{"id":67598,"date":"2022-07-01T11:50:09","date_gmt":"2022-07-01T09:50:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=67598"},"modified":"2022-07-01T11:50:09","modified_gmt":"2022-07-01T09:50:09","slug":"oberlandesgericht-oldenburg-entscheidet-zum-thema-stiefkindadoption","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/oberlandesgericht-oldenburg-entscheidet-zum-thema-stiefkindadoption\/","title":{"rendered":"Oberlandesgericht Oldenburg entscheidet zum Thema Stiefkindadoption"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Heutzutage gibt es immer mehr \u201ePatchwork\u201c-Familien. In manchen F\u00e4llen stellt sich dann die Frage, ob eine Adoption eines Kindes durch den neuen Lebenspartner des einen Elternteils in Frage kommt. Hierzu hat k\u00fcrzlich der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg entschieden.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Grunds\u00e4tzlich kann eine Adoption ausgesprochen werden, wenn dies dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verh\u00e4ltnis entsteht. Vor allem bei der Stiefkindadoption ist das sch\u00fctzenswerte Interesse des Kindes an der Aufrechterhaltung der famili\u00e4ren Bande zu seinem leiblichen anderen Elternteil zu beachten, wenn dieses Band infolge der Stiefkindadoption durchtrennt w\u00fcrde. F\u00fcr die Adoption des Kindes durch den Stiefelternteil kann dabei etwa sprechen, dass zwischen Kind und dem durch die Adoption zur\u00fccktretenden leiblichen Elternteil keine Beziehung (mehr) besteht, etwa weil dieser verstorben oder unbekannt ist oder die Beziehung so stark gelockert ist, dass sich das zwischen dem Kind und dem leiblichen Elternteil bestehende Eltern-Kind-Verh\u00e4ltnis nur noch als leere rechtliche H\u00fclle darstellt. Als gewichtiger Vorteil der Annahme als Kind kann sich in diesem Fall der Umstand erweisen, dass der Stiefelternteil nach der Annahme des Kindes eine bisher bereits faktisch gemeinsam wahrgenommene elterliche Verantwortung auch rechtlich in Gestalt der gemeinsamen elterlichen Sorge aus\u00fcben kann.<\/p>\n\n\n\n<p>In dem vom Oberlandesgericht entschiedenen Fall beantragte der Stiefvater eines achtj\u00e4hrigen Kindes die Adoption. Der leibliche Vater ist seit 2016 inhaftiert und hat der Adoption zun\u00e4chst widersprochen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Amtsgericht \u2013 Familiengericht \u2013 Cloppenburg hat den Antrag des Stiefvaters auf Ersetzung der Einwilligung des leiblichen Vaters nach Einholung einer fachlichen Stellungnahme des Jugendamtes und mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung auch den Antrag des Antragstellers auf Adoption mit der Begr\u00fcndung zur\u00fcckgewiesen, es fehle die Einwilligung des leiblichen Vaters.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Oberlandesgericht hat der leibliche Vater zun\u00e4chst seine Einwilligung in die Adoption erkl\u00e4rt, diese aber im Hinblick auf die erwartete Haftentlassung wieder zur\u00fcckgenommen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Stiefvaters mit der Begr\u00fcndung zur\u00fcckgewiesen, dass der durch den Ausspruch der Adoption eventuell entstehende Vorteil, den Nachteil des irreversiblen Abschneidens des rechtlichen Bandes des Kindes zu seinem leiblichen Vater und dessen Verwandten nicht ausgleichen kann.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Kind habe zwar erkl\u00e4rt, dass der von ihm ebenfalls als \u201ePapa\u201c bezeichnete Stiefvater sich sehr gut um es k\u00fcmmere, indem er z. B. f\u00fcr das Kind koche und es zur Schule bringe. Das Kind hatte aber ebenso auch den Wunsch ge\u00e4u\u00dfert, h\u00e4ufiger Kontakt zu seinem leiblichen Vater haben zu k\u00f6nnen und diesen ebenfalls als Vater angesehen. Das Oberlandesgericht hat die Zur\u00fcckweisung des Adoptionsantrags weiter damit begr\u00fcndet, dass das Gesetz auch den Stiefeltern z. B. in Angelegenheiten des t\u00e4glichen Lebens weitreichende rechtliche Befugnisse einr\u00e4ume. Folglich m\u00fcsse immer gepr\u00fcft werden, ob diese rechtliche Flankierung der Stiefeltern nicht ausreichend sei, um dem Interesse des Kindes an der Verfestigung einer zum Stiefelternteil bestehenden sozialen Eltern-Kind-Beziehung Gen\u00fcge zu tun und deshalb auf eine Adoption verzichtet werden k\u00f6nne. Dies sei vorliegend der Fall.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 30.06.2022 zum Beschluss 4 UF 101\/21 vom 08.04.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Heutzutage gibt es immer mehr \u201ePatchwork\u201c-Familien. In manchen F\u00e4llen stellt sich dann die Frage, ob eine Adoption eines Kindes durch den neuen Lebenspartner des einen Elternteils in Frage kommt. Hierzu hat k\u00fcrzlich der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg entschieden. 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