressemitteilung vom 28.06.2022 zum Beschluss 2 S 809\/22 vom 24.06.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Verwaltungsgerichtshof Baden-W\u00fcrttemberg (VGH) hat mit einem den Verfahrensbeteiligten zugestellten Beschluss vom 24. 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