{"id":67600,"date":"2022-07-01T11:51:14","date_gmt":"2022-07-01T09:51:14","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=67600"},"modified":"2022-07-01T11:51:14","modified_gmt":"2022-07-01T09:51:14","slug":"keine-entschaedigung-eines-reiseveranstalters-bei-pandemiebedingter-reisestornierung-im-maerz-2020","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/keine-entschaedigung-eines-reiseveranstalters-bei-pandemiebedingter-reisestornierung-im-maerz-2020\/","title":{"rendered":"Keine Entsch\u00e4digung eines Reiseveranstalters bei pandemiebedingter Reisestornierung im M\u00e4rz 2020"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Ein Reiseveranstalter kann im Fall der Reisestornierung keine Entsch\u00e4digung verlangen, wenn unvermeidbare, au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde die Reisedurchf\u00fchrung erheblich beeintr\u00e4chtigen. Ob eine solche Beeintr\u00e4chtigung zu erwarten ist, ist prognostisch zu beurteilen. Ausreichend ist eine erhebliche Eintrittswahrscheinlichkeit (20-25 %). Das im M\u00e4rz 2020 unbekannte und unberechenbare Pandemiegeschehen erm\u00f6glichte keine belastbaren Prognosen, sodass eine Wahrscheinlichkeit von 50:50 bestand. Der Reisesenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) hat mit am 30.06.2022 verk\u00fcndeter Entscheidung deshalb den Entsch\u00e4digungsanspruch des Reiseveranstalters nach Stornierung abgelehnt.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger buchte f\u00fcr sich und seine Frau im August 2018 bei der Beklagten eine mehrt\u00e4gige Flugreise nach Kanada, die \u2013 nach Umbuchung \u2013 im Juli\/August 2020 stattfinden sollte. Er zahlte den Preis von gut 6.000 Euro an die Beklagte. Nach den Reisebedingungen entf\u00e4llt im Fall des R\u00fccktritts der Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der Reiseveranstalter kann dann jedoch eine angemessene Entsch\u00e4digung verlangen, die bis zum 31. Tag vor Reisebeginn 25 % des Reisepreises betr\u00e4gt. Keine Entsch\u00e4digung kann verlangt werden, \u201ewenn am Bestimmungsort oder in unmittelbarer N\u00e4he unvermeidbare, au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde auftreten, die die Durchf\u00fchrung der Pauschalreise\u2026erheblich beeintr\u00e4chtigen\u201c.<\/p>\n\n\n\n<p>Mitte M\u00e4rz 2020 teilte der Kl\u00e4ger der Beklagten mit, dass er unter Symptomen des Corona-Virus leide und die Reise im Hinblick auf die Umst\u00e4nde u. a. in Kanada storniere. Eine angebotene Verschiebung der Reise auf das Folgejahr lehnte er ab und begehrte vor dem Landgericht R\u00fcckzahlung des vollen Reisepreises. Die Beklagte zahlte nach Klageerhebung 90 % zur\u00fcck. Das Landgericht verurteilte die Beklagte auch zur Zahlung der zwischen den Parteien streitigen restlichen 10 %.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Berufung hiergegen hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Der Kl\u00e4ger k\u00f6nne R\u00fcckerstattung auch des restlichen Reisepreises verlangen, best\u00e4tigte das OLG. Die Beklagte habe durch das eindeutig als R\u00fccktritt auszulegende Schreiben des Kl\u00e4gers vom M\u00e4rz 2020 ihren Anspruch auf den Reisepreis verloren. Die Beklagte habe keinen Anspruch auf Entsch\u00e4digung f\u00fcr die Stornierung in H\u00f6he von den hier geltend gemachten 10 % des Reisepreises. Der Entsch\u00e4digungsanspruch sei vielmehr gem\u00e4\u00df den Reisebedingungen im Hinblick auf vorliegende unvermeidbare au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde, die die Reisedurchf\u00fchrung beeintr\u00e4chtigten, ausgeschlossen. Ob eine derartige Beeintr\u00e4chtigung vorliege, sei prognostisch \u2013 ex ante \u2013 zum Zeitpunkt der R\u00fccktrittserkl\u00e4rung zu beurteilen. Auf sp\u00e4tere \u2013 zwischen R\u00fccktrittserkl\u00e4rung und urspr\u00fcnglich geplanten Reisebeginn \u2013 eintretende ge\u00e4nderte Umst\u00e4nde zu Gunsten oder zulasten einer Partei komme es nicht mehr an. Dabei bestehe ein R\u00fccktrittsrecht wegen nicht voraussehbarer h\u00f6herer Umst\u00e4nde schon dann, \u201ewenn mit dem Eintritt des sch\u00e4digenden Ereignisses mit erheblicher, und nicht erst dann, wenn mit ihm mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist\u201c. Eine Eintrittswahrscheinlichkeit ab einer Gr\u00f6\u00dfenordnung von 20 bis 25 % gen\u00fcge in der Regel. Dies markiere zugleich \u201edie Grenze zwischen lediglich subjektiv empfundenen Gefahren und einer sachlich begr\u00fcndeten Bef\u00fcrchtung f\u00fcr erhebliche Beeintr\u00e4chtigungen\u201c.<\/p>\n\n\n\n<p>Diese erhebliche Wahrscheinlichkeit habe hier bestanden. Die Parteien seien sich einig, dass bei K\u00fcndigung bereits Reisebeschr\u00e4nkungen bestanden und es sich bei dem bis dahin v\u00f6llig unbekannten SARS-Cov-2-Virus und der m\u00f6glichen Pandemie um ein unberechenbares Geschehen handele, f\u00fcr dessen weitere Entwicklung im M\u00e4rz 2020 keine sicheren oder auch nur belastbaren Prognosen aufgestellt werden konnten. K\u00f6nne bei zwei Alternativen keine Aussage \u00fcber die Wahrscheinlichkeit des Eintritts der einen oder anderen gemacht werden, bestehe eine Wahrscheinlichkeit von jeweils 50 % zu 50 %.<\/p>\n\n\n\n<p>Soweit zwischen R\u00fccktritt und Reisebeginn ein Zeitraum von vier Monaten gelegen habe, habe der Kl\u00e4ger auch nicht noch abwarten m\u00fcssen, wie sich die Verbreitung und die Gefahren der Pandemie weiterentwickelten. Eine derartige Wartefrist sei gesetzlich nicht vorgesehen. Ein Zuwarten sei dem Reisenden auch nicht zumutbar.<\/p>\n\n\n\n<p>Gegen das Urteil ist die Revision zum BGH zugelassen worden.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 30.06.2022 zum Urteil 16 U 132\/21 vom 30.06.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Reiseveranstalter kann im Fall der Reisestornierung keine Entsch\u00e4digung verlangen, wenn unvermeidbare, au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde die Reisedurchf\u00fchrung erheblich beeintr\u00e4chtigen. Ob eine solche Beeintr\u00e4chtigung zu erwarten ist, ist prognostisch zu beurteilen. Ausreichend ist eine erhebliche Eintrittswahrscheinlichkeit (20-25 %). Das im M\u00e4rz 2020 unbekannte und unberechenbare Pandemiegeschehen erm\u00f6glichte keine belastbaren Prognosen, sodass eine Wahrscheinlichkeit von 50:50 bestand. 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