{"id":67577,"date":"2022-07-01T11:42:50","date_gmt":"2022-07-01T09:42:50","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=67577"},"modified":"2022-07-01T11:42:50","modified_gmt":"2022-07-01T09:42:50","slug":"keine-hoehere-sozialplanabfindung-fuer-gewerkschaftsmitglieder","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/keine-hoehere-sozialplanabfindung-fuer-gewerkschaftsmitglieder\/","title":{"rendered":"Keine h\u00f6here Sozialplanabfindung f\u00fcr Gewerkschaftsmitglieder"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Die Kl\u00e4gerin war seit dem 03.04.2000 bei der Beklagten, einer Servicegesellschaft aus dem Bereich der Luftfahrt, besch\u00e4ftigt. Im Zuge der zweiten gr\u00f6\u00dferen Personalanpassungsma\u00dfnahme wurde ihr Arbeitsverh\u00e4ltnis betriebsbedingt zum 30.06.2020 gek\u00fcndigt.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Bereits im Jahre 2017 hatte die Beklagte einen Personalabbau durchgef\u00fchrt. Nach dem seinerzeit vereinbarten Sozialplan vom 06.12.2017 berechnete sich die Abfindung f\u00fcr die gek\u00fcndigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wie folgt: \u201eBetriebszugeh\u00f6rigkeit x Monatsbrutto x 0,9\u201c. Au\u00dferdem war \u2013 m\u00fcndlich \u2013 vereinbart worden, dass Mitglieder der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gastst\u00e4tten (NGG) einen erh\u00f6hten Abfindungsfaktor von 1,0 erhalten, wenn sie keine K\u00fcndigungsschutzklage erheben.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Rahmen der zweiten Personalanpassung im Jahre 2019 hat die Beklagte mit ihrem Betriebsrat im Interessenausgleich vom 10.12.2019 vereinbart, dass der bereits bestehende Sozialplan vom 06.12.2017 auch hierf\u00fcr Anwendung findet. Auf der Grundlage einer weiter abgeschlossenen Betriebsvereinbarung zur K\u00fcndigungsabwicklung sollten die Besch\u00e4ftigten zus\u00e4tzlich zur Sozialplanabfindung 5.000 Euro erhalten, wenn sie keine K\u00fcndigungsschutzklage erheben.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach Auszahlung der Abfindung auf der Basis eines Abfindungsfaktors von 0,9 verlangt die Kl\u00e4gerin mit ihrer Klage einen um den Faktor 0,1 erh\u00f6hten Abfindungsbetrag. Sie behauptet, sie sei Mitglied der Gewerkschaft NGG. Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten habe im Rahmen einer Betriebsratssitzung am 18.09.2019 zugesagt, dass die Gewerkschaftsmitglieder wie im Jahre 2017 einen erh\u00f6hten Abfindungsbetrag erhalten w\u00fcrden. Am 23.09.2019 habe zudem die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der NGG die Belegschaft auf einer Betriebsversammlung \u00fcber diese Vereinbarung informiert und der anwesende Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten habe dazu geschwiegen. Die Beklagte bestreitet mit Nachdruck eine h\u00f6here Sozialplanabfindung f\u00fcr Gewerkschaftsmitglieder zugesagt zu haben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts D\u00fcsseldorf hat ebenso wie das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Die Gewerkschaftsmitglieder haben selbst auf der Grundlage des Vortrags der Kl\u00e4gerin keinen Anspruch auf eine um den Faktor 0,1 erh\u00f6hte Sozialplanabfindung. Etwaige Erkl\u00e4rungen der Arbeitgeberin in der Betriebsratssitzung vom 18.09.2019 haben sich allenfalls an den Betriebsrat gerichtet. Mangels Einhaltung der f\u00fcr Betriebsvereinbarungen erforderlichen Schriftform (\u00a7 77 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 BetrVG) kann die von der Beklagten bestrittene Zusage zu keinen Rechtsanspr\u00fcchen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer f\u00fchren. In der \u00c4u\u00dferung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der NGG auf der Betriebsversammlung liegt keine die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beg\u00fcnstigende Gesamtzusage. Eine Gesamtzusage ist die an alle Besch\u00e4ftigten des Betriebs oder einen bestimmten Teil von ihnen gerichtete ausdr\u00fcckliche Erkl\u00e4rung des Arbeitgebers, bestimmte Leistungen erbringen zu wollen. Daran fehlt es. Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten hat zu dem entscheidenden Punkt geschwiegen. Darin liegt keine Willenserkl\u00e4rung. Es ist nicht erkennbar, dass die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der NGG als Vertreterin der Beklagten aufgetreten ist und rechtsverbindliche Erkl\u00e4rungen f\u00fcr sie abgegeben hat. Sie hat in der Betriebsversammlung nur eigene Erkl\u00e4rungen abgegeben, aber nicht im Namen der Beklagten gehandelt. Auch die Voraussetzungen einer Vollmacht sind nicht gegeben.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Landesarbeitsgericht hat heute in sieben weiteren verbundenen Sachen die Klagen abgewiesen. Die Revision ist nicht zugelassen.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: LAG D\u00fcsseldorf, Pressemitteilung vom 29.06.2022 zum Urteil 1 Sa 991\/21 vom 29.06.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Kl\u00e4gerin war seit dem 03.04.2000 bei der Beklagten, einer Servicegesellschaft aus dem Bereich der Luftfahrt, besch\u00e4ftigt. Im Zuge der zweiten gr\u00f6\u00dferen Personalanpassungsma\u00dfnahme wurde ihr Arbeitsverh\u00e4ltnis betriebsbedingt zum 30.06.2020 gek\u00fcndigt. Bereits im Jahre 2017 hatte die Beklagte einen Personalabbau durchgef\u00fchrt. 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