{"id":67575,"date":"2022-07-01T11:42:27","date_gmt":"2022-07-01T09:42:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=67575"},"modified":"2022-07-01T11:42:27","modified_gmt":"2022-07-01T09:42:27","slug":"unvollstaendige-grundlagenermittlung-eines-architekten-fuehrt-nicht-zur-schadensersatzpflicht-fuer-entgangene-steuerliche-verguenstigungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/unvollstaendige-grundlagenermittlung-eines-architekten-fuehrt-nicht-zur-schadensersatzpflicht-fuer-entgangene-steuerliche-verguenstigungen\/","title":{"rendered":"Unvollst\u00e4ndige Grundlagenermittlung eines Architekten f\u00fchrt nicht zur Schadensersatzpflicht f\u00fcr entgangene steuerliche Verg\u00fcnstigungen"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Ein mit der Grundlagenermittlung und Entwurfsplanung beauftragter Architekt hat seinen Auftraggeber \u00fcber ein denkmalschutzrechtliches Genehmigungserfordernis aufzukl\u00e4ren. Zweck dieser Verpflichtung ist es, den Bauherrn in die Lage zu versetzen, die Realisierungschancen des Vorhabens einsch\u00e4tzen zu k\u00f6nnen. Nicht zum Schutzzweck der Verpflichtung geh\u00f6rt eres dagegen, den Bauherrn vor etwaigen Steuersch\u00e4den im Zusammenhang mit bestehenden Genehmigungserfordernissen zu bewahren. Der Bauherr kann deshalb bei unvollst\u00e4ndiger Grundlagenermittlung nicht Ersatz entgangener steuerlicher Verg\u00fcnstigungen beanspruchen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit am 29.06.2022 ver\u00f6ffentlichter Entscheidung die Berufung der Bauherren zur\u00fcckgewiesen.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Bauherren beabsichtigten die Sanierung einer Dachgeschosswohnung im Frankfurter Westend und beauftragten einen Architekten mit Architektenleistungen. Dieser klagte vor dem Landgericht ausstehendes Honorar ein. Die Bauherren beriefen sich dagegen u. a. auf Schadensersatzanspr\u00fcche gegen den Architekten, da f\u00e4lschlich erkl\u00e4rt worden sei, dass denkmalschutzrechtliche Gesichtspunkte beim Innenausbau unbeachtlich seien. Tats\u00e4chlich h\u00e4tten sie bei richtiger Aufkl\u00e4rung das gesamte Bauvorhaben im Wege einer Sonderabschreibung (\u00a7 7h EStG) f\u00f6rdern lassen k\u00f6nnen. Ihnen sei wegen der unrichtigen Aufkl\u00e4rung damit ein Steuerschaden in H\u00f6he von gut 5.000 Euro entstanden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Landgericht hatte dem Architekten ausstehendes Honorar zugesprochen und den Schadensersatzanspruch der beklagten Bauherren wegen entgangener Steuerverg\u00fcnstigungen abgewiesen. Die Berufung der Bauherren hiergegen hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Architekt habe zwar pflichtwidrig nicht \u00fcber die denkmalschutzrechtliche Genehmigungsbed\u00fcrftigkeit aufgekl\u00e4rt, begr\u00fcndet das OLG seine Entscheidung. Auch im Rahmen der hier beauftragten Grundlagenermittlung und Entwurfsplanung m\u00fcsse ein Architekt \u00fcber die Genehmigungsbed\u00fcrftigkeit eines Bauvorhabens vollst\u00e4ndig und richtig informieren. Die Entwurfsplanung m\u00fcsse zudem genehmigungsf\u00e4hig erstellt werden. Dabei komme es nicht darauf an, ob bei der Beauftragung der Bauherr zum Ausdruck gebracht habe, bestimmte steuerliche Verg\u00fcnstigungen in Anspruch nehmen zu wollen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Es fehle aber am Zurechnungszusammenhang zwischen dieser Pflichtverletzung und dem behaupteten Steuerschaden. Grunds\u00e4tzlich hafte der Vertragspartner bei einer Pflichtverletzung nur f\u00fcr die Sch\u00e4den, die bei ordnungsgem\u00e4\u00dfer Erf\u00fcllung der Pflichten gerade verhindert werden sollen. Dieser Schutzzweckzusammenhang liegt hier nicht vor. Die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Grundlagenermittlung betreffe zwar auch wirtschaftliche Folgen eines Bauvorhabens; insbesondere solle sie den Bauherrn \u00fcber die erwarteten Kosten informieren, damit er sich auf einer geeigneten Grundlage f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Vorhabens entscheiden kann. Es bestehe aber keine allgemeine Verpflichtung des Architekten, in jeder Hinsicht die Verm\u00f6gensinteressen des Bauherrn wahrzunehmen. Die Ermittlung der Genehmigungsbed\u00fcrftigkeit betreffe nicht die wirtschaftlichen Fragen des Bauvorhabens, sondern diene dazu, die Realisierungschancen einsch\u00e4tzen zu k\u00f6nnen. \u201eSie zielt \u2013 jedenfalls ohne weitere Vereinbarung oder besondere Umst\u00e4nde \u2013 nicht darauf, dem Besteller die M\u00f6glichkeit steuerlicher Verg\u00fcnstigungen zu erschlie\u00dfen\u201c, betont das OLG. Solche Verg\u00fcnstigungen seien vielmehr allein ein \u201eReflex der Genehmigung\u201c.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 29.06.2022 zum Urteil 29 U 185\/20 vom 25.04.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein mit der Grundlagenermittlung und Entwurfsplanung beauftragter Architekt hat seinen Auftraggeber \u00fcber ein denkmalschutzrechtliches Genehmigungserfordernis aufzukl\u00e4ren. 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